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Presseerklärung des Hamburger Senat

Senat ändert Hundeverordnung (14.03.2000)

Besserer Schutz von Mensch und Tier vor gefährlichen Hunden Menschen und Tiere sollen in Hamburg besser vor gefährlichen Hunden geschützt werden. Dazu hat der Senat die Hamburger Hundeverordnung in mehreren Punkten geändert. Bei der Definition sogenannter "gefährlicher Hunde" werden zukünftig alle denkbaren Formen der Gefährlichkeit erfasst.
Als gefährlich gelten Hunde aufgrund ihres Verhaltens (z.B. Bissigkeit oder gefährdendes Anspringen von Menschen) unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit.

Zusätzlich zu den bisherigen Sanktionsmöglichkeiten können die Behörden gegenüber Hundehaltern künftig auch den Erwerb eines "Hundeführerscheins" anordnen. Für gefährliche Hunde gelten weiterhin ein Leinenzwang und ggf. ein Maulkorbzwang. Weitere, nur bundeseinheitlich mögliche Regelungen (z.B. Importverbot und Zuchtverbot für bestimmte Hunderassen sowie die Einführung einer Pflicht-Haftflichtversicherung), werden derzeit von der Innenministerkonferenz geprüft.

Die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) wird in folgenden Punkten geändert:· Zur Definition "gefährlicher Hund" wird eine Generalklausel in §1 aufgenommen. Dadurch werden über die bisher abschließend aufgeführten Fälle hinaus alle denkbaren Formen der Gefährlichkeit erfasst, so dass Bürgerinnen und Bürger besser geschützt werden. Die zusätzliche Änderung in § 1 Ziffer 4, in der es nun heißt "gefährden", zielt auf eine umfassendere Verhaltensweise von Hunden ab und bleibt nicht auf einen tatsächlichen Angriff beschränkt. Damit werden nun auch Gefährdungssituationen ohne nachfolgenden Angriff einbezogen.

Neu aufgenommen wird eine Vorschrift zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde oder zur Erziehung eines Hundes unter sachkundiger Anleitung. In § 6 Absatz 1 werden die behördlichen Anordnungsbefugnisse erweitert, indem auch der Besuch einer Hundeschule angeordnet werden kann ("Hundeführerschein"). Unter den Begriff Hundeschule fallen entsprechende Einrichtungen des VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen) und seiner Mitgliedsvereine, Einrichtungen des Deutschen Tierschutzbundes sowie private Einrichtungen, die im Einzelfall anerkannt werden können. Darüber hinaus führt die ausdrückliche Nennung dieser Anordnung zu einer einheitlicheren Vollzugspraxis.

Durch die Änderung in § 6 Absatz 1 wird klargestellt, dass die zuständige Behörde bei der Feststellung, dass ein Hund gefährlich im Sinne von § 1 ist, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu treffen hat. Das Ermessen bei behördlichen Anordnungen wird dahingehend eingeschränkt, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes insbesondere durch Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwanges oder einer ausbruchsicheren Haltung beschränkt werden muss. Dies ist schon bisher gängige Regelung, die sich bewährt hat.

Die Verordnung soll dieser Vollzugspraxis angepasst werden.In seiner Antwort auf ein Ersuchen der Bürgerschaft geht der Senat darüber hinaus auf weitere Aspekte der Hundehaltung in Hamburg ein. Demnach besteht bereits ein rechtlich vorgeschriebener Leinenzwang für gefährliche Hunde. Ein genereller Leinenzwang auch für ungefährliche Hunde ist nach Auffassung des Senats unverhältnismäßig.

Die vorhandenen Freilaufflächen können von den Hundebesitzern genutzt werden, um Möglichkeit zu Auslauf und Sozialkontakt zu bieten. In öffentlichen Verkehrsmitteln besteht eine Aufsichts- und Anleinpflicht für Hunde. Gefährliche Tiere müssen einen Maulkorb tragen. Der HVV wird die Beförderungsbedingungen dahingehend ergänzen, dass Belästigungen und Gefährdungen anderer Personen im ÖPNV durch Hunde ausgeschlossen werden.

Verpflichtungen zur Beseitigung von Hundekot sind bereits heute rechtlich vorgeschrieben. Eine gesonderte Verpflichtung muss deshalb nicht eingeführt werden. Verstöße gegen die Hamburger Hundeverordnung können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Mark geahndet werden.

In der Beantwortung des bürgerschaftlichen Ersuchens "Hunde in der Großstadt" hat sich der Senat u.a. zu folgenden Themen geäußert:Entwicklung der Rechtslage in Hamburg am 4. Juni 1991 erließ der Hamburger Senat die Verordnung über die Zucht von Kampfhunden und das Halten von Hunden. Sie enthielt Vorschriften für "Kampfhunde" und "andere Hunde". Obgleich es keine kynologische Definition für Kampfhunde gibt, wurden einzelne Hunderassen und Kreuzungen als "Kampfhunde" definiert. Die Zucht und das Halten von "Kampfhunden" wurden erlaubnispflichtig. Der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) rief seine Mitglieder auf, rechtliche Schritte gegen die Hamburger Verordnung einzuleiten. Bereits Ende 1991 begehrten einzelne Hamburger Kampfhundehalter vor Gericht Prüfung der Rechtmäßigkeit der Hundeverordnung. In Baden-Württemberg erklärte der VGH die dortige Verordnung für verfassungswidrig, weil sie dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes widerspreche. Das Verwaltungsgericht Hamburg stützte sein Urteil vom 24. November 1992 auf die Begründung des VGH Baden-Württemberg und stellte fest, dass die Nennung von Rassen in § 1 der Hamburger Verordnung verfassungswidrig und vom Verordnungsgeber eher willkürlich erfolgt sei. Daraufhin erließ der Senat am 14. Dezember 1993 eine neue Hundeverordnung in geänderter Form. Vorschriften zur Hundehaltung in HamburgNach der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) vom 14. Dezember 1993 werden in § 1 gefährliche Hunde definiert. Dabei wird - wie in anderen Bundesländern auch - nicht auf Rassen, sondern auf Gefährlichkeitsmerkmale wie Bissigkeit, Hetzen oder Reißen von Wild, gefährdendes Anspringen sowie Zucht, Haltung oder Ausbildung auf gesteigerte Aggression abgestellt.

In § 2 der Verordnung wird die Zucht auf Aggressionssteigerung verboten. Für gefährliche Hunde ist außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern ein Leinenzwang vorgeschrieben. Hunde, die sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erwiesen haben bzw. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen, müssen zusätzlich einen Maulkorb tragen. Alle Hunde sind grundsätzlich so zu beaufsichtigen, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden können. Außerhalb eingefriedeten Besitztums sind Hunde, die nicht zuverlässig gehorchen, an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen.
Anleinpflicht gilt z. B. auch bei großen Menschenansammlungen oder in Einkaufspassagen. Die zuständigen Bezirksämter können die Haltung eines gefährlichen Hundes durch Maulkorb- oder Leinenzwang beschränken, wenn der Hund ein Verhalten aufweist, durch das Menschen oder Tiere gefährdet werden. In besonders schwerwiegenden Fällen kann die Hundehaltung untersagt werden.
Dabei wird eine Zuverlässigkeitsprüfung des Hundehalters vorgenommen, der Prüfkriterien in Anlehnung an das Waffenrecht zu Grunde liegen.Erfahrungen mit dem Vollzug der Hundeverordnung in Hamburg Die Hamburger Hundeverordnung vom 14. Dezember 1993 hat sich nach Aussagen der Vollzugsbehörden bewährt.

1997 wurden 205 Vorfälle zwischen Hunden und 163 Vorfälle, in denen Menschen betroffen waren, festgestellt. In 98 Fällen wurde ein Leinenzwang, in 27 Fällen ein Maulkorbzwang angeordnet. In drei Fällen erfolgte die Wegnahme des Hundes. 1998 wurden den Behörden 274 Vorfälle zwischen Hunden bekannt und 154 Fälle, in denen Menschen betroffen waren. 93 mal wurde ein Leinenzwang und 20 mal ein Maulkorbzwang angeordnet. In drei Fällen wurde die Hundehaltung untersagt, in vier Fällen erfolgte die Wegnahme des Hundes.

Beteiligt an den Vorfällen waren in erster Linie Mischlingshunde und Schäferhunde. Die Zahlen der Vorfälle und Maßnahmen zeigen, dass die Behörden wirkungsvoll tätig werden können. Die Beteiligung von sog. Kampfhunderassen steht nicht im Vordergrund. Behördliche Maßnahmen gegen einzelne Hundehalter wirken auch präventiv. Die Verordnung kann aber kriminellen Missbrauch wie Hundekämpfe oder das Hetzen des Hundes "als Waffe" auf Menschen nicht ausschließen.

Initiative der Innenministerkonferenz Aufgrund der erneut aufflammenden Diskussion um "gefährliche Hunde" initiierte der Schleswig-Holsteinische Innenminister eine Befassung der Innenministerkonferenz mit der Thematik. Die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschloss daraufhin am 11. Juni 1999 in Dresden, dass ihr Arbeitskreis I "Staatsrecht und Verwaltung" Vorschläge zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden - in der Öffentlichkeit oft Kampfhunde genannt - erarbeiten soll.
Es soll dabei geprüft werden, ob und wie ein bundesweit geltendes Verbot des Handels, der Einfuhr und der Zucht von "Kampfhunden" sowie die Kastration vorhandener "Kampfhunde" rechtlich umzusetzen ist, ob ergänzend ein Nachweis über die Zuverlässigkeit und Sachkunde ("Hundeführerschein") sowie eine Pflicht-Haftpflichtversicherung für die Halter von sog. Kampfhunden eingeführt werden sollte, welche "Kampfhunderassen" über die Kreuzung des American Pitbull Terriers hinaus von einem Zuchtverbot sowie einem Kastrations- und Sterilisationsgebot erfasst werden sollten.

Die Innenministerkonferenz hat den Arbeitskreis I gebeten, für die zur Umsetzung der Vorschläge notwendigen Regelungen in Landesgesetzen und -verordnungen Musterentwürfe zu erarbeiten. Es sollte abgewartet werden, mit welchem Ergebnis der Arbeitskreis seine Prüfung abschließt. Gegebenenfalls entsteht ein Musterentwurf zur landesrechtlichen Regelung. Vorher sollten zweckmäßigerweise Vorschriften in Hamburg, die Themen des Arbeitskreises beinhalten, nicht erlassen werden.

Überprüfung von Vorschriften zur Hundehaltung in Hamburg zur Beantwortung des Ersuchens der Bürgerschaft vom Mai 1999 hat der Senat die Vorschriften der für die Haltung von Hunden in Hamburg maßgeblichen Rechtsvorschriften und deren Vollzugsmöglichkeiten überprüft, dabei vergleichend die Regelungen anderer Länder und damit verbundene Erfahrungen berücksichtigt, wissenschaftliche Veröffentlichungen zum Verhalten von Hunden einbezogen, eine Stellungnahme des Tierschutzbeirates am 07.07.1999 eingeholt und zu einer Arbeitsgruppensitzung am 30.07.1999 eingeladen.

Vertreten waren: Der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH), der Landesverband des VDH, der Hamburger Tierschutzverein von 1841 e.V., die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT), Polizei- und Zollhundeschulen, die Tierärztekammer Hamburg, die Umweltbehörde, Behörde für Inneres, Finanzbehörde und Vertreter der Veterinärämter der Bezirke.

Überprüfung der Definition "gefährliche Hunde" Die Überprüfung der Definition des "gefährlichen Hundes" in der Hamburger Hundeverordnung hat ergeben, dass in § 1 der Verordnung Umformulierungen erfolgen könnten.Auf einer Tagung der Evangelischen Akademie Bad Boll Anfang 1999, an der führende Wissenschaftler, Verhaltensforscher, Tierschützer und Vertreter der Veterinärverwaltung beteiligt waren, wurde in Zusammenarbeit von tierärztlichen und Tierschutzverbänden in einer Arbeitsgruppe ausdrücklich der Begriff "gefährlicher Hund" und nicht "Kampfhund" unabhängig von der Rassezugehörigkeit wie folgt definiert: Ein gefährlicher Hund ist ein Hund, der ein der Situation nicht angemessenes, häufiges, ausgeprägtes und/oder verändertes Aggressionsverhalten gegen Artgenossen und Menschen zeigt.

Obwohl nach mehrheitlicher Auffassung der Diskussionsteilnehmer der hiesigen Arbeitsgruppensitzung die Definition des gefährlichen Hundes in der Hamburger Verordnung in ihrer Formulierung hinreichend bestimmt erscheint, könnte dennoch eine zusätzliche allgemein gehaltene Definition im Sinne des Ergebnisses von Bad Boll aufgenommen werden, um auch über die bisherige Definition hinausgehende Fälle von gefährlichen Hunden zu erfassen.

Darüber hinaus sollte die Definition des gefährlichen Hundes in § 1 Nr. 4 der Verordnung geändert werden. Hunde, die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grunde Menschen oder Tiere gefährden (vorher angreifen), gelten als gefährlich. Mit dieser Änderung würde die Verordnung auf eine umfassendere Verhaltensweise von Hunden abzielen und nicht auf einen tatsächlichen Angriff beschränkt bleiben, da auch Gefährdungssituationen ohne nachfolgende Angriffe denkbar sind.

Die Definition des "gefährlichen Hundes" in § 1a der Gefahrhundeverordnung Nordrhein-Westfalens ist nicht verständlich genug. Weder dem Rechtsunterworfenen noch dem Amtstierarzt wird die Definition "eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen zum Schutzhund" oder einer "Abrichtung auf Zivilschärfe", die den gefährlichen Hund definieren sollen, hilfreich sein.

Nordrhein-Westfalen hat eine umfangreiche Allgemeine Verwaltungsvorschrift erarbeitet, um die Begriffe verständlich zu machen. Die Mehrheit der Teilnehmer der Hamburger Arbeitsgruppensitzung sah aber auch dies als nicht überzeugend an.Die Gefahrhundeverordnung Nordrhein-Westfalens wurde in Zusammenarbeit mit dem VDH und dem Landestierschutzverband e.V. erarbeitet. Der vom VDH in der Gefahrhundeverordnung NRW herausgestellte Präventivcharakter durch Abstellung auf Zucht­merkmale in der Definition des "gefährlichen Hundes" ist schwer nachzuvollziehen, weil eine Definition nicht präventiv wirken kann.

So wurde festgestellt, dass die Hamburger Hundeverordnung aufgrund des § 2, der Zucht und Ausbildung von Hunden mit gesteigerter Aggressivität verbietet, eher präventiv wirkt. Im Ergebnis wird deshalb die Hamburger Hundeverordnung in der Begriffsdefinition des gefährlichen Hundes in § 1 ergänzt.Genereller Leinenzwang bei gleichzeitiger Schaffung von Freilaufflächen.Die Überprüfung hat ergeben, dass die Einführung eines generellen Leinenzwangs nicht sinnvoll ist.

Eine ausreichende Zahl von Freilaufflächen in bedarfsgerechter Verteilung steht nicht zur Verfügung und kann voraussichtlich nicht geschaffen werden.

In Hamburg ist nach der Hundeverordnung bereits in folgenden Fällen ein Leinenzwang vorgeschrieben: für gefährliche Hunde außerhalb eingefriedeten Besitztums, in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern; für Hunde, die nicht zuverlässig gehorchen; für Hunde, die gewohnheitsmäßig Menschen oder Tiere verfolgen, anhaltend anbellen oder sonst erheblich belästigen; für läufige Hündinnen;· für Hunde in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und bei Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen.Außerdem besteht ein Leinenzwang für Grün- und Erholungsanlagen nach der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, für Waldflächen nach dem Landeswaldgesetz und regelmäßig in den Schutzgebieten im Sinne des § 15 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes, soweit im Einzelfall das Mitnehmen eines Hundes nicht überhaupt untersagt ist. Ein Mitnahmeverbot gilt auch für staatliche Friedhöfe außer für Blindenführhunde.Damit ist für potenziell gefährliche Hunde generell Leinenzwang vorgeschrieben. Andere Hunde sind in weiten Bereichen der Stadt ebenfalls anzuleinen.

Werden diese Vorschriften befolgt, so sind Gefährdungen nicht zu erwarten. Die Einführung eines generellen Leinenzwanges auch für potenziell ungefährliche Hunde wäre nach Auffassung der Bezirksämter, der Umweltbehörde und der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverhältnismäßig. Sowohl in den bestehenden Anleinverpflichtungen als auch bei einem darüber hinausgehenden generellen Leinenzwang stellt sich die Frage der Durchsetzbarkeit, da Personal zur Überprüfung fehlt.

Eine Einführung eines generellen Leinenzwanges könnte sogar dazu führen, dass die bereits bestehenden Vorschriften nicht mehr beachtet würden. Gegen einen undifferenzierten generellen Leinenzwang sprechen auch Tierschutzgründe, wie sie von Sachverständigen und Teilnehmern der Hamburger Arbeitsgruppe vorgebracht wurden.

Ein ständig angeleinter Hund könne weder in seiner Laufgeschwindigkeit noch in der Auswahl der für ihn relevanten Reize seinen Motivationen folgen.Kontakte zu Artgenossen würden erschwert oder unmöglich gemacht. Dadurch könnten sich Verhaltensfehlentwicklungen ergeben. Ein Demonstrieren der sozialen Position, Geruchskontrollen und anderes würden durch die Leine eingeschränkt und vom leinenführenden Menschen stark beeinflusst. Angeleinte Hunde verhielten sich öfter untypisch aggressiv oder ängstlich gegenüber Artgenossen und es komme zu (vermeidbaren) Beißereien.

Auch der Tierschutzbeirat bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales lehnt in einer Entschließung die Einführung eines generellen Leinenzwangs in Hamburg aus Tierschutzgründen strikt ab, weil er pauschal ein artgerechtes Verhalten behindere. Generelle Leinenhaltung würde auf Dauer zur Aggressivität führen und wäre nicht überwachbar.

In Hamburg bestehen derzeit 17 Freilaufflächen. Fünf weitere sind in Planung oder in Bau. Sie befinden sich vorwiegend in Grün- und Erholungsanlagen. Eine anlässlich einer Anfrage des Bezirksamtes Hamburg-Nord an die Umweltbehörde durchgeführte rechtliche Prüfung hat ergeben, dass diese Art der Nutzung nicht durch die einschlägige Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gedeckt ist.

Die Umweltbehörde prüft zurzeit unter Einbeziehung der Bezirksämter die Möglichkeit, die Rechtslage so umzugestalten, dass in Grün- und Erholungsanlagen Freiflächen zum Auslauf für Hunde freigegeben werden können. Ein Hundeauslaufplatz ist ferner im Niendorfer Gehege eingerichtet worden. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten konnte außerdem eine Freilauffläche im Naturschutzgebiet Höltigbaum in Abstimmung mit den Naturschutzverbänden ausgewiesen werden. Andere Naturschutzgebiete oder im Zuständigkeitsbereich der Umweltbehörde liegende Flächen sind für Hunde-Freilaufflächen nicht geeignet.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die vorhandenen Freilaufflächen in Hamburg von den Hundebesitzern genutzt werden können und bei der bereits bestehenden weitgehenden Anleinpflicht die Möglichkeit zu Auslauf und Sozialkontakten bieten. Die Einführung eines generellen Leinenzwanges ist jedoch nicht angezeigt. Hunde im Öffentlichen Personennahverkehr, nach den Beförderungsvorschriften sind Hunde in den öffentlichen Verkehrsmitteln stets an der Leine zu führen. Die Fahrgäste des HVV haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Die Beförderungsbedingungen sind auszugsweise im Fahrplanbuch wiedergegeben und an den U- und S-Bahnhöfen ausgehängt. Entsprechend den HVV Beförderungsbedingungen werden Hunde nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Dabei sind Hunde stets an der Leine zu führen. Die Feststellung einer maximal zulässigen Leinenlänge in den öffentlichen Verkehrsmitteln erscheint nicht sinnvoll, weil sich diese nach der Führungsperson, der Größe des Hundes und den jeweiligen öffentlichen Gegebenheiten richtet. Auch eine Leinenlänge von weniger als zwei Metern kann zu Belästigungen und Gefährdungen von Fahrgästen führen. Die Baubehörde wird jedoch den HVV veranlassen, die derzeitigen Beförderungsbedingungen durch den nachfolgend kursiv gedruckten Zusatz zu ergänzen:"Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Hunde sind stets an der Leine zu führen. Dabei sind sie so zu führen, dass Belästigungen und Gefährdungen anderer Personen ausgeschlossen sind." Diese Änderung kann in der Ausgabe des Fahrplanbuchs "Sommerfahrplan 2000" berücksichtigt werden.

Einführung eines Sachkundenachweises für Halter gefährlicher HundeIn der Mehrheit hielten die Teilnehmer der hiesigen Arbeitsgruppe die nordrhein west­fälischen Vorschriften zum Sachkundenachweis in praxi für wenig erfolgreich. Von 1995 bis 1998 wurden in Nordrhein-Westfalen nur 64 Sachkundeprüfungen von den damit beauftragten Verbänden, dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) und dem Landestierschutzverband, abgenommen.

Statt die GefHuVo NRW anzuwenden, wurden von den zuständigen Behörden in der Regel ordnungsbehördliche Verfügungen erlassen. Die Definition "gefährlicher Hund" wurde umgangen, weil die daran anschließenden Erfordernisse wie Sachkundelehrgang und Erlaubniserteilung als unpraktikabel angesehen wurden.Durch die Beauftragung des VDH und des Landestierschutzverbandes e.V. in Nordrhein-Westfalen mit der hoheitlichen Aufgabe der Sachkundeprüfung wurden beide Organisationen als beliehene Unternehmer behandelt. Diese Übertragung kann jedoch nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das in Hamburg nicht vorhanden ist.

Der Tierschutzbeirat steht einem Sachkundenachweis sehr kritisch gegenüber. So sei unklar, ob dieser Nachweis vor oder nach dem Hundekauf erfolgen soll. Auch sei nicht erwiesen, was sinnvoller Weise geprüft werden sollte, denn Halter gefährlicher Hunde verfügen oft über Sachkunde, es mangele ihnen aber an Verantwortungsbewusstsein. Unklar sei, was mit den Hunden solcher Halter geschehen soll, die die Prüfung nicht bestehen. Der Tierschutzbeirat hat in einer Entschließung dargelegt, dass er die Einführung eines Sachkundenachweises für unrealistisch und wirkungslos hält.

Eine Übernahme der Sachkunderegelung aus Nordrhein-Westfalen wird im Ergebnis nicht für richtig gehalten, weil der Verwaltungsaufwand erheblich ist und in keinem Verhältnis zum Erfolg steht.

Für wirksamer und eher durchführbar wird eine Ergänzung des § 6 der Hamburger Hundeverordnung angesehen, in dem neben der Erteilung eines Leinen- oder Maulkorbzwanges auch der Besuch einer Hundeschule angeordnet werden kann.
Dies soll sowohl eine fachgerechte Erziehung und Sozialisierung des Hundes bewirken als auch die Schulung der Halterin oder des Halters im Umgang mit dem Hund beinhalten. Dadurch würde auch die notwendige Sachkunde für das Einzeltier vermittelt. Nach hiesiger Auffassung ist ein solcher "Hundeführerschein", der sich auf einen bestimmten, nämlich auffällig gewordenen Hund bezieht, wirkungsvoller als die in Nordrhein-Westfalen praktizierte Sachkunderegelung. Dort muss nur einmalig die Sachkunde erfolgreich dargelegt werden mit der Folge, dass anschließend verschiedene gefährliche Hunde gehalten werden dürfen, ohne dass der einzelne Hund in das Verfahren zur Sachkunderegelung mit einbezogen wurde. Für die Einführung der Anordnung zum Besuch einer Hundeschule spricht auch, dass der Hund nach erfolgreicher Teilnahme in angemessenen Zeiträumen beim zuständigen Veterinäramt wieder vorgestellt werden könnte, das dann über weitere Maß­nahmen entscheidet.Einschränkung des Ermessens bei behördlichen AnordnungenNach bisheriger Praxis ordnen die Wirtschafts- und Ordnungsdienststellen der Bezirksämter Leinen- oder Maulkorbzwang an oder untersagen die Haltung des Hundes, wenn das Veterinäramt festgestellt hat, dass ein Hund gefährlich im Sinne des § 1 der Hundeverordnung ist. Dieser Vollzugspraxis wird die Hundeverordnung nun angepasst.

Verpflichtung zur Beseitigung von Hundekot

Nach der derzeitigen Rechtslage besteht eine Verpflichtung zur Beseitigung von Hundekot durch die Hundehalter auf öffentlichen Wegen nach dem Hamburgischen Wegegesetz. Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten einzustufen und werden mit einem Verwarngeld bzw. im Wiederholungsfall und in schwerwiegenderen Fällen mit einem Bußgeld belegt, sofern der Verursacher feststellbar ist. Generelle Verunreinigungsverbote sind außerdem in der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, im Landeswaldgesetz, in den für jedes Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet gesondert erlassenen Verordnungen und im Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer sowie in der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen enthalten. Der Durchsetzung der sich aus dem Verschmutzungsverbot ergebenden Beseitigungspflichten sind in Natur- und Landschaftsschutzgebieten und im Wald allerdings enge Grenzen gesetzt.

Im Regelfall ist der Verursacher der Verunreinigung nicht festzustellen.Zusätzliches Personal steht angesichts der derzeitigen finanziellen Lage für eine wirkungsvolle Überwachung der vorstehenden Regelungen nicht zur Verfügung. Die Umweltbehörde hat jedoch gesonderte Mittel, u. a. für die Durchführung von Öffentlichkeitskampagnen, die auf eine Veränderung des Verhaltens der Hundehalter abzielen und für Maßnahmen der Bezirke zur Verhinderung bzw. Reduzierung von Hundekotverschmutzungen bereitgestellt.

Die Umweltbehörde beabsichtigt, voraussichtlich noch in diesem Frühjahr, ein Informationsblatt für Hundehalter - u.a. mit Hinweisen auf neue Entsorgungsmöglichkeiten für Hundekot auf Wegen und in Grün- und Erholungsanlagen - herauszubringen. Aus den vorgenannten Gründen und wegen der bereits existierenden Regelungen wird die Einführung einer gesonderten Verpflichtung zur Beseitigung von Hundekot nicht als sinnvoll erachtet.

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