Kampfhundeverordnung gekippt
VGH: Mannheimer Fassung verstößt teilweise gegen Gleichheitsgrundsatz-Urteil
noch nicht rechtskräftig
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Auch der zweite Versuch ist in die Hose gegangen. Die Kampfhundeverordnung
der Stadt vom 28. Juli 2000 ist teilweise nichtig, soweit darin - wie auch
schon in der Vorläuferfassung vom 28. Juli 1998 - bestimmte Hunderassen
als unwiderleglich gefährlich eingestuft werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg (VGH) unter Vorsitz seines Präsidenten Dr. Karl-Heinz
Weingärtner gestern entschieden. Die Mannheimer Verordnung hatte in
ihrem Paragraph 1 ausgeführt, dass die Rassen Pitbull-Terrier, American
Staffordshire Terrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen zu den Hunderassen
gehören, die auf bestimmte Zuchtmerkmale wie übermäßige
Angriffslust, Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet werden.
Weitere Regelungen dieser Verordnung sehen vor, dass Haltern gefährlicher
Hunde besondere Pflichten wie Erlaubnis-, Anzeige-, Kennzeichnungs-, Leinen-
und Maulkorbpflicht für ihre Tiere auferlegt werden. Ein Mannheimer
Rechtsanwalt und Besitzer eines Bullterriers fühlte sich nun gegenüber
Haltern anderer vergleichbarer gefährlicher Hunde diskriminiert und
strengte ein so genanntes Normenkontrollverfahren an. Der 1. Senat folgte
der Argumentation des Klägers und stellte fest, dass die Mannheimer
Kampfhundeverordnung in dem Teil, "in dem drei Hunderassen normativ
abschließend und im Einzelfall nicht widerlegbar als gefährlich
angesehen werden" nichtig ist.
Der Senat beanstandet, dass die Stadt gegen den Gleichheitsgrundsatz
verstoßen hat. Zwar stehe dem Verordnungsgeber bei Erlass einer
solchen Verordnung ein weiter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu und
er dürfe auch grundsätzlich bei bestimmten Hunderassen auf Grund
allgemeiner Zuchtmerkmale ihre besondere Gefährlichkeit vermuten.
Mit Blick auf den Verhältmäßigkeitsgrundsatz überschreite
er jedoch seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem einzelnen Hundehalter
die Widerlegbarkeit einer solchen gesetzlichen Vermutung verwehre. Darin,
so der Senat, unterscheide sich die Mannheimer Verordnung auch von der
geltenden Gefahrhundeverordnung des Landes vom 3. August 2000, die dem
Hundehalter die Möglichkeit einräumt, seinen Hund einer Wesensprüfung
zu unterziehen und nachzuweisen, dass sein Hund entgegen der gesetzlichen
Vermutung nicht gefährlich ist.
Rhein-Neckar-Zeitung Lokales 23.4.2002 12:21
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