Als gefährliche
Hunde gelten:
1. alle Hunde der Rassen
Pit-Bull, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie
ihre Kreuzungen;
2. alle Hunde der Rassen
Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro,
Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Kangal, Kaukasischer Owtscharka,
Tosa Inu sowie ihre Kreuzungen, solange die Gefährlichkeit nicht durch ein
Negativzeugnis widerlegt werden kann;
3. alle Hunde nicht
genannter Rassen, die ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes
Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen.
Hunde der Rassen
·
Pit-Bull
·
American Staffordshire Terrier
·
Staffordshire Bullterrier
·
und
ihre Kreuzungen
gelten stets als gefährlich und unterliegen ab sofort
und lebenslang beim Ausführen Leinen- und Maulkorbzwang!
Bis zum 28. November 2000 muss eine Erlaubnis zum Halten
des Hundes beantragt werden!
Wie geht das?
Erlaubnispflicht
1. Antrag beim für den Wohnort zuständigen
Wirtschafts- und Ordnungsamt stellen, dabei
2. Nachweise [Erläuterungen] führen über
a) berechtigtes Interesse an der Haltung
b) Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters
c) Sachkunde der Halterin oder des Halters
d) Erziehung des Hundes (Hundeschule)
e) Abschluss einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung
f) erfolgte Sterilisation oder Kastration des Hundes
g) fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes
3. Das Wirtschafts- und Ordnungsamt prüft die
Nachweise und überprüft zusätzlich, ob keine Gefahr für das Leben, die
Gesundheit und das Eigentum Dritter besteht.
4. Nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen darf die
Erlaubnis erteilt werden!
Hinweis:
Wenn diese Voraussetzungen (berechtigtes Interesse; Zuverlässigkeit) nicht
erfüllt werden, können auch die weiteren Bedingungen nicht zu einer
Erlaubnis führen. Deshalb empfiehlt es sich, zunächst ein berechtigtes
Interesse und die Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters darzulegen!
|
Wenn
die Erlaubnis erteilt wurde, muss beim Halten eines gefährlichen Hundes
Folgendes beachtet werden:
1. Haltung nur mit Erlaubnis oder mit Freistellung von der
Erlaubnis möglich; die Erlaubnis muss stets mit geführt werden;
2. keine Gefährdung für Menschen, Tiere oder Sachen;
3. ausbruchsichere Unterbringung;
4. Leinen- und Maulkorbzwang;
5. Aufsichtsperson muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund
sicher an der Leine zu führen;
6. mehrere gefährliche Hunde dürfen nicht gleichzeitig geführt werden;
7. Warnschild an Wohnung oder Grundstück "Vorsicht, gefährlicher
Hund!";
8. Zuchtverbot;
9. Verbot der Ausbildung zur Steigerung der Aggressivität und Gefährlichkeit;
10. Verbot des gewerbsmäßigen Handels.
Hinweis:
Verstöße gegen die Bestimmungen der Hundeverordnung können mit einem Bußgeld
bis zu 100.000 DM geahndet werden.
|
Hunde der Rassen
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo
Argentino
- Dogue
de Bordeau
- Fila
Brasileiro
- Tosa Inu
|
- Mastiff
- Mastin
Espanol
- Mastino
Napoletano
- Kangal
- Kaukasischer
Owtscharka
|
und Ihre Kreuzungen
|
gelten so lange als gefährlich bis dies widerlegt ist. Sie
unterliegen ab sofort beim Ausführen Leinen- und Maulkorbzwang. Die
Haltung ist unter bestimmten Umständen von der Erlaubnispflicht befreit.
Die Haltung ist unter bestimmten Umständen von der
Erlaubnispflicht befreit. Bis zum 28. November 2000 muss die Erlaubnis oder
die Befreiung von der Erlaubnis beantragt werden.
Wie geht das?
Erlaubnispflicht
|
Freistellung von der
Erlaubnispflicht möglich
|
1. Antrag beim Wirtschafts- und Ordnungsamt
|
|
entweder
|
oder
|
|
2.
Nachweise vorlegen über
a - g)wie bei Pti-Bull, American Staffordshire Terrier und Staffordshire
Bullterrier (siehe dort)
|
2.
Nachweise vorlegen über
i) Negativzeugnis [Erläuterung], das die Ungefährlichkeit des
Hundes belegt
|
|
3.
Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind
|
3. von
der Erlaubnispfllicht kann freigestellt werden
|
|
|
4.
Wirtschafts- und Ordnungsamt stellt Freistellungsbescheinigung aus
|
|
|
Hinweis:
Hunde, die aufgrund eines Negativzeugnisses von der Erlaubnispflicht
freigestellt sind, werden in jeder Hinsicht - auch steuerlich - wie alle
sonstigen Hunde behandelt. Deshalb empfiehlt es sich, möglichst bald einen
entsprechend begründeten Antrag zu stellen. Sobald die Hundehalterin oder
der Hundehalter die Freistellungs-Bescheinigung in den Händen hat,
entfallen Leinen- und Maulkorbzwang! Sie sind jedoch verpflichtet, den
Freistellungsbescheid stets mit sich zu führen!
|
Hunde anderer Rassen
gelten als gefährlich, wenn sie
ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten
gegen Menschen oder Tiere zeigen, insbesondere
1. Hunde, die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine
erhöhte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grunde Menschen oder
Tiere gefährden,
2. Hunde, die sich gegenüber Mensch und Tier als bissig
erweisen,
3. Hunde, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder
Nutztieren neigen oder
4. Hunde, die in gefahrdrohender Weise Menschen
angesprungen haben.
Hunde mit diesen Eigenschaften unterliegen den gleichen
Beschränkungen wie Hunde der zuvor genannten Rassen.
Jede Halterin und jeder Halter auch dieser gefährlichen
Hunde ist verpflichtet, eine Erlaubnis zu beantragen und die Beschränkungen
der Hundeverordnung einzuhalten!
Hinweis:
Bei Zweifeln über das Wesen des Hundes sollten Hundehalterinnen und
Hundehalter sich sachkundig beraten lassen und gegebenenfalls lieber die
Beschränkungen in Kauf nehmen, als später mit Bußgeld und Haltungsverbot
belegt zu werden.
|
|