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Verwaltungsgericht hob Bad Camberger Steuerbescheide auf
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Ein Staffordshire-Bullterrier ist kein gefährlicher Kampfhund
05.11.2003
Bad Camberg/Wiesbaden. (ph). Ein Staffordshire-Bullterrier ist kein
gefährlicher Kampfhund. Die Stadt Bad Camberg darf daher von dem Hundehalter
keine erhöhte Hundesteuer verlangen. Das entschied gestern die erste Kammer
des Verwaltungsgerichts in Wiesbaden.
Die Hundehalter aus Bad Camberg wollten mit ihrer Klage vor Gericht
erreichen, dass sie jährlich statt rund 511 Euro nur noch etwa 28 Euro
zahlen müssen und das zuviel gezahlte Geld aus den vergangenen Jahren
zurückerhalten.
Laut Gericht hatte die beklagte Stadt Bad Camberg mit ihrer
Hundesteuersatzung erhöhte Steuersätze für gefährliche Hunde vorgesehen.
Danach betrug die jährliche Steuer ab 2001 für einen gefährlichen Hund 1000
Mark, für die Haltung eines nicht gefährlichen Ersthundes 54 Mark.
Die Hundehalter machten geltend, dass ihre Staffordshire-Bullterrier sowohl
in der Verordnung über das Halten und Führen von Hunden als auch in der
Hundesteuersatzung zu Unrecht als gefährliche Hunderasse ausgewiesen würden.
Rasse verwechselt?
Mit verschiedener Gutachten legten die Kläger dar, dass die genannte
Hunderasse keinerlei Merkmale aufweise, die sie als abstrakt gefährlich
erscheinen lassen könnte. Es spreche alles dafür, dass es sich bei der
Einordnung des Staffordshire-Bullterrier als gefährlichen Hund um eine
Verwechslung mit dem "American Staffordshire" handele.
Ihre Hunde unterschieden sich signifikant vom American Staffordshire,
beispielsweise schon durch Körpergröße aber auch durch das Zuchtziel.
Die Staffordshire Bullterrier würden in ihrem Herkunftsland, nämlich in
England, als beliebte Familienhunde gehalten, wonach sich auch das Zuchtziel
richte. Typisch sei auch, dass in neueren "Beißstatistiken" der
StaffordshireBullterrier nicht erscheine.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation der Kläger und hob für
die im Streit stehenden Jahre 2001 bis 2003 die Bad Camberger
Hundesteuerbescheide auf, soweit mit ihnen ein Steuerbetrag geltend gemacht
wird, welcher über den Regelsatz des nicht gefährlichen Ersthundes liegt.
Satzung fehlerhaft
Insoweit sei die Steuersatzung fehlerhaft und nicht anwendbar, so das
Wiesbadener Gericht.
Gegen diese Urteile, die für viele Hundesteuerbescheide von Bedeutung sein
werden, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an den Hessischen
Verwaltungsgerichtshof möglich, erläuterten Barbara Löhr und Rudolf Rainer,
die Sprecher des Wiesbadener Verwaltungsgerichts.
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(Quelle: http://www.weilburger-tageblatt.de)
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