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Deutschland – Eine Zukunft für Hundhalter?


In letzter Zeit wird unter den Hundhaltern verstärkt diskutiert, was getan werden kann, um eine Zukunft mit den uns genehmen Hunden, Hunderassen und (Hunde-)Sportarten zu erreichen. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass die mittlerweile bestehenden Rasselisten ohne weiteres jederzeit erweiterbar sind. Um einer solchen Erweiterung entgegenzuwirken, finden sich zahlreiche Vorschläge, wie jeder Hundehalter sein Verantwortungsbewusstsein demonstrieren sollte. Selbstverständlich ist jeder verantwortungsvolle Hundehalter gefordert, dementsprechend aufzutreten.

Die spürbaren Folgen der allgemeinen Hundefeindlichkeit sind mittlerweile jedoch auch von dem Gesetzgeber verankert. Durch das am 21.04.01 in Kraft getretene Bundesgesetz „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“ sind alle Hundehalter direkt und unmittelbar betroffen. Auf der Basis dieser Rechtslage bedarf es keiner Erweiterung der Rasselisten.

Die Hundehalter der bisher nicht gelisteten Rassen werden dieser Tatsache bestimmt nicht gerne ins Auge sehen wollen. Vielmehr hofft wohl ein jeder auf eine Beruhigung der Lage. Diese Beruhigung ist jedoch angesichts der seit dem 21.04.01 geltenden Rechtslage nicht zu erwarten!

Nun werden bestimmt einige einwenden, dass dieses Gesetz sich nur gegen die sog. „Kampfhunderassen“ richtet. Das ist nicht richtig!

Richtig ist, dass dieses Gesetz in Art. 1 ein Einfuhr- und Verbringungsverbot der Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier vorsieht.

Mit Art. 2 diese Gesetzes wird das Tierschutzgesetz geändert. Unter anderem erfährt der § 11b Tierschutzgesetz, der ein Verbot der „Aggressions- und Qualzucht“ vorsieht, eine Änderung. Diese Änderung fand bisher in der Öffentlichkeit nur sehr geringe Aufmerksamkeit. Sie verdient jedoch eingehende Betrachtung.

Von dieser Norm sind alle Hundehalter direkt betroffen. Die meisten werden jetzt vielleicht einwenden, dass sie keine Aggressionszuchten betreiben, oder ihre Hunde nicht aus solchen stammen.

Dies ist zwar richtig, wenn man das normale Sprachverständnis von Aggression zugrunde legt, wie jedoch im folgenden gezeigt wird, hat das Verständnis unseres Gesetzgebers von der „Aggressionszucht“ nichts mehr mit unseren umgangssprachlichen Vorstellungen zu tun!

Zunächst zu dem Inhalt dieser Norm.

Nach der geplanten Änderung des § 11b Abs. 2 TierSchG lautet dieser wie folgt: „Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, oder.... wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen erblich bedingte Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen auftreten“. Die bisherige zusätzliche Voraussetzung, dass diese Aggressionssteigerung für das Tier mit Leiden verbunden ist, fällt weg.

Bundesratsdrucksachen = BR Ds 802/00 S. 3

In § 11b Abs 5 Nr. 2 TierSchG heißt es dann: „Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 führen kann“.

BR Ds 802/00 S. 3

Es reicht also die wie immer auch geartete Möglichkeit eines Verstoßes gegen Abs. 2 („Aggressionszucht“) für ein Zuchtverbot von Arten aber auch nur Rassen oder Linien aus („Wenn dies zu Verstößen führen kann“).

Wie groß die Wahrscheinlichkeit einer möglichen Aggressionssteigerung sein muss, lässt sich anhand der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetz ersehen. Dieser ist ja im Falle einer Rechtsverordnung zustimmungspflichtig.

Der Bundesrat forderte in seiner Äußerung zu dem 1. Gesetzesentwurf der Bundesregierung bereits § 11b Absatz 2 TierSchG nicht als „...wenn damit gerechnet werden muss“ sondern, „... wenn damit gerechnet werden kann“ zu fassen.

Buntestagsdrucksachen = BT Ds 14/4451 S. 14

Ein solcher Wortlaut ging jedoch auch der Bundesregierung zu weit. Trefflich wand sie ein, dass eine solche Vorschrift bei konsequenter Anwendung zu einem Verbot jeglicher Tierzucht führen würde.

BT Ds 14/4451 S.17

Das Gesetzs und der Vorschlag des Bundesrates sprechen aber dafür, dass sowohl der zuständige Bundesminister als auch der zustimmungspflichtige Bundesrat an die Wahrscheinlichkeit einer eventuellen Aggressionssteigerung keine allzu hohen Anforderungen stellen werden.

Weiterhin ist festzuhalten, dass diese Ermächtigungsgrundlage nicht nur dazu benutzt werden kann, einzelne Zuchtverbote auszusprechen, sondern auch dazu geeignet ist und auch geschaffen wurde, eine verbindliche Zuchtverordnung für z.B. die Hundezucht zu erlassen.

BT Ds 13/7015 S. 33

Dies wurde bereits 1997 seitens des Bundesrates versucht.

BT Ds 13/7015 S. 33

Soweit zu den gesetzlichen Grundlagen. Nun zu dem Begriff der „Aggression“.

Der VDH bezeichnet Hunde dann als gesteigert aggressiv, wenn diese sich „undifferenziert aggressiv verhalten und angreifen, ohne bedroht zu sein oder sich so zu fühlen.“ Für den VDH sind auch „sozial unverträgliche“ Hunde gesteigert aggressiv.

BayVefGH in NJW RR 1995 S. 262, 263 mit Vereis auf Dokumentation des VDH zur Sache: Kampfhunde, 1991 S. 8f, 66.

Eine Stellungnahme zu diesen Definitionen kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall geht es um das Verständnis unseres Gesetzgebers von diesen Begriffen. Insofern ist auf Definitionen von „gefährlichen Hunden“ in der Rechtsprechung zurückzugreifen, wenn unser Gesetzgeber sein Verständnis nicht deutlich zum Ausdruck bringt.

In der Rechtsprechung hat sich durchgesetzt, Hunde als aggressiv zu bezeichnen, „bei denen die Reizschwelle und damit die Angriffshemmung (Beißhemmung) besonders niedrig ist, die also gewissermaßen grundlos, jedenfalls ohne besondere Veranlassung, Menschen oder Tiere angreifen“.

BayVerfGH in NJW–RR 1995 S.262

Als aggressiv werden aber auch Hunde bezeichnet, die in „gefahrdrohender Weise Menschen anspringen“.

VGH Kassel: NVwZ 1997 S. 808.

Dieses Bild von aggressiven Hunden deckt sich mit dem unserer Bundesregierung. Auch sie hält Hunde für aggressiv, die in „gefahrdrohender Weise Menschen anspringen“.

Anhand der Unterlagen zu der letzten Änderung des Tierschutzgesetzes (verkündet am 29.05.98) wird dies deutlich.

BT Ds 13/7015

Damals forderte der Bundesrat (SPD und Grüne), ein Verbot der Aggressionsdressur.

In der Begründung hierzu heißt es, dass Hunde durch Aggressionsdressur so abgerichtet werden können, dass sie Menschen in gefährdender Art anspringen.

BT-Dr 13/7015 S. 27

Wie dies „in gefährdender Art“ zu verstehen ist, lässt sich wiederum anhand der Rechtsprechung ermitteln. Nach der Rechtsprechung ist nicht auf die Verletzungsabsicht des Hundes sondern auf das „Sich beeinträchtigt fühlen“ des Angesprungenen abzustellen. Fühlt sich der Angesprungene in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt, ist das Merkmal „in gefahrdrohender Weise“ zu bejahen.

VGH Kassel in: NVwZ 1997 S. 808.

Ein „sich beeinträchtigt fühlen“ wird von der Rechtsprechung beim Angesprungen werden durch große Hunden grundsätzlich bejaht.

Wenn also mittlerweile in NRW eine Meldepflicht für große Hunde (über 40 cm oder schwerer als 20 Kg) besteht, muss dies vor diesen Hintergrund gesehen werden.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Zucht mit Hunden verboten werden kann, wenn eine irgendwie geartete Möglichkeit einer Aggressionssteigerung vorliegt. Dieses Zuchtverbot kann sich auf ganze Arten aber auch nur Rassen oder Linien erstrecken.

Alle Hunde über 40 cm bzw. schwerer als 20 Kg sind potentiell erhöht gefährlich (wenigstens in NRW).

Es ist somit möglich, auf der Basis der jetzigen Rechtslage, die Zucht mit allen über 40 cm. großen Hunden bzw. mit Hunden über 20 Kg zu verbieten.

So unwahrscheinlich dies dem einzelnen auch erscheinen mag, so muss doch betont werden, dass dies die einzige einwandfreie und korrekte Schlussfolgerung aufgrund der durch unseren Gesetzgeber geschaffenen Fakten ist!

Diese Schlussfolgerung deckt sich auch mit der Haltung unseres Gesetzgebers. Dies wird an einer Anfrage der Fraktion der Grünen an die Bundesregierung vom 28.05.90 deutlich. Schon vor über zehn Jahren sahen die Grünen eine zunehmende Gefahr in der Haltung von „großrahmigen und Kampfhunden“.

DT DS 11/7266 S.1

Durch die Gleichsetzung von großrahmigen und Kampfhunden wird hier ganz klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das vermeintliche Problem nicht einzelne Rassen, sondern alle „großrahmigen“ Hunde sind!

Alle diese Hunde sind potenzielle Kampfhunde.

Nun ein wenig zu der Geschichte der geplanten Änderung des § 11b Tierschutzgesetz.

Bereits bei der letzen Änderung des Tierschutzgesetzes 1997 versuchten SPD und Grüne den § 11b in der heute geplanten Form abzufassen.

BT-Dr 13/7015 S. 33

Dieses Vorhaben scheiterte jedoch daran, dass die Bundesregierung diese Änderung nicht für verfassungskonform hielt. Diese Auffassung stützt die Bundesregierung auf das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Überprüfung des Rechtsausschuss des Bundesrates.

BT-Dr 13/7015 S. 45

Die Versuche, ein Verbot der „Aggressionsdressur“ im Tierschutzgesetz zu verankern, gehen auf einen Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen zurück. Diese brachten am 22.10.90 ein „Gesetz zum Schutz von Tieren vor Missbrauch durch Aggressionszüchtung und Aggressionsdressur“ beim Bundesrat ein.

BR Ds 722/90

Dieser Antrag wurde als Gesetzentwurf des Bundesrates am 22.07.91 der Bundesregierung zugeleitet.

BT Ds 12/977

Bereits hier heißt es in der ablehnenden Stellungnahme der Bundesregierung, dass der Gesetzentwurf darauf abziele, Menschen vor Gefährdungen durch Tiere zu schützen. Dies sei aber Gegenstand des Polizei und Ordnungsrechts, das aber liege in der Gesetzgebungskompetenz der Länder. (Noch heute basieren die sog. Kampfhundeverordnungen i.d.R. auf dem Polizei- und Ordnungsrecht der jeweiligen Länder)

Der Zweck des Tierschutzgesetzes ist es aber, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.

BT Ds 12/977 S.10

Dieser Zweck ist auch in § 1 Satz 1 TierSchG verankert: „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“.

Dies ist Ausdruck des direkten, des ethischen Tierschutzes. Der ethische Tierschutz erkennt das Tier als Mitgeschöpf an. Der Mensch hat die Verantwortung für seine Mitgeschöpfe. Aus dieser Verantwortung obliegt ihm der Schutz von deren Leben und Wohlbefinden um ihrer selbst willen.

Der ethische Tierschutz ist seit der Änderung des Grundgesetzes vom 18.03.1972 in Art 74 Abs. 1 Nr. 20 verankert. Mit dieser Änderung erhielt der Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für den Tierschutz, das heißt, die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder wird dadurch ausgeschlossen, dass der Bund seine Zuständigkeit ausübt.

Mit dem Erlass des Tierschutzgesetzes vom 24.07.1972 übte der Bund diese Gesetzgebungszuständigkeit aus. Wohlgemerkt, diese Gesetzgebungszuständigkeit betrifft ausschließlich den ethischen Tierschutz.

In den letzten 10 Jahren scheiterten alle mannigfaltigen Versuche eines „Aggressionszuchtverbots“ im TierSchG an der Verfassung. Dennoch liegt jetzt mit dem „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“ ein erneuter Versuch vor. Auch hier lässt die Begründung nicht an Ideenreichtum missen.

Heute wird die Änderung wie folgt begründet: „Die Neufassung trägt dem Umstand Rechnung, dass erblich bedingte Aggressionssteigerungen auch dann tierschutzrelevant sein können, wenn....tierschutzrelevante Maßnahmen gegen das Tier selbst erforderlich sind“.

BT Ds 14/4451 S.10

Diese Begründung muss man sich in aller Ruhe genüsslich auf der Zunge zergehen lassen. Auf deutsch ist dies wie folgt zu verstehen: Zunächst werden per Verordnungen Maulkorb oder Leinenzwang verhängt, dann wird festgestellt, dass dies tierschutzrelevante Maßnahmen sind und zu guter letzt wird dann ein Zuchtverbot ausgesprochen, um die Nachkommen vor den Qualen durch die Verordnungen zu schützen, ein logischer Zirkelschuss.

Zurück zum Thema: „Gesicherte Hundehalterzukunft“

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ist es mit einer Klage gegen Rasselisten nicht getan, diese sind das kleinere Übel. Die mit der Änderung des § 11b Tierschutzgesetz geschaffene Rechtslage muss beseitigt werden.

Man stelle sich nur die Situation vor, dass nach Klageweiser Beseitigung eines wie immer auch gearteten Zuchtverbotes (optimistisch geschätzte Klagedauer ca. 5 Jahre aber auch bis über 10 Jahre möglich) per Rechtsverordnung dann sämtliche Zuchtformen verboten werden, die nicht zuvor ausdrücklich durch das Bundesverfassungsgericht erlaubt wurden. (Wiederum Klagedauer ca. 5 Jahre usw).

Hierbei ist nicht zu vergessen, dass über § 11b Abs. 2; 5 TierSchG eine bereits 1997 geplante verbindliche Zuchtverordnung erlassen werden kann.

BT-Dr 13/7015 S. 33

Dass diese Vorschrift verfassungsrechtlich sehr bedenklich ist, zeigen die vergeblichen Versuche der letzten 10 Jahre, eine solche Regelung durchzusetzen.

Selbstverständlich will sich niemand als Aggressionszüchter verstehen. Nur dass unser normalsprachliches Verständnis bei weitem nichts mehr mit dem zu tun hat, was der Gesetzgeber unter Aggression bei Hunden versteht, wurde bereits gezeigt.

Wie gezeigt, ist der geplante § 11b TierSchG ein Hintertürchen. Über dieses kann per Rechtsverordnung jede Zuchtform verboten werden, die nicht über den Klageweg vom Bundesverfassungsgericht zuvor ausdrücklich erlaubt wurde.

Hierbei ist auch zu bedenken, dass sich bereits seit Anfang der 90er Jahre Klagen gegen die Landeshundeverordnungen richteten. Hier wurde seitens der Betroffenen immer argumentiert, dass eine Auflistung von Rassen einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz darstelle. Dieser Argumentation wurde seit Anfang der 90er Jahre von den Gerichten gefolgt (mit Ausnahme von Bayern). Das Ergebnis war eine Beseitigung der Rasselisten.

Diese Erfahrungen der Vergangenheit sprechen dafür, dass auch heute bzw. zukünftig klageweise Angriffe der Rasselisten Aussicht auf Erfolg haben können.

Bleibt in einem solchen Fall eine Norm wie der geplante § 11b Tiersschutzgesetz in Kraft, ist spätestens dann damit zu rechnen, dass über dieses Hintertürchen abstrakte generelle Regelungen in Kraft gesetzt werden, die die Existenz eines jeden Hundehalters und Züchters gefährden.

Das seitens der Bundesregierung aber nicht geplant ist, sich auf einzelne Kampfhundrassen oder andere Rassen zu beschränken, zeigt allein schon der Name des Gesetzes. Es heißt eben nicht „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher (Kampf)Hunderassen, sondern „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“. Somit ist das vorgesehene Verbot von Arten oder Linien nur logische Konsequenz und Verankerung einer allgemeinen Hundefeindlichkeit im Gesetz.

Diese gesetzgeberische Realität betrifft jeden Hundehalter! Es bedarf keiner Erweiterung der Rasselisten, vielmehr ist es ausreichend, einen „großen“ Hund zu halten.

Soweit zur aktuellen Gesetzeslage. Zum Schluss noch einige Überlegungen zur Diskussion, die Prüfungsordnung insbesondere für den Schutzdienst zu ändern.

Ich halte eine solche Diskussion für verfehlt!

Wenn das Ziel eine Wiederherstellung der „öffentlichen Akzeptanz“ sein soll, müssen sich die, die eine Änderung befürworten, die Frage stellen lassen: Was soll denn überhaupt wiederhergestellt werden? Gab es jemals etwas wie „öffentliche Akzeptanz“, ich meine nein.

Sollte es tatsächlich zu einer Änderung der Prüfungsordnung kommen, ist zu befürchten, dass dann die Gegner argumentieren: „Seht nur, endlich haben die es auch eingesehen, ihre Hunde sind doch gefährlich“. Folge ist eine weitere Änderung der PO, also auf zur nächsten Runde. Abschaffung des Schutzdienstes auf Raten!

Das eine solche Diskussion verfehlt ist läst sich auch anhand der Unterlagen zu den einzelnen Gesetzesentwürfen begründen.

Anhand dieser wird deutlich, dass es eine natürliche Aggressivität anerkannt ist. Die natürliche Aggressivität von Hunden bestimmt für sich für unseren Gesetzgeber anhand von Rassemerkmalen und den Prüfungsordnungen.

BT Ds 722/90 S. 7f

Ändert man nun eine Prüfungsordnung kann der Umkehrschluss hieraus nur sein, dass die bisher anerkannte natürliche Aggressivität nun eine Erhöhte ist. Die logische Schlussfolgerung für unseren Gesetzgeber müsste sein, die Zucht mit allen Hunden zu verbieten, die bereits nach der alten Prüfungsordnung gearbeitet wurden!

Jeder, dem trieblicht veranlagte Hunde am Herzen liegen, muss sich dies vor Augen halten!

Nach dem bisher Gesagten, kann eine gesicherte Hundhalterzukunft mit dem den einzelnen genehmen Hunden, Hunderassen und (Hunde-)Sportarten nicht ausschließlich durch verantwortungsbewusstes Auftreten in der Öffentlichkeit erreicht werden.

Die spürbaren Folgen sind mittlerweile vom Gesetzgeber verankert und müssen auf juristischem Weg beseitigt werden. Dies ist nur über eine rassenübergreifende Solidarität und Organisation zu erreichen.


Dieter Axmann


Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung durch:
"Der Gebrauchshund", Jürgen Rixen, E-Mail: Juergen.Rixen@knuut.de

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