Hund und Halter e.V. |
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Name Ort, Datum Anschrift Telefon/Fax An Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ......... Oder: Polizeistation ...... Strafanzeige wegen Verstoß gegen Tierschutzgesetz Sehr geehrte Damen und Herrn, ich bitte um Aufnahme staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen mit dem Ziel der Einleitung eines Strafverfahrens gegen: Name des Tierarztes, ggf. Anschrift wegen: Verstoß gegen § 17 TierschG vom 29.05.1998 (BGBl 1998, Teil I, S. 1106 ff.) Begründung: Wie ich erfahren habe, hat Herr ...... (Tierarzt) am ....... (Datum), ca. ...... Uhr, in ........ (genaue Bezeichnung des Orts) einen gesunden und bisher nicht negativ aufgefallenen Hund der Rasse ........ getötet bzw. eingeschläfert. Dies können folgende Personen bezeugen: ..... (Name, Anschrift). Nach § 17 Ziff. 1 TierschG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Der getötete Hund ist zweifellos ein Wirbeltier. Ein rechtfertigender Grund für seine Tötung bestand nicht, insbesondere ist der Hund nach meiner Kenntnis nicht durch Aggressivität oder Angriffe aufgefallen und stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Allein die willkürliche Aufnahme in eine Rasseliste genügt keinesfalls. Die im Land ..... geltende Kampfhunde-VO vom .... (anzupassen an jeweiliges Land) stellt als unter dem TierschG stehende Rechtsgrundlage schon keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar und läßt eine Tötung keinesfalls zu. Im übrigen ist die Differenzierung nach Rassen willkürlich, kynologisch nicht haltbar und ist ein normaler (Amts-)Tierarzt unter den vorliegend gegebenen Umständen objektiv nicht in der Lage, eine sichere Beurteilung zu treffen. Es sei hier aus dem Gutachten Frau Dr. Irene Sturs zur Änderung des Steiermärkischen Tierschutzgesetzes vom 26.01.1993 und der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.06.1993 zitiert: "Eine a priori Feststellung einer besonderen Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund seines wesensmäßig typischen Verhaltens ist auf der Basis von bisherigen Erkenntnissen aus der Tierzucht überhaupt nicht, auf der Basis von Erkenntnissen der Verhaltensforschung nur bedingt und nur durch einen erfahrenen Ethologen bei Kenntnis aller Umweltbedingungen, denen der Hund im Laufe seines Lebens ausgesetzt war, möglich. Eine praxisgerechte Exekutierung eines solchen Gesetzes ist somit nicht realisierbar, da bei Tierärzten (Amtstierärzten) eine entsprechende ethologische Ausbildung nicht vorausgesetzt werden kann. (S. 1) Von Hunden ausgehende Gefahren für die Sicherheit von Menschen oder Tieren sind unabhängig von der Rassenzugehörigkeit und somit ist es nicht möglich, per Verordnung Rassen zu bestimmen, von denen eine besondere Gefährdung ausgeht (S. 2). Wie bereits ausgeführt, ist eine a priori Feststellung der Gefährlichkeit und somit auch der Nichtgefährlichkeit eines Hundes, wenn überhaupt, nur durch einen erfahrenen Ethologen bei Kenntnis des gesamten Umfeldes des betreffenden Hundes möglich. Eine entsprechenden ethologische Ausbildung ist im Rahmen des veterinärmedizinischen Studiums nur auf freiwilliger Basis vorgesehen, kann daher bei einem Amtstierarzt nicht vorausgesetzt werden.... Ein entsprechendes Gutachten kann aber auch von einem erfahrenen Ethologen nicht erwartet werden, da die Aussage einer Nichtgefährdung von Menschen durch einen Hund die Verantwortung des Gutachters nicht nur für Fehlverhalten des Hundes, sondern auch für jedes Fehlverhalten der beteiligten Menschen bedeuten würde. Die Übernahme einer solchen Verantwortung ist für keinen Gutachter zumutbar (S. 3). Beweis: Sachverständigengutachten der Frau Dr. Irene Stur, Institut für Tierzucht und Genetik, Veterinärmedizinische Universität, 1030 Wien, Linke Bahngasse 11. Deshalb beantrage ich: 1. Gegen Herrn ..... ein Strafverfahren wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 17 TierschG einzuleiten und den vorgegebenen Strafrahmen voll auszuschöpfen. 2. Herrn .... die tierärztliche Approbation zu entziehen und ihm nach §§ 60 Ziff. 6, 70 StGB ein Berufsverbot aufzuerlegen. Bitte informieren Sie mich über den Stand der Ermittlungen. Für Rückfragen oder als Zeuge stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Kopie: 1. Landestierärtzekammer (des jeweiligen Bundeslandes) 2. Bundesverband praktischer Tierärzte, Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt a.M., Fax: 069 - 6668170 |