Hund und Halter e.V. |
Gesetzentwurf zum Download A. Problem Die regelmäßig wiederkehrenden oft tragisch endenden
Zwischenfälle mit gefährlichen Hunden ‑ insbesondere sogenannten
Kampfhunden ‑ sind besorgniserregend. Angesichts der hieraus
resultierenden Angst vieler Menschen vor diesen Hunden besteht dringender
Handlungsbedarf. Die
schleswig‑holsteinische Hundeverordnung vom 7. Juli 1993 (GVOBI. Schl.‑1
1. S. 292) hatte sich als nicht ausreichend erwiesen, um einen effektiven
Schutz für die Bevölkerung und für andere Tiere vor diesen Hunden zu
gewährleisten. B. Lösung Auf der Grundlage der Empfehlungen und des Katalogs
von möglichen Maßnahmen der Innenministerkonferenz vom 4.15. Mai 2000 wird das
Gesetz zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren geschaffen. Der Entwurf
setzt die auf Initiative Schleswig‑Holsteins beschlossenen Empfehlungen
der Innenminister und ‑Senatoren zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung
vor gefährlichen Hunden um. Ziel
des Gesetzes ist die Abwehr der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs ist • das Verbot der Aggressionszüchtungen und ‑ausbildungen, • das Verbot
der Züchtung sowie das Gebot der Unfruchtbarmachung von Hunden der Rassen bzw. • das Verbot der Abgabe von gefährlichen Hunden, • der
Erlaubnisvorbehalt für die Haltung gefährlicher Hunde, wobei die Erlaubnis nur
erteilt wird, c. Alternativen Als Alternative besteht die Möglichkeit auf
die Vorschriften zu verzichten oder aber noch schärfere Bestimmungen zu
erlassen. Bei einem Verzicht auf die Vorschriften wäre die dringend notwendige
Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden nicht
erreichbar. Aufgrund der Eingriffsintensität der Vorschriften wird eine
Verordnung für nicht ausreichend gehalten. Dein Erlass von noch
einschneidenderen Bestimmungen stünde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen D. Direkte Kosten und Verwaltungsaufwand Beim Land entstehen keine Mehrkosten der
Verwaltungsaufwand bleibt gleich. Bei den Kommunen entsteht ein erhöhter
Verwaltungsaufwand, der durch die Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis bzw.
Genehmigung sowie die Überwachung der Verpflichtungen entsteht. Dem insoweit
erhöhten Aufwand stehen jedoch Einnahmen durch die zugleich eingeräumte
Möglichkeit der Gebührenerhebung gegenüber. E. Federführung Innenministerium des Landes Schleswig‑Hostein
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Gesetzeszweck und
Geltungsbereich (1)
Das Gesetz dient der Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren, (2)
Die Vorschriften über die Unfruchtbarmachung (§ 4), die Haltung 5 Abs. 1 bis 4)
und die Ausbildung (§ 7) von Hunden gelten nur für Personen, die ihre
Hauptwohnung oder ihren ständigen Aufenthalt in Schleswig‑Holstein haben
Sie gelten ferner für Personen, die ihre Nebenwohnung in Schleswig‑Holstein
haben, sofern der Hund in dieser Wohnung gehalten wird, § 2 Gefährliche Hunde (1)
Gefährliche Hunde sind Hunde der folgenden Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden: 1. Ameriren
Pitbull Terrier, 2. American Staffordshire Terrier, 3. Staffordshire Bullterrier. (2)
Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung neben den in Absatz 1
genannten Hunden weitere Rassen, Kreuzungen
und sonstige Gruppen von Hunden zu bestimmen, bei denen aufgrund
rassespezifischer Merkmale von einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. (3)
Als gefährliche Hunde gelten ferner: 1.
Hunde, die durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder
Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft,
insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen. 2.
Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung
anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. 3.
Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des
Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Waise, Menschen angesprungen haben,
Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben. ohne selbst
angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen
erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, und 5.
Hunde, die durch ihr Verhaften gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild,
Vieh oder andere Tiere heizen oder reißen. Satz
1 Nr. 4 gilt nicht für Hirtenhunde beim Hüten. Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für
Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen einer weidgerechten
Jagdausübung erforderlich ist. (4)
Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde.
Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach den Absätzen 1, 2 oder
3 Nr. 1 handelt, kann die örtliche Ordnungsbehörde eine Vorführung des Hundes
bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt auf Kosten der Hundehalterin
oder des Hundehalters anordnen. Sie kann bei gefährlichen Hunden die
unveränderliche Kennzeichnurig durch Tätowierung mit dem Großbuchstaben ‑"G"
‑ im linken Ohr oder im linken Hinterschenkel anordnen. § 3 Zuchtverbot (1)
Es ist verboten, gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 1 zu züchten oder außerhalb
der Zucht zu vermehren. (2)
Es ist verboten, Hunde zu züchten, bei deren Nachkommen erblich bedingte
Aggressions-steigerungen oder andere in der Wirkung gleichstehende gefährdende
Zuchtmerkmale auftreten können. Ferner ist es verboten, nach Satz 1 gezüchtete
Hunde für die Zucht zu verwenden. § 4 Unfruchtbarmachung (1)
Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs.
1 hat innerhalb von zwei Wochen ab Besitzerwerb oder Zuzug in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Unfruchtbarmachung ihres oder seines Hundes
zu veranlassen. (2)
Der Eingriff nach Absatz 1 ist von einer Tierärztin oder einem Tierarzt
vorzunehmen. Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der örtlichen
Ordnungsbehörde den Eingriff innerhalb von zwei Wochen nach Vornahme der
Unfruchtbarmachung unter Vorlage einer Bescheinigung der Tierärztin oder des
Tierarztes anzuzeigen. Die örtliche Ordnungsbehörde bestätigt der Hundhalterin
oder dem Hundehalter die Anzeige über die Unfruchtbarmachung, Die Bestätigung
der örtlichen Ordnungsbehörde ist beim Führen des Hundes außerhalb des
befriedeten Besitztums mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen
zur Prüfung auszuhändigen § 5 Haltung und Führung (1)
Die Haltung gefährlicher Hunde bedarf der Erlaubnis der örtlichen
Ordnungsbehörde. (2)
Die Erlaubnis soll erteilt werden wenn: 1 . ein berechtigtes
Interesse an der Haltung des Hundes besteht, 2.
die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das 18.
Lebensjahr vollendet hat, 3.
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 4. durch
die Haltung Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen nicht
bestehen und 5.
die der Haltung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine
verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglichen, so dass
Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet werden. Ein berechtigtes Interesse noch Satz 1 Nr. 1
liegt insbesondere vor, wenn die Haltung des Hundes der Bewachung eines
gefährdeten Besitztums dient. Die Erlaubnis kann von dem Bestehen einer
besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden (3) Die Erlaubnis kann befristet un |