Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V. |
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XX.XX.2001
Gerhard MustermannAltestr. 10 12345 Musterstadt Einschreiben/Rückschein Gemeinde Musterstadt - Steueramt - Neuestr. 11 12345 Musterstadt Hundesteuerbescheid vom XX.XX.2001 Kassenzeichen: Ihr Zeichen: Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den o.g. Hundesteuerbescheid vom XX.XX.2001 zu Kassenzeichen xxxxxxx erhebe ich hiermit W i d e r s p r u c h, soweit die Jahreshundesteuer für meinen Hund diejenige Steuer, welche für einen "normalen" Hund erhoben wird, übersteigt. Ausschließlich zur Meidung der Vollstreckung und damit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht so-wie unter dem Vorbehalt der Rückforderung werde ich den angeforderten Betrag jedoch anweisen, soweit er fällig ist. B e g r ü n d u n g : Die Heranziehung zur sog. "Kampfhunde"-steuer ist rechts- und verfassungswidrig und verletzt mich in meinen Rechten. 1. Die Hundesteuersatzung verstößt gegen Art. 105 Abs. 2 a) GG sowie gegen das Kommunalabga-bengesetz des Landes, da zum einen nach diesen Vorschriften nur eine Hundesteuer, nicht aber ei-ne Kampfhundesteuer, welche bei der Bemessung des Steuersatzes nach Rassen differenziert, er-hoben werden kann. Für einen derartigen Grundrechtseingriff bedarf es eines förmlichen Gesetzes, keinesfalls ist eine örtliche Steuersatzung ausreichend. Zum anderen trifft die Gemeinde nicht-steuerliche Regelungen, welche in die Sachkompetenz des Landesgesetz- bzw. Verordnungsgebers eingreifen, indem sie vermittels Steuersatzung eine Einschränkung unerwünschter Hundehaltung bezweckt, was indes durch die neue Hundeverordnung bereits abschließend geregelt wurde. Der Gemeinde kommt daher keinerlei Regelungskompetenz mehr zu. 2. Weiterhin liegt ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG vor, da in meinem Falle Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes die Unzulässigkeit der Rückwirkung zur Folge haben. Als ich meinen Hund anschaffte, oblagen mir nur die gesetzlichen Verpflichtungen eines jeden Hundehalters zivil-, tierschutz- und ordnungsrechtlicher Art; darüber hinaus musste ich die normale Hundesteuer entrichten. Seit Inkrafttreten der neuen Hundeverord-nung muss ich zusätzlich die Kosten einer Haftpflichtversicherung, der Kennzeichnung des Hun-des, Verwaltungsgebühren in beträchtlicher Höhe für die Erlaubnisverfahren etc. bezahlen, womit nicht zu rechnen war, als ich meinen Hund erwarb. Nunmehr soll ich des weiteren die sog. "Kampfhunde"-steuer entrichten. Mit einer derartigen Kostensteigerung durch behördliche und ministerielle Akte musste ich nun aber keinesfalls rechnen, so dass ich insofern Vertrauensschutz genieße und damit eine unzulässige Rückwirkung anzunehmen ist. 3. Außerdem verstößt die Satzung in grober Weise gegen das Willkürverbot und verletzt damit den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das hieraus abzuleitende Prinzip der Steu-ergerechtigkeit. Es gibt keinerlei wissenschaftliche oder statistische Grundlage für die Aufstellung sog. Rasselisten mit vermeintlich a priori gefährlichen Hunden. Daran vermag auch das Urteil des BVerwG vom 19.01.2000 (vgl. nur DÖV 2000, S. 554 ff) nichts zu ändern, da das BVerwG in diesem Urteil die Sach- und Rechtslage im Jahre 1994/95 überprüfte und der Stadt Roßlau einen experimentellen Spielraum bei der Erstellung der Rasselisten einräumte, da seinerzeit das Phäno-men der sog. "Kampfhunde" noch weitestgehend unbekannt war. Dieser experimentelle Spielraum ist nunmehr jedoch abgelaufen, da zwischenzeitlich zahlreiche Gutachten namhafter Wissenschaft-ler (Prof. Dr. Stur, Dr. Eichelberg, Dr. Feddersen-Petersen) sowie neue statistische Erhebungen vorliegen, aus welchen sich zweifelsfrei ergibt, dass Hunde der gelisteten Rassen in keinster Wei-se gefährlicher oder auffälliger sind als Hunde anderer Rassen, wie bspw. der Deutsche Schäfer-hund. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte das BVerwG daher unter Berück-sichtigung der heutigen Sach- und Rechtslage anders entschieden. 4. Auch das Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit ist im Hinblick auf die Mischlingsproble-matik sowie der nicht abschließenden Aufzählung der höher besteuerten Hunderassen verletzt. Ei-ne zweifelsfreie Beurteilung der Frage, ob der Hund nun der einfachen oder aber ggfls. der hohen Steuer unterliegt, ist nicht möglich. 5. Weiterhin hat die erhöhte Steuer erdrosselnde Wirkung und soll zur sofortigen Abgabe meines Hundes führen, was einen steuerrechtlichen Formenmissbrauch darstellt, da abgegebene Hunde zweifellos keine Steuer mehr einbringen. Außerdem liegt ein gezielter Bestandsangriff vor, der gegen das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG verstößt und einen Wertungswiderspruch zur neuen Hundeverordnung darstellt, welche das Halten bestimmter Hunde ja gerade erlaubt, sofern der Halter nur bestimmte Voraussetzungen erfüllt. 6. Im übrigen ist auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt, da der eigentliche Zweck der Satzung, nämlich die Haltung unerwünschter, weil gefährlicher Hunde einzudämmen, viel ein-facher dadurch erreicht werden könnte, dass sich die Gemeinden den ohnehin amtsbekannten Per-sonen annehmen, welche tatsächlich über scharfgemachte Hunde verfügen. Dieser Personenkreis wird in aller Regel noch niemals Hundesteuern bezahlt haben und dies auch künftig nicht tun. Vernünftigen Hundehaltern nunmehr eine erhöhte Steuer aufzuerlegen, löst diese Problematik si-cherlich nicht. Weitere Ausführungen zur Sache bleiben selbstverständlich vorbehalten. Des weiteren bin ich gern bereit, Ihnen die o.g. Gutachten und Statistiken zur Verfügung zu stellen. Dann dürfte offensichtlich sein, dass der Steuerbescheid aufzuheben und auf das normale Maß zurück-zuführen ist. Hochachtungsvoll Gerhard Mustermann |