Hund und Halter e.V.

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Geplante Euthanasie von sichergestellten und gefundenen Hunden der Anlage 1 in NRW (07.07.00)


22.07.2000

Dank der vielen Proteste und der Veröffentlichungen haben sich gestern sowohl der Regierungspräsident von Köln als auch Ministerin Bärbel Höhn von der von Dr. Jahn vorgeschlagenen Vorgehensweise distanziert.


Zwar sind die Planungen verworfen worden, aber das nachfolgende Schreiben zeigt deutlich die Denkweise von einigen verantwortlichen Politikern u. Amtsveterinären.
Zur Warnung belassen wir diese Seite auf der Page.




Landeshundeverordnung
Hier: Umgang mit Hunden der Anlage 1

Bezug: Besprechung am 07.07.2000

Anlagen: Vermerk


Bei der o. g. Besprechung wurden verschiedene Fälle vorgebracht ,die immer wieder Unklarheiten über den rechtskonformen Umgang mit sichergestellten Hunden der in der Anlage 1 der VO genannten Rassen aufzeigten.

In dem beigefügten Vermerk werden anhand des Diskussionsstandes am 07.07. verschiedene Fälle abgehandelt und geprüft, unter welchen Umständen die Euthanasie eines Anlage 1-Hundes gerechtfertigt ist ( “ vernünftiger Grund“).

Die vom MKNLV am 07.07.2000 angekündigten Verfahrensanweisungen stehen frühestens Ende dieser Woche zur Verfügung.

In Presse, Rundfunk und Internet werden unterschiedliche Interpretationen zur Landeshunde VO und angebliche Aussagen des MUNLV über Ausnahmen und Verfahrenshinweise verbreitet, für die mir keine offiziellen Bestätigungen vorliegen. Die Verfahrensanweisungen sollten daher abgewartet werden.

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Im Auftrag

(Dr. Jahn)




Vermerk:

Umgang mit Hunden der Anlage 1 der Landeshundeverordnung NRW, die als Fundtiere, abgegebene oder weggenommene Tiere in die Verfügungsgewalt der Kreisordnungsbehörde gelangen.

Abgehandelt wird das Verfahren bei Hunden, die selbst kein aggressives Verhalten zeigen, aber als Mischlinge oder reinrassiger Hund, den in Anlagen 1 aufgeführten aggressive Rassen angehören.

1. Fundtiere

Nach der bisherigen Verfahrensweise werden Fundtiere 35 Tage auf Kosten der Kommune im Tierheim untergebracht, in der Hoffnung, dass sich der Hundehalter selber um seinen Hund kümmert oder ausfindig gemacht werden kann. Nach Ablauf dieser Zeit gehen die Hunde in der Regel in die Verfügungsgewalt des Tierheimes über, das sich bemüht, die Hunde zu vermitteln.

Dieses Verfahren kann für echte Fundtiere bezüglich der Frist von 35 Tagen beibehalten werden. Es ist jedoch nicht sinnvoll, die Tiere nach Ablauf der Frist in die Verfügungsgewalt des Tierheimes zu geben, denn die Tiere sind nicht vermittelbar. Statt dessen sind sie einzuschläfern. Der vernünftige Grund ergibt sich aus der gesellschaftlichen gewünschten Bestandsverminderung, die das offensichtliche Ziel der Landeshundeverordnung ist und aus der Unmöglichkeit die Tiere im Tierheim langfristig artgerecht zu halten.

2. Ausgesetzte und “ abgegebene “ Hunde der Anlage 1

Bei diesen Hunden ist offensichtlich, dass sich der Halter ihrer entledigen möchten und eine Aufbewahrung im Sinne einer Fundsache nicht erforderlich ist. Auch bei diesen Tieren ist von einer Nichtvermittelbarkeit auszugehen. Nach Abklärung der äußeren Umstände kann die Tötung angeordnet werden.

Unabhängig von den ordnungsbehördlichen Maßnahmen bleiben diese Halter für Ihre Tiere verantwortlich und sind zur Rechenschaft zu ziehen wenn man ihrer habhaft wird.

3. “ Weggenommene Hunde “ Hunde die aufgrund des § 16 a des Tierschutzgesetzes wegen nicht artgerechter Haltung weggenommen worden sind, können auf Anordnung der zuständigen Behörde getötet werden, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht veräußert werden können. Diese Gründe werden bei Hunden der Anlage 1 in der Regel vorliegen. Hunde die aufgrund von § 7 Landeshundeverordnung aus verschiedenen Gründen der Unzuverlässigkeit weggenommen wurden, können in der Regel ihrem Halter nicht zurückgegeben werden und sie sind nicht vermittelbar. Bei diesen Hunden wird sich in der Regel die Notwendigkeit ergeben sie nach einher angemessenen Frist, die wiederum 35 Tage betragen könnte, zu euthanasierein.


Begründung für die Annahme der Nicht- Vermittelbarkeit der Hunde der Anlage 1

Den Tieren der Anlage 1 wohnt ein erhöhtes Potential an Aggressivität inne, deshalb ist der Erwerb der Tiere nur durch Sachkundige ( § 3 ) und zuverlässige Personen (§§ 4 und 5 ) bei überwiegend öffentlichem Interesse möglich. Dieser Personenkreis ist sehr klein und steht in so ungünstigem Verhältnis zur Anzahl der Hunde, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein neuer Halter gefunden wird.

Die Tiere sollten auch nach dem Sinn der Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen nicht weitervermittelt werden, denn das Verbot der Züchtung (§ 4 (5), weist darauf hin, dass die Rassen verdrängt werden sollen.

Überlegungen zu der Euthanasie von Hunden der in Anlage 1 genannten Rassen
Wichtig bei der Euthanasie dieser Hunde nach § 14 OBG unter Beachtung von § 1 Tierschutzgesetz ist der vernünftige Grund des Tötens. Er muss triftig und einsichtig sein und von einem schutzwürdigen Interesse getragen werden. Die Schutzwürdigkeit eines Interesses ist vor allem Dingen eine Sache der sozialen Akzeptanz die im Falle der Euthanasie der Anlage 1 Hunde gegeben wäre, weil:

- diese Tiere potentiell gefährlich sind,
- durch die Belegung mit unvermittelbaren Hunden die Funktion der Tierheime aufgehoben wird,
- sie auf Dauer im Tierheim nicht artgemäß gehalten werden können,
- sie blockieren wertvolle Plätze für weitervermittelbare Tiere.
- Es grundsätzlich Sache des Halters ist die rechtmäßige Unterbringung des Tieres herzustellen.


Es liegt im Interesse andere Tiere entsprechende Maßnahmen einzuleiten: Tötung der Anlage 1 Hunde eines Tierheims, um andere, weitervermittelbare Hunde aufnehmen zu können. Grundsätzlich ist die Tiertötung zur Bestandsverminderung gesellschaftlich anerkannt, wenn die Tiere sonst nicht ordnungsgemäß untergebracht werden können und ein Aussetzen in der Natur nicht in Betracht kommt. Dieser vernünftige Grund der Tötung trifft auch auf die Einschläferung der Anlage 1 Hunde zu.

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