Hund und Halter e.V.

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Der Verein Tiere In Not Hilden e.V. hat in Zusammenarbeit mit dem Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e. V. den Mühlheimer Rechtsanwalt L.J.Weidemann beauftragt, Klage beim Verwaltungsgericht in Düsseldorf einzureichen. Diese ist nunmehr seit dem 01.09.2000 rechtshängig

Im Wege einer vorbeugenden negativen Feststellungsklage begehrt der Verein die Feststel-lung, daß er für das Halten seiner Anlagenhunde bzw. entsprechender Mischlinge und Kreu-zungen keine ordnungsbehördliche Erlaubnis einholen muß und er darüber hinaus nicht ver-pflichtet ist, die betroffenen Tiere außerhalb befriedeten Besitztums an der Leine zu führen und ihnen einen Maulkorb anzulegen.

Gerügt werden Verstöße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, gegen die ebenfalls aus dem Verfassungsrecht abgeleiteten Gebote der Normen-bestimmheit und der Verhältnismäßigkeit sowie die Verletzung des Tierschutzgesetzes.

So seien die Anlagen 1 und 2 der Landeshundeverordnung NW willkürlich erstellt und be-rücksichtigten in keinster Weise zuverlässige statistische Materialien, nach denen andere Rassen sowie Mischlinge weitaus auffälliger als die in den Listen genannten Hunderassen seien. Weiterhin sei sich die kynologische Wissenschaft wohl nahezu einig, daß sich die Ge-fährlichkeit eines Hundes niemals rassespezifisch, sondern nur am jeweiligen Einzelfall fest-stellen lasse, da neben der Veranlagung stets Erziehung und Sozialisation eines jeden Hun-des eine entscheidende Rolle spielten.

Darüber hinaus seien die Anlagen 1 und 2 zu unbestimmt und betroffene Hundehalter könn-ten kaum sicher beurteilen, ob ihre Tiere nun der Erlaubnispflicht unterlägen oder nicht. Schließlich seien zahlreiche Rassen der Anlagen z.T. gänzlich unbekannt, z.T. in Deutschland nicht als Rasse anerkannt bzw. bereits ausgestorben. Wie etwa ein Mischling aus Römischem Kampfhund und Karakatschan aussehe, könne wohl kein Ordnungsamt in NRW beurteilen.

Letztlich seien auch permanenter Leinen- und Maulkorbzwang gleichheitswidrig und unver-hältnismäßig sowie u.a. im Hinblick auf den eingeschränkten bzw. gar ausgeschlossenen Sozialkontakt zu Artgenossen tierschutzwidrig.

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