Hund und Halter e.V. |
Hamburg, 16.10.2000 Sehr geehrte Frau Senatorin Roth, die Tierärztekammer Hamburg wurde zwar in die Vorgespräche zur Hundeverordnung involviert, nach dem tragischen Todesfall in Wilhelmsburg sind wir jedoch zu unserem Bedauern nicht weiter eingebunden worden. Sachliche Argumente hätten während der emotionalen öffentlichen Diskussion kaum Gehör gefunden. Daher hat sich die Tierärztekammer Hamburg mit entsprechenden Äußerungen zurückgehalten. Da die Hundeverordnung seit drei Monaten durch Ihre Behörden angewendet und umgesetzt wird, möchten wir jetzt dazu wie folgt Stellung nehmen. Die Mitglieder der Tierärztekammer sind kompetente Sachverständige in allen Fragen, die Hunde und deren Haltung betreffen, daher muß auf der Basis dieses Fachwissens die momentane Verordnung und ihre Durchführung von uns kommentiert werden:
Eine Gefahrenabwehr für die Bevölkerung ist in unser aller Interesse. Das Hamburgische Tierärztegesetz sieht hier ein Aufgabengebiet für Tierärzte vor. Es trifft zu, daß von der Hundehaltung generell ein Gefahrenpotential ausgehen kann. Rassekataloge (und die daraus abgeleiteten Konsequenzen) als primäre Basis der Gefahrenabwehr aber müssen wir unter sachlich-fachlichen und wissenschaftlichen Aspekten ablehnen. Rassekataloge entbehren sowohl biologisch als auch statistisch jeder wissenschaftlichen Grundlage. Es gibt keine Untersuchungen, die hier auch nur im Ansatz rechtfertigen, einige Hunderassen als "gefährlich" und andere als "ungefährlich" einzuordnen. In der Anlage befinden sich
Aggressionsverhalten gehört zum normalen Verhaltensrepertoire eines jeden Hundes, unabhängig von Gewicht oder Größe. Ein Hund beginnt im Alter von 4 Wochen, Elemente von aggressivem Verhalten zu zeigen. Hunde, bei denen keinerlei Elemente des Aggressionsverhaltens vorkommen, gibt es nicht. Wenn man Rassekataloge damit rechtfertigen wollte, dass Größe, Gewicht oder Beißkraft entscheidend für die "Gefährlichkeit" einer Rasse sind, dann fehlen im Rassekatalog der Hamburger Hundeverordnung viele Rassen, unter anderem Rottweiler und der Deutsche Schäferhund. Die vielzitierten zwei Tonnen Beißkraft, die "Kampfhunde" angeblich auszeichnen, stellen eine Anekdote dar. Es ist möglich, für verschiedene Tierarten theoretisch zu berechnen, welchen Druck die Muskelmasse des Kiefers ausüben kann. In diese Berechnung müßten jedoch weitaus mehr physikalische und physiologische Parameter einfließen, so daß eine einzige Zahl (in Tonnen) nicht glaubhaft ist. Hinsichtlich der Gefährlichkeit ist auf die Beißhemmung (die von jedem Hund erlernt werden muß und nicht angeboren ist!), die Streß- und Frustrationstoleranz sowie das antrainierte Verhalten von Hunden hinzuweisen. Immer ist es der Mensch, der maßgeblich das Verhalten seines Hundes formt. Diesem Einfluß des Halters/Besitzers wird in der neuen Hundeverordnung zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Ad 3. Sachkundennachweis Die Tierärztekammer hätte es begrüßt, wenn ein genereller Sachkundenachweis ("Hundeführerschein") für alle Hundehalter festgelegt worden wäre. Halter, die Hunden kein artgerechtes und tierschutzgerechtes Leben ermöglichen und Hunde so halten, daß daraus eine Gefährdung der Öffentlichkeit entstehen kann, sollten unabhängig von der Hunderasse mit einem Haltungsverbot belegt werden. Ad 4. Rassebestimmung Es gibt keine Gentests zur Rassebestimmung. Die verschiedenen Hunderassen sind Sammlungen von phänotypisch (äußerlich) sehr ähnlichen Hunden. Auf die sogenannten ,,Rassestandards" haben sich Menschen geeinigt, indem sie sich in Vereinen zusammengeschlossen haben, äußerliche Merkmale für bestimmte Rassen festlegten und bestimmte Linien miteinander kreuzten. Es gibt jedoch keine wissenschaftlichen Methoden, durch die ein Rassehundverein einem individuellen Hundehalter nachweisen könnte, daß dessen individueller Hund ein Exemplar einer bestimmten Rasse ist. Der Rassehundverband kann sich weigern, ein individuelles Tier aufgrund phänotypischer Merkmale anzuerkennen. Dies ist aber keine wissenschaftlich abgesicherte Rassebestimmung und der entsprechende Hundehalter könnte seinen individuellen Hund nach wie vor als Hund dieser bestimmten Rasse ausgeben. Ad 5. Tierschutz Die Tierärztekammer ist äußerst besorgt in der Durchführung der Hundeverordnung im Benehmen mit dem Tierschutzgesetz (TSchG). Tierärzte haben schon immer Hunde bei tatsächlicher Gefahr im Verzuge euthanasiert. Denn Menschenschutz hat Vorrang vor Tierschutz - aber in den Grenzen, die das Tierschutzgesetz vorgibt, denn nach §17(1) TschG macht sich strafbar, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Die momentane Hundeverordnung schafft aufgrund der Rassekataloge Fakten für die Euthanasie, die unserer Ansicht nach nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sind. Die Gefahrenabwehr ist durchaus ein vernünftiger Grund, wenn dies für jedes Tier individuell durch Diagnosestellung bewiesen ist. Es kann nicht sein, daß ein Hund euthanasiert wird, nur weil er einer bestimmten Rasse angehört. Hierin sehen wir tatsächlich einen Verstoß gegen das TschG. Nach § 16a (2) TschG muß bei der Entscheidung zur Euthanasie auch bewertet werden, ob und wie weit eine sichere Haltung möglich wäre, ohne die Bevölkerung zu gefährden. Die Unterbringung von Tieren durch die öffentliche Hand setzt das TschG nicht ausser Kraft, insbesondere gilt der § 2 TschG: wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss
Unterbringen bedeutet daher nicht einfach wegschliessen! Verhaltensauffälligkeiten von zwangsuntergebrachten Tieren können auf den Verdacht eines Verstosses gegen § 2 TschG hinweisen. Ad 6. Maulkorbbefreiung Das permanente Tragen des Maulkorbes behindert die artgemäße Kommunikation und das Explorationsverhalten von Hunden erheblich und kann in seiner Prolongation zu Verhaltensstörungen führen, die sich in gesteigertem Aggressionsverhalten äußern können. Ursprünglich sozial und kommunikativ kompetente Hunde können so zu einer realen Gefahr werden. Daher würden wir es begrüßen, wenn auch die Hunde der ersten Kategorie von dem Zwang zum Maulkorb befreit werden, sobald ein entsprechendes Gutachten vorliegt. Auch abgegebene und/oder aufgegriffene Hunde aus den Tierschutzvereinen der Stadt sollten mit bestandenem Wesenstest an neue Halter vermittelt werden können. Ad 7. Beurteilung des berechtigten lnteresses Hundehalter, die einen Hund der ersten Kategorie weiter halten möchten, müssen ihr "berechtigtes Interesse" zur Haltung nachweisen. Ein Hamburger Wirtschafts- und Ordnungsamt hat einer Besitzerin ihr berechtigtes Interesse abgelehnt, mit der Begründung, daß der Hund erst seit 3 Jahren bei der Besitzerin lebt und in diesem Zeitraum noch nicht von einer starken Bindung zwischen Hund und Halterin auszugehen ist. Bereits innerhalb von wenigen Wochen können Hunde eine starke Bindung zum Menschen herausgebildet haben und diesen Menschen als wichtigen (unter Umständen den wichtigsten) Sozialpartner ansehen. Umgekehrt wird von Wissenschaftlern die Bindung zwischen Hund und Mensch durchaus auf der gleichen Ebene gesehen wie die zwischen Menschen. Relevante Literatur benennen wir Ihnen zu diesem Thema gern. Ad 8. Übergangs- bzw. Bestandsschutzregelungen für Hundehalter Bei Einführung der Bayrischen Hundeverordnung gab es eine Übergangs- bzw. Bestandsschutzregelung für Hundehalter. Nach erbrachter Negativbescheinigung mußte so kein Hund euthanasiert oder enteignet werden. Mit freundlichen Grüßen Dr. med. vet. Barbara Schöning, Präsidentin der Tierärztekammer Dr. med. vet. Dagmar Vogel, Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit |