Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V.

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Strafantrag und Strafanzeige


gegen:

die taz, die tageszeitung. Verlagsgenossenschaft e.G., Postfach 610229, 10923 Berlin, vertreten durch den Vorstand;

TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH, Kochstr. 18, 10969 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführung bzw. die Verlagsleitung;

Bascha Mika, als Chefredakteur(in) u. Verantwortliche(r) nach Presserecht

Klaus Nothnagel, als Verfasser des nachbenannten Artikels

wegen:

Artikel "Dieses Jahr hat uns hart gemacht", vom 30.12.2000 in der Online-Ausgabe der taz (Nr. 6334) vom selben Tage

Sehr geehrte Damen und Herren,

in obiger Angelegenheit vertreten wir von hieraus den Verein gegen die Diskrimierung von Hund und Halter e.V., Binnersweg 1, 26954 Nordenham.

Namens und im Auftrage unserer Mandantschaft überreichen wir zunächst anliegend den vorgenannten und streitbefangenen (Internet-) Artikel des Herrn Klaus Nothnagel zu Ihrer Kenntnisnahme. In diesem Artikel versucht der Autor nun vor einer nicht überschaubaren Anzahl potentieller Leser nicht nur den Eindruck zu erwecken, sämtliche Halter bestimmter Hunderassen entstammten der rechten bzw. kriminellen Szene.

Vielmehr wird hier in einer durch nichts gerechtfertigten Weise u.a. der bedauernswerte Vorfall in Hamburg, als der sechsjährige Volkan zum Opfer scharfgemachter Hunde wurde, der Lächerlichkeit preisgegeben. Wörtlich heißt es unter der Überschrift 26. Juni: "Einer aus unseren Kampfstaffeln, ein besondern schneidiger Pitbullbursche, beißt in Hamburg-Wilhelmsburg ein sechsjähriges Kind namens Volkan tot! Geil!! Jetzt geht’s lo-hoos! Ob Welpe, Türkenbalg oder Jude – wir zerreißen alles, wo kein reinrassiges Pitbull-, Mastino- oder Staffordshireblut drin rauscht. [. . .]."

Weiter finden sich unter der Überschrift Spätsommer Ausführungen wie: "Toll, daß wenigstens schon wieder die eine oder andere Synagoge brennt im Jahr 2000!" bzw. unter dem 21. Dezember im Hinblick auf ein anstehendes Bundesgesetz, welches die Einfuhr bestimmter Hunderassen verbieten soll, dargelegt wird: "Das wäre nie passiert, wenn genug von den nationalen Kräften im Bundestag wären! [. . .] Da werden wir wohl aussterben. Herrchen sagt immer: An euch wird man noch lange denken. Ihr wart die SS unter den Hunden! Cool."

Diese nur kurze Auflistung von Geschmacklosigkeiten ließe sich noch beliebig verlängern. Doch damit, daß hier seriöse Hundehalter auf das Übelste beleidigt werden, nicht genug: Selbst vor den Opfern des Nationalsozialismus sowie schwerer Kriminaltät wird nicht haltgemacht. Eine derartige Darstellung ist auch im Lichte der Pressefreiheit sowie unter Berücksichtigung des Stilmittels der Satire nicht mehr zu rechtfertigen.

Nach dem Pressegesetz des Landes Berlin dient auch die Presse der freiheitlich demokratischen Grundordnung und unterliegt den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in diesem Rahmen durch die geltenden Gesetze zugelassen sind (§ 1 PresseG). Dementsprechend bestimmt sich auch die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks oder vergleichbaren Mediums begangen werden, nach allgemeinem Strafrecht (vgl. § 19 Abs. 1 PresseG). Unter Berücksichtigung dessen sind hier durch den betreffenden Artikel u.a. die Straftatbestände der §§ 130, 131, 189, 185 ff StGB, § 19 PresseG erfüllt, da in einer Weise, welche den öffentlichen Frieden zu stören geeignet ist, zum Haß gegen Teile der Bevölkerung – und zwar gegen unbescholtene Hundehalter – aufgestachelt wird sowie weiter unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlungen verharmlost werden. Darüber hinaus werden grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen (u.a. "Volkan", Opfer des 3. Reiches) in einer Art geschildert, die eine Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt und somit deren Andenken in strafbarer Weise verunglimpft.

Des weiteren wird namens unserer Mandantschaft – die Mitglieder des Vereins gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V. sind zu einem großen Teil Halter der hier diskriminierten Hunderassen – ausdrücklich Strafantrag wegen sämtlicher in Betracht kommender Beleidigungsdelikte gestellt.

Die vorgenannten Straftatbestände sind nach alledem jedenfalls unmittelbar in der Person des Verfassers dieses Artikels sowie in derjenigen des verantwortlichen Redakteurs, welcher nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 PresseG verpflichtet ist, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, erfüllt. Doch auch der verantwortliche Vorstand der Verlagsgenossenschaft sowie die Verlagsleitung sind nach Maßgabe des § 14 StGB zu belangen. Insofern vermag auch – wie bereits erwähnt – keine Berufung auf anerkannte Stilmittel oder auf das Grundrecht der Pressefreiheit zu überzeugen. Denn auch die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe und nimmt dementsprechend nur dann berechtigte Interessen im Sinne des § 193 StGB wahr, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt, § 3 Abs. 1, 3 PresseG.

Unsachliche, überzogene und lediglich der Diffamierung dienende Kritik ist indes nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 66, 116 [137]) weder durch die Meinungs- und Pressefreiheit noch durch § 193 StGB gedeckt.

Bei genauem Studium des streitbefangenen Artikels wird indes klar, daß genau dieses bezweckt war, da offensichtlich ein Großteil der deutschen Hundehalter weder rechtsradikalem Gedankengut nachhängt noch die Vorkommnisse in Hamburg gutheißt; auf dem Rücken Vieler wird nun das Versagen Einiger in absolut unsachlicher und überzogener Art und Weise ausgetragen. Daß darüber hinaus die hier in Rede stehenden Hunde in aller Regel friedfertige Familienhunde sind, sei ebenso nur am Rande erwähnt wie die Verpflichtung der Presse, alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Wahrheit und Herkunft zu prüfen, § 3 Abs. 2 PresseG.

Wäre dies geschehen, so hätte ein derartiger Artikel wohl keine Öffentlichkeit gefunden.

Um entsprechende Eingangsbestätigung unter Angabe des Aktenzeichens sowie Unterrichtung über den Fortlauf des Ermittlungsverfahrens wird gebeten.



Mit freundlicher Empfehlung

Rechtsanwälte durch:


Rechtsanwalt Weidemann



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