Hund und Halter e.V.
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Haltungsverbot und Sicherstellung eines Hundes gemäß § 3 Abs. 1 Hundeverordnung Berlin (HundeVO Bln) - basierend auf rassespezifischer Typisierung - rechtlich nicht haltbar



... An der sofortigen Vollziehung des Hundehaltungsverbot, soweit es angegriffen ist, sowie der Sicherstellung der Hündin "Tyra" besteht kein öffentliches Interesse, da sie sich im Umfang der Anfechtung bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsausichten in der Hauptsache als rechtswidrig erweisen.

... Zwar hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit seinem Urteil vom 12. Juli 2001 (VerfGH 152.00, DVBl. 2001, S. 1586 ff.) diese Vorschrift als hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die hier streitigen, nicht an der Größe oder Beißkraft, sondern typisierend an die Rasseeigenschaft bestimmter Hunde anknüpfenden Regelungen der Hundeverordnung Berlin betrachtet und deren Vereinbarkeit mit der Berliner Landesverfassung im Einzelnen bejaht. Diese von der Kammer in ihrer Rechtsprechung bislang zugrunde gelegte Entscheidung, mit der verschiedene Verfassungsbeschwerden von Berliner Hundehaltern zurückgewiesen worden waren, vermag indes, soweit es um die Vereinbarkeit der Vorschriften mit bundesrechtlichen Maßstäben geht, nicht die in § 30 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246) für Berliner Gerichte und Behörden bestimmte Bindungswirkung erzeugen.

... Aufgrund der Urteile des Bundsverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 5 bis 8.01 - bestehen erhebliche Bedenken gegen die Übereinstimmung in bundesrechtlicher Hinsicht.

... (2) Die Gültigkeit der an die Rassezugehörigkeit anknüpfenden Vorschriften der Hundeverordnung Berlin könnte allenfalls dann nicht in Frage gestellt werden, wenn der Verordnungsgeber bei Erlass der maßgeblichen Änderungsverordnung vom 4. Juli 2000 hätte annehmen können, dass es seinerzeit dem eindeutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprach, die Rasseanlagen eines Hundes als Hauptursache für dessen gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit anzusehen. Dann wäre möglicherweise trotz zwischenzeitlich veralteter Erkenntnisse die Rechtsprechung nicht etwa im Nachhinein ihrer Rechtsgrundlage beraubt, sondern nunmehr lediglich durch den Verordnungsgeber zu beseitigen (vgl. zur Zweckentfremdungsverbot- Verordnung VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. November 1996 - VerfGH 51.96, GE 1997, S. 127 f. m. w. N.). Eine derartige damalige Erkenntnislage ist hier indes nicht ersichtlich. Zudem geht auch der Verfassungsgerichtshof Berlin in der zitierten Entscheidung vom 12 Juli 2001 von wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärten Fragen in Bezug auf den Einfluss genetischer Disposition für aggressive Verhaltensweisen von Hunden aus und spricht in diesem Zusammenhang nicht zufällig von einem "dem Verordnungsgeber im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr zustehenden Gestaltungsspielraum" (DVBl. 2001, S. 1589 li. Sp.).

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