Hund und Halter e.V.
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Wichtige Information zu dem anhängigen Revisionsverfahren gegen die GefahrhundeVO Schleswig-Holstein.

Wie nicht anders zu erwarten war, möchte das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein unserer Auf-fassung bzgl. des Nichtigkeitsausspruchs des § 4 Abs. GefahrhundeVO nicht folgen, sondern ist der Ansicht, der Nichtigkeitsausspruch sei dahingehend zu verstehen, dass eine Anleinpflicht auf fremden Besitztum nicht erforderlich sei, da dies gegen das Übermaßgebot verstößt. Somit sei der Leinenzwang außerhalb des befrie-deten Besitztums keinesfalls aufgehoben.

Eine derartige rechtliche Interpretation der Aussage des OVG ist durchaus möglich. Trotzdem würden wir dieser
nicht folgen wollen: es dürfte sich bei dem Text des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 unseres Erachtens eher um ein Versehen handeln, denn gemeint sein sollte der generelle Leinenzwang außerhalb des (wie in 3 Abs. 5
angeordnet) geschützten befriedeten Besitztums des Hundehalters.

Der Leinenzwang auf fremden befriedeten Besitztum war nie explizit geregelt, zudem hätte eine solche Rege-lung (Eingriff in das Eigentumsrecht) in hohem Maße die Kompetenzen des Verordnungsgebers überschritten. (Dies wäre praktisch so, als hätte man innerhalb der Wohnung Leinenzwang zwecks Abwehr abstrakter Ge-fahren angeordnet.)

Insofern kann sich der Ausspruch des OVG auch nicht auf die Nichterforderlichkeit eines Leinenzwangs inner-halb fremden befriedeten Besitztums beziehen.

Wäre dies so gemeint gewesen, hätte das OVG wohl eher eine klarstellende Aussage zu einer insofern zu un-bestimmten Regelung getroffen, und nicht mit dem Übermaßgebot argumentiert und den Antragstellern insoweit Recht gegeben.

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