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Kampfhundeverordnung gekippt

VGH: Mannheimer Fassung verstößt teilweise gegen Gleichheitsgrundsatz-Urteil noch nicht rechtskräftig


Auch der zweite Versuch ist in die Hose gegangen. Die Kampfhundeverordnung der Stadt vom 28. Juli 2000 ist teilweise nichtig, soweit darin - wie auch schon in der Vorläuferfassung vom 28. Juli 1998 - bestimmte Hunderassen als unwiderleglich gefährlich eingestuft werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) unter Vorsitz seines Präsidenten Dr. Karl-Heinz Weingärtner gestern entschieden. Die Mannheimer Verordnung hatte in ihrem Paragraph 1 ausgeführt, dass die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen zu den Hunderassen gehören, die auf bestimmte Zuchtmerkmale wie übermäßige Angriffslust, Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet werden.

Weitere Regelungen dieser Verordnung sehen vor, dass Haltern gefährlicher Hunde besondere Pflichten wie Erlaubnis-, Anzeige-, Kennzeichnungs-, Leinen- und Maulkorbpflicht für ihre Tiere auferlegt werden. Ein Mannheimer Rechtsanwalt und Besitzer eines Bullterriers fühlte sich nun gegenüber Haltern anderer vergleichbarer gefährlicher Hunde diskriminiert und strengte ein so genanntes Normenkontrollverfahren an. Der 1. Senat folgte der Argumentation des Klägers und stellte fest, dass die Mannheimer Kampfhundeverordnung in dem Teil, "in dem drei Hunderassen normativ abschließend und im Einzelfall nicht widerlegbar als gefährlich angesehen werden" nichtig ist.

Der Senat beanstandet, dass die Stadt gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen hat. Zwar stehe dem Verordnungsgeber bei Erlass einer solchen Verordnung ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu und er dürfe auch grundsätzlich bei bestimmten Hunderassen auf Grund allgemeiner Zuchtmerkmale ihre besondere Gefährlichkeit vermuten. Mit Blick auf den Verhältmäßigkeitsgrundsatz überschreite er jedoch seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem einzelnen Hundehalter die Widerlegbarkeit einer solchen gesetzlichen Vermutung verwehre. Darin, so der Senat, unterscheide sich die Mannheimer Verordnung auch von der geltenden Gefahrhundeverordnung des Landes vom 3. August 2000, die dem Hundehalter die Möglichkeit einräumt, seinen Hund einer Wesensprüfung zu unterziehen und nachzuweisen, dass sein Hund entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht gefährlich ist.

Rhein-Neckar-Zeitung Lokales 23.4.2002 12:21

 

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