Hund und Halter e.V.

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MERKBLATT ZUM RECHTSCHUTZ GEGEN DIE HAMBURGISCHE HUNDEVERORDNUNG


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Homepage der Interessengemeinschaft verantwortungsbewußter Hundehalter


Stand Oktober 2000


1. Einleitung
Am 30. Juni 2000 ist die Hamburgische Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) in Kraft getreten. Die Haltung sogenannter "gefährlicher Hunde" ist durch diese Verordnung einer generellen Erlaubnispflicht unterstellt worden. Die Eigenschaft als gefährlicher Hund wird bei 3 Hunderassen (Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, sogenannte Katego-rie I Hunde) sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden unwiderleglich vermutet. Bei 11 anderen Hunderassen (Kategorie II Hunde sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als Kategorie I Hunden) wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht durch Vorlage eines Negativzeugnisses nachgewiesen worden ist, daß das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Kategorie II Hunde werden von der Erlaubnispflicht freigestellt, wenn die Hundehalterin / der Hundehalter den Nachweis der Sachkunde geführt sowie mit seinem Tier einen Wesenstest erfolgreich durchgeführt hat. Die Haltung der sogenannten Kategorie I Hunde ist in jedem Fall an das Vorliegen eines be-rechtigten Interesses sowie die Zuverlässigkeit des Halters gebunden. Weitere Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist der Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung, der Nachweis der er-folgten Sterilisation oder Kastration des Hundes sowie seine fälschungssichere Kennzeichnung. Die Verordnung sieht ferner einen Leinen- und Maulkorbzwang, Anforderungen an die Unterbringung von Tieren, ein Zuchtver-bot sowie ein Handelsverbot vor. Die Haltung von Hunden ist zwingend zu untersagen, wenn die Erlaubnis nicht vorliegt oder gegen den Leinen- und Maulkorbzwang verstoßen wird.

2. Rechtmäßigkeit der Hundeverordnung
Die Verfassungsgemäßheit der Hamburgischen Hundeverordnung ist höchst zweifelhaft. Insbesondere die An-knüpfung der Gefährdungsbeurteilung an Rassemerkmale wird von Verhaltensbiologen, inzwischen aber auch von vielen Gerichten bundesweit beanstandet. Durch die Anknüpfung an Rassemerkmale wird unter Mißachtung des Gleichheitssatzes die Haltung bestimmter Hundearten erschwert, obwohl nach vorliegenden fachwissen-schaftlichen Erkenntnissen eine solche Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen ist.

Ein kürzlich von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wollenteit im Auftrag der Interessengemeinschaft verantwortungsbe-wußter Hundehalter erstelltes Rechtsgutachten hat neben dem Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) einen Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie das Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG (Zucht- und Handelsverbot) festgestellt.

3. Rechtschutzmöglichkeiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage
Im Gegensatz zu der Rechtslage in anderen Bundesländern kann die Nichtigkeit der Hamburger Hundeverord-nung nicht im Wege einer Normenkontrollklage geltend gemacht werden, da der Hamburgische Gesetzgeber die Normenkontrollklage gegen Verordnungen der hier vorliegenden Art nicht zugelassen hat.

Hundehalter können jedoch im Rahmen einer sogenannten "negativen Feststellungsklage" klären lassen, ob sie ihre Hunde nur noch auf Grundlage einer Erlaubnis halten dürfen. Durch die "negative Feststellungsklage" kann auch geklärt werden, ob ein Leinen- und Maulkorbzwang, ein Zuchtverbot oder ein Warnschildgebot zu beach-ten sind.

Über die Feststellungsklage wird in einem regulären Hauptsacheverfahren entschieden, welches einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Leider kann nicht damit gerechnet werden, daß eine Hauptsacheentscheidung vor Ab-lauf der Übergangsfrist am 30.11.2000 vorliegen wird, innerhalb der die Erlaubnis für die Hundehaltung zu be-antragen ist. Da mithin nicht vor Ablauf der Übergangsfrist sicher feststeht, ob die Hamburgischen Gerichte die Hundeverordnung als rechtswidrig verwerfen werden, ist jedem Hundehalter dringend zu empfehlen, die Erlaub-nis innerhalb der Frist zu beantragen. Gegen die Versagung einer Erlaubnis kann grundsätzlich mit dem Rechts-behelf des Widerspruches vorgegangen werden. Hierbei ist dringend darauf zu achten, daß die in der Rechtsbe-helfsbelehrung genannte Widerspruchsfrist von einem Monat eingehalten wird. Sollte die Erlaubnisverweige-rung im Widerspruchsverfahren aufrechterhalten bleiben, kann im Wege einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Erlaubnis geklagt werden. Auch hierbei ist die Klagefrist von einem Monat zu beachten.

4. Vorgehen gegen Untersagungsverfügung
Es stellt sich darüberhinaus die Frage, wie sich Hundehalter gegen eine ergangene Untersagungsverfügung wehren können. Mit einer solchen Verfügung muß gerechnet werden, wenn das berechtigte Interesse für die Hundehaltung verneint wird. Die Hundeverordnung sieht nämlich vor, daß bei Ablehnung der Erlaubnis zwin-gend die Haltung des Hundes zu untersagen ist. Auch gegen eine Untersagungsverfügung können Hundehalter Widerspruch einlegen, wobei erneut die Frist von einem Monat zu beachten ist. Der Widerspruch entfaltet grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Allerdings kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) die sofortige Voll-ziehung der Untersagungsverfügung anordnen. Rechtlich hätte dies vor allem zur Folge, daß die "Einziehung" eines Hundes bereits vor rechtskräftigem Abschluß des Widerspruchsverfahrens angeordnet werden könnte.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung kann beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).

5. Rechtsbehelfe gegen Einziehungsanordnungen sowie Tötungsanordnungen
Auch gegen die Einziehung und Tötung eines Hundes kann sich der Hundehalter mit Rechtsbehelfen wehren. Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens sowie eines verwaltungsgerichtlichen Eilver-fahrens die Rechtmäßigkeit der Einziehungsanordnung überprüfen zu lassen.

6. Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln
Die Erfolgsaussichten der Rechtsmittel sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erschöpfend zu beurteilen.

Das Hamburgische Verwaltungsgericht hat bereits im Jahre 1993 eine Hundeverordnung für nichtig erklärt, die eine Rasseliste enthielt. Ob die Nichtigkeit der Hundeverordnung im Rahmen eines Eilverfahrens geklärt werden kann, erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offen. Eine gefestigte Rechtsprechung liegt noch nicht vor.

Sollte die Hundeverordnung Bestand haben, wird vor Gericht im Rahmen der Klagen auf Erlaubniserteilung über die Frage zu streiten sein, wie der Begriff des " berechtigten Interesses" auszulegen ist. Auch hier ist zweifelhaft, ob die strikte Haltung der Hamburger Behörden von den Verwaltungsgerichten akzeptiert wird.


Erstellt im Auftrag der Interessengemeinschaft verantwortungsbewußter Hundehalter von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wollenteit, Rechtsanwälte Günther, Heidel, Dr. Wollenteit, Hack, Mittelweg 150, 20148 Hamburg, Telefon: 0404/278494-0



Spendenkonto der Interessengemeinschaft: Anderkonto Rechtsanwalt A. Trawöger, Vereins und Westbank - BLZ 200 300 00 - Kto.-Nr.: 200 25 17

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