Hund und Halter e.V.

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Die neue Hamburger Hundeverordnung


Stand: 12.10.2000




Als gefährliche Hunde gelten:

1. alle Hunde der Rassen Pit-Bull, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie ihre Kreuzungen;

2. alle Hunde der Rassen Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Tosa Inu sowie ihre Kreuzungen, solange die Gefährlichkeit nicht durch ein Negativzeugnis widerlegt werden kann;

3. alle Hunde nicht genannter Rassen, die ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen.

Hunde der Rassen

·         Pit-Bull

·         American Staffordshire Terrier

·         Staffordshire Bullterrier

·         und ihre Kreuzungen

gelten stets als gefährlich und unterliegen ab sofort und lebenslang beim Ausführen Leinen- und Maulkorbzwang!

Bis zum 28. November 2000 muss eine Erlaubnis zum Halten des Hundes beantragt werden!

Wie geht das?

Erlaubnispflicht

1. Antrag beim für den Wohnort zuständigen Wirtschafts- und Ordnungsamt stellen, dabei

2. Nachweise [Erläuterungen] führen über
a) berechtigtes Interesse an der Haltung
b) Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters
c) Sachkunde der Halterin oder des Halters
d) Erziehung des Hundes (Hundeschule)
e) Abschluss einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung
f) erfolgte Sterilisation oder Kastration des Hundes
g) fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes

3. Das Wirtschafts- und Ordnungsamt prüft die Nachweise und überprüft zusätzlich, ob keine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum Dritter besteht.

4. Nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen darf die Erlaubnis erteilt werden!

Hinweis:
Wenn diese Voraussetzungen (berechtigtes Interesse; Zuverlässigkeit) nicht erfüllt werden, können auch die weiteren Bedingungen nicht zu einer Erlaubnis führen. Deshalb empfiehlt es sich, zunächst ein berechtigtes Interesse und die Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters darzulegen!


Wenn die Erlaubnis erteilt wurde, muss beim Halten eines gefährlichen Hundes Folgendes beachtet werden:

1. Haltung nur mit Erlaubnis oder mit Freistellung von der Erlaubnis möglich; die Erlaubnis muss stets mit geführt werden;
2. keine Gefährdung für Menschen, Tiere oder Sachen;
3. ausbruchsichere Unterbringung;
4. Leinen- und Maulkorbzwang;
5. Aufsichtsperson muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen;
6. mehrere gefährliche Hunde dürfen nicht gleichzeitig geführt werden;
7. Warnschild an Wohnung oder Grundstück "Vorsicht, gefährlicher Hund!";
8. Zuchtverbot;
9. Verbot der Ausbildung zur Steigerung der Aggressivität und Gefährlichkeit;
10. Verbot des gewerbsmäßigen Handels.

Hinweis:
Verstöße gegen die Bestimmungen der Hundeverordnung können mit einem Bußgeld bis zu 100.000 DM geahndet werden.

 

 

Hunde der Rassen

  • Bullmastiff 
  • Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeau
  • Fila Brasileiro
  • Tosa Inu
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Kangal
  • Kaukasischer Owtscharka

und Ihre Kreuzungen

gelten so lange als gefährlich bis dies widerlegt ist. Sie unterliegen ab sofort beim Ausführen Leinen- und Maulkorbzwang. Die Haltung ist unter bestimmten Umständen von der Erlaubnispflicht befreit.

Die Haltung ist unter bestimmten Umständen von der Erlaubnispflicht befreit. Bis zum 28. November 2000 muss die Erlaubnis oder die Befreiung von der Erlaubnis beantragt werden.

Wie geht das?

Erlaubnispflicht

Freistellung von der Erlaubnispflicht möglich
   

1. Antrag beim Wirtschafts- und Ordnungsamt

  

entweder

oder

    

2. Nachweise vorlegen über
a - g)wie bei Pti-Bull, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier (siehe dort)

2. Nachweise vorlegen über
i) Negativzeugnis [Erläuterung], das die Ungefährlichkeit des Hundes belegt

   

3. Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind

3. von der Erlaubnispfllicht kann freigestellt werden

    

 

4. Wirtschafts- und Ordnungsamt stellt Freistellungsbescheinigung aus

 

 

 

Hinweis:
Hunde, die aufgrund eines Negativzeugnisses von der Erlaubnispflicht freigestellt sind, werden in jeder Hinsicht - auch steuerlich - wie alle sonstigen Hunde behandelt. Deshalb empfiehlt es sich, möglichst bald einen entsprechend begründeten Antrag zu stellen. Sobald die Hundehalterin oder der Hundehalter die Freistellungs-Bescheinigung in den Händen hat, entfallen Leinen- und Maulkorbzwang! Sie sind jedoch verpflichtet, den Freistellungsbescheid stets mit sich zu führen!

  

 

Hunde anderer Rassen

gelten als gefährlich, wenn sie ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen, insbesondere

1. Hunde, die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grunde Menschen oder Tiere gefährden,

2. Hunde, die sich gegenüber Mensch und Tier als bissig erweisen,

3. Hunde, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder

4. Hunde, die in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben.

Hunde mit diesen Eigenschaften unterliegen den gleichen Beschränkungen wie Hunde der zuvor genannten Rassen.

Jede Halterin und jeder Halter auch dieser gefährlichen Hunde ist verpflichtet, eine Erlaubnis zu beantragen und die Beschränkungen der Hundeverordnung einzuhalten!

Hinweis:
Bei Zweifeln über das Wesen des Hundes sollten Hundehalterinnen und Hundehalter sich sachkundig beraten lassen und gegebenenfalls lieber die Beschränkungen in Kauf nehmen, als später mit Bußgeld und Haltungsverbot belegt zu werden.

 

 

 

 

   





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