Hund und Halter e.V.

Übersicht

zurück



Gesetzentwurf der Landesregierung
Gesetz zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren


Gesetzentwurf zum Download

 

 

A. Problem

 

Die regelmäßig wiederkehrenden oft tragisch endenden Zwischenfälle mit gefährlichen Hunden ‑ insbesondere sogenannten Kampfhunden ‑ sind be­sorgniserregend. Angesichts der hieraus resultierenden Angst vieler Menschen vor diesen Hunden besteht dringender Handlungsbedarf.

 

Die schleswig‑holsteinische Hundeverordnung vom 7. Juli 1993 (GVOBI. Schl.‑1 1. S. 292) hatte sich als nicht ausreichend erwiesen, um einen effektiven Schutz für die Bevölkerung und für andere Tiere vor diesen Hunden zu gewährleisten.

 

B. Lösung

 

Auf der Grundlage der Empfehlungen und des Katalogs von möglichen Maßnahmen der Innenministerkonferenz vom 4.15. Mai 2000 wird das Gesetz zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren geschaffen. Der Entwurf setzt die auf Initiative Schleswig‑Holsteins beschlossenen Empfehlungen der Innenminister und ‑Senatoren zur Verbesserung des Schutzes der Bevölke­rung vor gefährlichen Hunden um.

 

Ziel des Gesetzes ist die Abwehr der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs ist

 

  das Verbot der Aggressionszüchtungen und ‑ausbildungen,

 

  das Verbot der Züchtung sowie das Gebot der Unfruchtbarmachung von Hunden der Rassen bzw.
   Gruppen des American Pitbull Terriers, des American Staffordshire Terriers und des Staffordshire
   Bullterriers sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

 

  das Verbot der Abgabe von gefährlichen Hunden,

 

  der Erlaubnisvorbehalt für die Haltung gefährlicher Hunde, wobei die Erlaubnis nur erteilt wird,
   wenn die Halterin oder der Halter u.a. sachkundig und zuverlässig ist.

 

c.  Alternativen

 

Als Alternative besteht die Möglichkeit auf die Vorschriften zu verzichten oder aber noch schärfere Bestimmungen zu erlassen. Bei einem Verzicht auf die Vorschriften wäre die dringend notwendige Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden nicht erreichbar. Aufgrund der Eingriffsintensität der Vorschriften wird eine Verordnung für nicht ausreichend gehalten. Dein Erlass von noch einschneidenderen Bestimmungen stünde der

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen

 

D.   Direkte Kosten und Verwaltungsaufwand

 

Beim Land entstehen keine Mehrkosten der Verwaltungsaufwand bleibt gleich. Bei den Kommunen entsteht ein erhöhter Verwaltungsaufwand, der durch die

Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis bzw. Genehmigung sowie die Überwa­chung der Verpflichtungen entsteht. Dem insoweit erhöhten Aufwand stehen jedoch Einnahmen durch die zugleich eingeräumte Möglichkeit der Gebührenerhebung gegenüber.

 

E.  Federführung

 

Innenministerium des Landes Schleswig‑Hostein

 

 

 


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

 

§ 1

Gesetzeszweck und Geltungsbereich

 

(1) Das Gesetz dient der Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren,

 

(2) Die Vorschriften über die Unfruchtbarmachung (§ 4), die Haltung 5 Abs. 1 bis 4) und die Ausbildung (§ 7) von Hunden gelten nur für Personen, die ihre Hauptwohnung oder ihren ständigen Aufenthalt in Schleswig‑Holstein haben Sie gelten ferner für Personen, die ihre Nebenwohnung in Schleswig‑Holstein haben, sofern der Hund in dieser Wohnung gehalten wird,

 

 

§ 2

Gefährliche Hunde

 

(1) Gefährliche Hunde sind Hunde der folgenden Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: 1. Ameriren Pitbull Terrier, 2. American Staffordshire Terrier, 3. Staffordshire Bullterrier.

 

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung neben den in Absatz 1 genannten Hunden weitere Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden zu bestimmen, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

 

(3) Als gefährliche Hunde gelten ferner:

 

1. Hunde, die durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen.

 

2. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah.

 

3. Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Waise, Menschen angesprungen haben, Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben. ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, und

 

5. Hunde, die durch ihr Verhaften gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere heizen oder reißen.

 

Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Hirtenhunde beim Hüten. Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen einer weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.

 

(4) Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 entscheidet die örtliche

Ordnungsbehörde. Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach den Absätzen 1, 2 oder 3 Nr. 1 handelt, kann die örtliche Ordnungsbehörde eine Vorführung des Hundes bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters anordnen. Sie kann bei gefährlichen Hunden die unveränderliche Kennzeichnurig durch Tätowierung mit dem Großbuchstaben ‑"G" ‑ im linken Ohr oder im linken Hinterschenkel anordnen.

 

 

§ 3

Zuchtverbot

 

(1) Es ist verboten, gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 1 zu züchten oder außerhalb der Zucht zu vermehren.

 

(2) Es ist verboten, Hunde zu züchten, bei deren Nachkommen erblich bedingte Aggressions-steigerungen oder andere in der Wirkung gleichstehende gefährdende Zuchtmerkmale auftreten können. Ferner ist es verboten, nach Satz 1 gezüchtete Hunde für die Zucht zu verwenden.

 

 

§ 4

Unfruchtbarmachung

 

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 1 hat innerhalb von zwei Wochen ab Besitzerwerb oder Zuzug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes die Unfruchtbarmachung ihres oder seines Hundes zu veranlassen.

 

(2) Der Eingriff nach Absatz 1 ist von einer Tierärztin oder einem Tierarzt vorzunehmen. Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der örtlichen Ordnungsbehörde den Eingriff innerhalb von zwei Wochen nach Vornahme der Unfruchtbarmachung unter Vorlage einer Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes anzuzeigen. Die örtliche Ordnungsbehörde bestätigt der Hundhalterin oder dem Hundehalter die Anzeige über die Unfruchtbarmachung, Die Bestätigung der örtlichen Ordnungsbehörde ist beim Führen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen

 

 

 

§ 5

Haltung und Führung

 

(1) Die Haltung gefährlicher Hunde bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

 

(2) Die Erlaubnis soll erteilt werden wenn:

                                                                                                    

1 . ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes besteht,

 

2. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,

 

3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

 

4. durch die Haltung Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen nicht bestehen und

 

5. die der Haltung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglichen, so dass Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet werden.

 

Ein berechtigtes Interesse noch Satz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn die

Haltung des Hundes der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient. Die Er­laubnis kann von dem Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung abhän­gig gemacht werden

 

(3) Die Erlaubnis kann befristet un