Wichtige Information zu dem anhängigen Revisionsverfahren
gegen die GefahrhundeVO Schleswig-Holstein.
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Wie nicht anders zu erwarten war, möchte das Innenministerium
des Landes Schleswig-Holstein unserer Auf-fassung bzgl. des Nichtigkeitsausspruchs
des § 4 Abs. GefahrhundeVO nicht folgen, sondern ist der Ansicht,
der Nichtigkeitsausspruch sei dahingehend zu verstehen, dass eine Anleinpflicht
auf fremden Besitztum nicht erforderlich sei, da dies gegen das
Übermaßgebot verstößt. Somit sei der Leinenzwang
außerhalb des befrie-deten Besitztums keinesfalls aufgehoben.
Eine derartige rechtliche Interpretation der Aussage des OVG ist durchaus
möglich. Trotzdem würden wir dieser
nicht folgen wollen: es dürfte sich bei dem Text des Verordnungsgebers
in § 4 Abs. 1 unseres Erachtens eher um ein Versehen handeln, denn
gemeint sein sollte der generelle Leinenzwang außerhalb des (wie
in 3 Abs. 5
angeordnet) geschützten befriedeten Besitztums des Hundehalters.
Der Leinenzwang auf fremden befriedeten Besitztum war nie explizit geregelt,
zudem hätte eine solche Rege-lung (Eingriff in das Eigentumsrecht)
in hohem Maße die Kompetenzen des Verordnungsgebers überschritten.
(Dies wäre praktisch so, als hätte man innerhalb der Wohnung
Leinenzwang zwecks Abwehr abstrakter Ge-fahren angeordnet.)
Insofern kann sich der Ausspruch des OVG auch nicht auf
die Nichterforderlichkeit eines Leinenzwangs inner-halb fremden befriedeten
Besitztums beziehen.
Wäre dies so gemeint gewesen, hätte das OVG wohl eher eine klarstellende
Aussage zu einer insofern zu un-bestimmten Regelung getroffen, und nicht
mit dem Übermaßgebot argumentiert und den Antragstellern insoweit
Recht gegeben.
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