Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V.

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Bremer Entwurf des Gesetzes über das Halten von Hunden




Anlage zu Drs. 15/703

Gesetz über das Halten von Hunden und zur Änderung von anderen Vorschriften

Vom ...

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Gesetz über das Halten von Hunden

§ 1
Gefährliche Hunde

(1) Als gefährlich gelten Hunde,bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sieMenschen oder Tiere beißen sowie Hunde, die bereits Menschen oderTiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben,die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen vonWild oder Vieh neigen oderbei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.

(2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.

(3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind gefährlicheHunde nach Absatz 1 Nr. 3.

(4) Mit den in Absatz 3 genannten Hunden darf nicht gezüchtet werden. Der Handel mit diesen Hunden ist verboten.

(5) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschenund Tieren ausgebildet werden.

(6) Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen. Ferner ist für Hunde nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen der Ortspolizeibehörde nachzuweisen.
§ 2
Führen gefährlicher Hunde in der Öffentlichkeit

(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, an der Leine zu führen. § 5 bleibt unberührt.

(2) Gefährliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben und Hundenach § 1 Abs. 3 müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, einen beißsicheren Maulkorbtragen.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann für Hunde nach § 1 Abs. 3 Ausnahmenvon der Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs nach Absatz 2 zulassen, wenn der Hund bislang nicht auffällig war und nachgewiesen wird, dasser keine Merkmale nach § 1 Abs. 1 aufweist. Der Nachweis kann durcheine bestandene Begleithundeprüfung oder durch einen bestandenen Wesenstest geführt werden. Die Beleithundeprüfung ist unter tierärztlicher Aufsicht durchzuführen. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmt die Stellen oder die Personen, die diese Prüfungen abnehmen. Er kann diese Befugnisse auf Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales oder die von ihm bestimmten Behörden können während der Begleithundeprüfung oder während eines Wesenstestsanwesend sein und sich vom ordnungsgemäßen Ablauf überzeugen. Der Senator für Inneres, Kultur und Sport legt die Regeln für die Abnahme der Begleithundeprüfung durch Verwaltungsvorschrift fest.

(4) Die Ortspolizeibehörde stellt über die erteilte Ausnahme nach Absatz 3 Satz 1 eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde ist außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen. Die Ortspolizeibehörde kann Bescheinigungen anerkennen, die in anderen Ländern dem Nachweis einer nicht bestehenden Aggressivität oderGefährlichkeit dienen.
§ 3
Halten von gefährlichen Hunden

(1) Das Halten von Hunden nach § 1 Abs. 3 ist verboten; Ausnahmen sind nur nach den Absätzen 2, 4 und 5 zulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit es sich um Hunde handelt, die nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen,wenn der Betroffene im Land Bremen einen Wohnsitz begründet oder nachden Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden dürfen, wenn der Betroffene sich nur vorübergehend im Land Bremen aufhält. Ein vorübergehender Aufenthalt liegt insbesondere vor, wenn der Betroffenesich nicht länger als zwei Monate in Bremen aufhält oder sonst keine allgemeine Meldepflicht begründet wird. In Fällen nach Nummer 2 ist der Betroffene verpflichtet, den Hund unverzüglich bei der Ortspolizeibehörde registrieren zu lassen. Eine unentgeltliche Weitergabe registrierter Hunde an Dritte ist zulässig, soweit der Dritte zuverlässig nach Absatz 3 ist. Eine Weitergabe darf nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen; der bisherige Halter ist verpflichtet, zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Ortspolizeibehördeden Namen und die Anschrift des künftigen Halters mitzuteilen. Der künftige Halter hat ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde zubeantragen.

(3) Die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

1. a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährliche Straftatoder eine Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,

b) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

c) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteiltworden sind,wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder dieses Gesetzes verstoßen haben,

3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder für die ein Betreuer bestellt ist. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne der Nummer 3 begründen, so kann die Ortspolizeibehörde von dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.

(4) Zulässig bleibt die Annahme und Haltung von Hunden nach § 1 Abs. 3durch ein im Gebiet des Landes Bremen befindliches, nach den Regelnder Gemeinnützigkeit betriebenes Tierheim.

(5) Abweichend von Absatz 1 können Hunde nach § 1 Abs. 3 auch erworben und gehalten werden, wenn es sich bei ihnen um Fundtiere, um nach § 16a des Tierschutzgesetzes fortgenommene Tiere oder um Hunde aus einemTierheim nach Absatz 4 handelt, sofern die Hunde nicht zu aggressivem Verhalten nach § 1 Abs. 1 neigen und der künftige Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 3 verfügt. Eine Abgabe darfnur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen; die abgebende Stelle ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde die erforderlichen Angaben über den künftigen Halter zu machen und eine Registrierung des Tiers zu ermöglichen.

(6) Der Halter eines Hundes nach § 1 Abs. 3 ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde einen Wechsel der Wohnung sowie das Abhandenkommendes Tieres unverzüglich mitzuteilen.

(7) Gefährliche Hunde nach § 1 sind verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. An jedem Eingang desbefriedeten Besitztums ist die Haltung eines gefährlichen Hundes durch ein deutlich erkennbares Hinweisschild mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund" kenntlich zu machen.
§ 4
Beschränkung und Untersagung der Hundehaltung

(1) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch Auflagen beschränken; sie kann ferner das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen § 2 das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist.

(2) Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt, soll die Ortspolizeibehörde zugleich anordnen, dass der Halter den Hund auf seine Kosten durch einen Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen sowiedie Bestätigung hierüber unverzüglich vorzulegen hat. Wird die Haltungeines gefährlichen Hundes untersagt, lässt die Ortspolizeibehörde den Hund auf Kosten des Halters unfruchtbar machen.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Haltung von Hunden anordnen, wenn nur auf diese Weise Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren abgewehrt werden können.
§ 5
Führen von Hunden in der Öffentlichkeit

(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von geeignetenPersonen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Personen, die körperlich nicht in der Lage sind, den Hund sicher zu führen odernicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen.

(2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungenmit Menschenansammlungen mitgeführt werden, sind an der Leine zuführen.

(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband tragen, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind.

(4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorherstehenden Bestimmungen angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehördeeingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Die §§ 25 und 26 des Bremischen Polizeigesetzes gelten entsprechend.
§ 6
Ausnahmeregelungen

(1) Dieses Gesetz findet auf Diensthunde von Behörden sowie auf Hundedes Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, auf Jagd- undHerdengebrauchshunde sowie auf Blindenführhunde im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes keine Anwendung.

(2) § 2 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Hunde die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet haben, die sich nachweislich in einer Ausbildung zur Vorbereitung auf eine Begleithundeprüfung befinden bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats, die nachweislich das 8. Lebensjahr vollendet haben und nicht nach § 1 Abs. 1 aufgefallen sind, bei denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands anzunehmen ist, dass sie nicht nach § 1 auffallen werden, sofern dies durch eine tierärztliche Bescheinigung bestätigt wird. Die Ortspolizeibehörde kann in Zweifelsfällen verlangen, dass der Hund auf Kosten des Betroffenen von einem Amtstierarzt begutachtet wird. Die Nachweise oder Bescheinigungen nach den Nummern 1 bis 4 sind beim Führen des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 5 Hunde ausbildet, entgegen § 1 Abs. 6 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar markieren lässt oder keine Haftpflichtversicherung abschließt, entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine führt,entgegen § 2 Abs. 2 einem bissigen Hund oder einem Hund nach § 1 Abs.3 keinen beißsicheren Maulkorb aufsetzt,entgegen § 2 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht mitführt, nicht vorzeigtoder aushändigt, entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nicht unverzüglich registrieren lässt,entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde an einen Dritten weitergibt oder den Namen und die Anschrift des künftigen Halters nicht mitteilt,entgegen § 3 Abs. 5 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde abgibt oder keine Angaben über den künftigen Halter macht,entgegen § 3 Abs. 6 einen Wechsel der Wohnung oder das Abhandenkommen eines Tieres nicht unverzüglich anzeigt,entgegen § 3 Abs. 7 Satz 1 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen oder Tiere gefährdet werden können oderentgegen § 3 Abs. 7 Satz 2 nicht durch ein Schild auf das Halten einesgefährlichen Hundes hinweist, einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme nach § 4 Abs. 1 zuwider handelt oder entgegen einer vollziehbaren behördlichen Anordnung § 4 Abs. 2 Satz 1 einen Hund nicht unfruchtbar machen lässt oder die Bestätigung hierüber nichtunverzüglich vorlegt,entgegen § 5 Abs. 1 als Halter eines Hundes nicht sicherstellt, dass der Hund nur von geeigneten Personen geführt wird,entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund nicht anleint, entgegen § 5 Abs. 3 einem Hund kein Halsband anlegt, an dem der Name und die Anschrift desHalters angebracht sind,entgegen § 6 Abs. 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nichtmitführt, vorzeigt oder aushändigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
§ 8
Übergangsregelung

Für Hunde nach § 1 Abs. 3, die vor dem (einsetzen: Datum des Tages der Verkündung) aufgrund einer Erlaubnis gehalten werden durften oder für deren Haltung keine Erlaubnis erforderlich war, gilt § 3 Abs. 1 nicht.
Artikel 2
Aufhebung von Vorschriften. Die Polizeiverordnung der Stadt Bremen über das Halten von Hunden vom 16. November 1992 (Brem. GBl. S. 678 - 2190-b-1), zuletzt geändertdurch Polizeiverordnung vom 5. Juli 2000 (Brem. GBl. S. 297) und die Polizeiverordnung der Stadt Bremerhaven über das Halten von Hunden inder Stadt Bremerhaven vom 7. Juni 2000 (Brem.GBl. S. 232), zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom 7. Juli 2000 (Brem. GBl. S. 297), werden aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden In § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom ...(Brem.GBl. S. ...) wird die Angabe "10 000 DM" durch die Angabe "5000Euro" ersetzt.
Artikel 4
InkrafttretenDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach seinerVerkündung inKraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Bremen, den ... Der Senat


Begründung


A. Allgemeines



Durch den Entwurf werden die Regelungen über das Halten von Hunden,insbesondere der Umgang mit gefährlichen Hunden auf eine neue Grundlage gestellt. Die in den Städten Bremen und Bremerhaven zudieser Thematik bestehenden Polizeiverordnungen werden abgelöst, indem der Gesetzgeber selbst Regelungen trifft. Dies ist nicht nur wegen der Eingriffstiefe der Regelungen angezeigt, sondern auch im Hinblick aufdas Erfordernis einer landeseinheitlichen Regelung. Dabei sind die neueren Entwicklungen des Bundesrechts (Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde) als auch die Rechtsprechung, die sich mit den Regelungen der Länder zu gefährlichen Hunden befasst hat sowie ferner die Beschlüsse der Konferenz der Innenminister und /-senatorenin dieser Angelegenheit berücksichtigt.




B. Zu den einzelnen Vorschriften


Zu Artikel 1
Zu § 1 Absatz 1 entspricht in den Nummern 1 und 2 der Regelung in § 1Abs. 2 und 3 der Polizeiverordnung über das Halten von Hunden derStadt Bremen (Polizeiverordnung). Die Definition der individuellgefährlichen Hunde hat sich in der Praxis bewährt und soll daher inden Entwurf übernommen werden. Neu aufgenommen ist mit Nr. 3 eineBestimmung, nach der auch solche Hunde als gefährlich gelten, beidenen nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehenist, dass sie insbesondere durch Zuchtauswahl eine besonders hohe genetisch bedingte Aggressivität aufweisen, die über das üblicherweisebei Hunden vorhandene Aggressionspotential hinausgeht. Durch diese Regelung besteht die Möglichkeit, bereits im Vorfeld Maßnahmenvorsehen zu können, ohne dass sich die Gefährlichkeit des Hundesindividuell bestätigen muss. Der Gesetzgeber wird die weitere Entwicklung aufmerksam beobachten und neuere Erkenntnisse zum Anlassnehmen, die Liste der in Nr. 3 genannten Hunde zu überprüfen.

Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung in § 1 Abs. 2 der Polizeiverordnung.

Absatz 3 zählt vier Rassen auf, bei denen anzunehmen ist, dass sie bereits eine durch Zuchtauswahl bedingte Hyperaggressivität aufweisen. Die schweren Vorfälle in letzter Zeit haben sich überwiegend unter Beteiligung von Hunden dieser Rassen ereignet. Die Nennung der Rassen korrespondiert mit den in § 1 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde genannten Rassen, für die bereits eingenerelles Importverbot vorgesehen ist. Diese Rassen sind im übrigenauch in den Regelungen aller Länder aufgeführt, die bei der Bestimmung der Gefährlichkeit von Hunden an bestimmte Rassen anknüpfen.

Absatz 4 legt fest, dass mit Hunden dieser Rassen nicht gezüchtet und kein Handel betrieben werden darf. Ferner dürfen sie nach Absatz 5 nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität ausgebildet werden. Um eine eindeutige Identifizierung gefährlicher Hunde zu erreichen, sieht Absatz 6 die Verpflichtung zur Markierung gefährlicher Hunde -sowohl individuell gefährlicher Hunde als auch Hunde der in Absatz 3 genannten Rassen - durch einen Mikrochip vor. Dieses derzeit modernste Verfahren gewährleistet eine hohe Sicherheit gegen Manipulationen undeine eindeutige Lesbarkeit bereits auf eine gewisse Entfernung hin. Um im Falle einer Schädigung durch einen Hund nach Absatz 3 für die Opfer zumindest die Begleichung der finanziellen Folgen sicherzustellen, sieht Absatz 6 ferner den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtend vor.

Zu § 2
Die Absätze 1 und 2 entsprechen im wesentlichen den bisherigenRegelungen des § 2 Abs. 1 und 2 der Polizeiverordnung. Für gefährlicheHunde nach § 1 Abs. 3 besteht generell die Pflicht zum Anleinen undzum Tragen eines beißsicheren Maulkorbs. Von der Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs können für gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 3, die nicht bereits auffällig geworden sind, nach Absatz 3 nunmehr Ausnahmenzugelassen werden, wenn der Hund entweder einen Wesenstest bestanden oder eine Begleithundeprüfung erfolgreich absolviert hat. In beiden Fällen ist anzunehmen, dass das Tier keine besonderen Aggressionsmerkmale aufweist, so dass es vertretbar erscheint, es von der Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs zu befreien. Die Verpflichtungzum Anleinen bleibt dagegen unberührt. Soweit sich der Hund gleichwohl als bissig erweisen sollte, lebt die Verpflichtung zum Tragen eines Maulkorbs nach § 2 Abs. 2 des Entwurfs wieder auf.

Absatz 4 enthält die notwendigen Verfahrensregelungen, die u.a. auch vorsehen, dass Bescheinigungen anderer Länder anerkannt werden können. Dies hat Bedeutung in Fällen, in denen ein Hundehalter einenentsprechenden Wesenstest in einem anderen Land durchführen lassen will oder bei einem Zuzug aus einem anderen Land nach Bremen (dazu ist Näheres in § 3 geregelt). Die Betroffenen müssen bei einem Zuzug nach Bremen nicht noch einmal einen Wesenstest oder eine Begleithundeprüfung durchführen, um eine Befreiung von der Verpflichtung zum Anlegen eines Maulkorbs erhalten zu können.

Zu § 3
Absatz 1 legt fest, dass das Halten von Hunden nach § 1 Abs. 3 des Entwurfs generell verboten ist. Im Hinblick auf die besonderen Gefahren, die von Hunden dieser Rassen im allgemeinen ausgehen,überwiegt das Bedürfnis der Allgemeinheit, vor solchen Gefährdungen geschützt zu werden das Interesse an einer Haltung solcher Tiere. Allerdings ist damit nur die künftige Haltung dieser Tiere untersagt; der vorhandene (legale) Bestand bleibt über die Ausnahmegelungen derAbsätze 2, 4 und 5 und des § 8 unberührt.

Über Absatz 2 Nummer 1 werden Zuzugsfälle geregelt. Dabei erfolgt bei einem Zuzug nach Bremen keine erneute Prüfung der Voraussetzungen, sondern eine zulässige Haltung in einem anderen Land führt dazu, dass in Bremen die Haltung legal fortgesetzt werden kann. Voraussetzung ist allerdings die Registrierung des Hundes bei der Ortspolizeibehörde.Über Nummer 2 werden schließlich Fälle des vorübergehenden Aufenthaltsin Bremen, sei es zur Durchreise, zu Besuchszwecken oder etwa im Rahmen eines Spaziergangs aus dem niedersächsischen Umland nach Bremen geregelt. Eine legale Haltung in einem anderen Land führt auch für diese Fälle dazu, dass der Hund in Bremen ohne weitere behördliche Maßnahmen gehalten werden darf. Sobald der Aufenthalt allerdings nicht nur vorübergehender Natur ist, ist eine Registrierung des Hundes beider Ortspolizeibehörde erforderlich. Die Regelung trifft eine Bestimmung darüber, bis wann ein vorübergehender Aufenthalt vorliegt.Durch Absatz 2 wird ferner die Möglichkeit eröffnet, Hunde nach § 1Abs. 3 des Entwurfs an Dritte weitergeben zu können, wenn der Hund bislang legal gehalten wurde. Damit werden Fälle geregelt, in denen der bisherige Halter den Hund nicht mehr länger halten kann oder will. Um zu verhindern, dass solche Tiere im Tierheim abgeben werden, besteht die Möglichkeit einer legalen Weitergabe an Dritte. Voraussetzung im Hinblick auf das Handelsverbot ist allerdings, dass der Hund unentgeltlich weitergegeben wird; ferner muß der Dritte die in Absatz 3 näher bezeichneten Zuverlässigkeitskriterien erfüllen. Um eine Prüfung der Voraussetzungen zu ermöglichen und den Verbleib des Tieres lückenlos dokumentieren zu können, ist eine Weitergabe nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde zulässig.

Absatz 3 enthält Regelfälle für die Zuverlässigkeitsprüfung. Die Aufzählung ist angelehnt an Zuverlässigkeitsregelungen in anderen Rechtsvorschriften.

Durch Absatz 4 wird klargestellt, dass ein Tierheim Hunde nach § 1Abs. 3 annehmen und halten darf, ohne dass die Voraussetzungen für die Weitergabe an Dritte jeweils geprüft werden müssten.

Durch Absatz 5 wird eine Möglichkeit geschaffen um Hunde, die zu einer der in § 1 Abs. 3 genannten Rassen gehören und die sich in öffentlicher Obhut befinden oder die sich aus anderen Gründen in einem Tierheim aufhalten, an Dritte weitergeben zu können, wenn diese zuverlässig sind und der Hund selbst nicht auffällig ist. Damit wird verhindert, dass die Tiere bis an ihr Lebensende im Tierheim bleibe nmüssen, auch wenn sie keine Verhaltensauffälligkeiten aufweisen.

Wegen eines lückenlosen Nachweises des Verbleibs eines Hundes nach § 1Abs. 3 ist der Halter nach Absatz 6 zur Anzeige von Wohnungswechselund Verlust des Tieres verpflichtet.

Die Regelung in Absatz 7 entspricht der bisherigen Regelung in § 2Abs. 3 der Polizeiverordnung. Sie hat sich in der Praxis bewährt undsoll verhindern, dass auch von den außerhalb des öffentlichen Raumsbefindlichen gefährlichen Hunden Gefährdungen für Dritte ausgehen.

Zu § 4
Die Regelung in Absatz 1 ist aus § 3 Abs. 1 der Polizeiverordnung übernommen worden. Sie greift ein für Fallkonstellationen, bei denen die gesetzlichen Beschränkungen z.B. nach § 2 für die sichere Handhabung des Hundes nicht ausreichen, sondern zusätzliche Beschränkungen erforderlich sind.

Absatz 2 legt fest, dass mit der Beschränkung oder Untersagung der Hundehaltung zugleich die Unfruchtbarmachung des Tieres verbunden wird. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass aggressive Verhaltensweisen auch genetisch beeinflusst sein können, soll im Rahmen der vorbeugenden Gefahrenabwehr in gravierenden Fällen verhindert werden, dass das Tier sich fortpflanzen und ungünstige Verhaltensweisen weiter vererben kann.

Absatz 3 legt fest, dass die Ortspolizeibehörde neben Beschränkungen und Auflagen auch ein generelles Verbot jeglicher Hundehaltung befristet oder unbefristet anordnen kann. Diese Befugnis ist bislang aus den Bestimmungen des Bremischen Polizeigesetzes hergeleitet worden; es erscheint aber aus systematischen Gründen sinnvoller, dies in den Entwurf selbst aufzunehmen und dabei die einzelnen Voraussetzungen festzulegen. Durch die Regelung wird klargestellt, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Verbot der Hundehaltung im Hinblick auf die besondere Eingriffstiefe nur als letztes Mittel in Betracht kommt.

Zu § 5
Die Regelungen, die generell das Halten von Hunden - ob gefährlich oder nicht - im öffentlichen Raum betreffen, sind mit nur leichten Veränderungen aus § 4 der Polizeiverordnung übernommen worden. Sie sollen im Sinne einer vorbeugenden Gefahrenabwehr sicherstellen, dass aus der Hundehaltung im öffentlichen Raum keine Gefährdungen für Personen oder Tiere entstehen können bzw. eine eindeutige Identifizierung von Hunden ermöglichen, um im Gefahrenfall den Halterfeststellen zu können.

Zu § 6
Absatz 1 enthält die bisherige Ausnahmeregelung des § 5 derPolizeiverordnung von der Geltung des gesamten Gesetzes, die um Hundedes Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes sowie um Jagd- und Herdengebrauchshunde und um Blindenführhunde ergänzt worden ist.

In Absatz 2 sind Welpen bzw. ganz junge Hunde, ältere Hunde sowie gesundheitlich eingeschränkte Hunde von den Beschränkungen des § 2 ausgenommen. Diese Regelung bietet sich an, weil nicht anzunehmen ist, dass unter diesen besonderen Konstellationen von einer Gefahr durch diese Tiere auszugehen ist. Ferner besteht eine Ausnahme für jüngere Hunde bis zum 15. Lebensmonat, die sich nachweislich in einer Begleithundeausbildung befinden. Damit soll verhindert werden, dass in ihrem Verhalten möglicherweise nicht auffällige Hunde durch die Beschränkungen des § 2 erst zu aggressivem Verhalten veranlasstwerden. Die Einschränkung, dass eine Begleithundeausbildung begonnen sein muss, stellt sicher, dass in absehbarer Zeit eine Aussage über das Verhalten des Hundes zu erwarten ist.

Zu § 8
Durch die Regelung wird festgelegt, dass der vorhandene legale Bestand an Hunden nach § 1 Abs. 3 weiter gehalten werden darf, weil entweder Erlaubnisse nach den bestehenden Rechtsvorschriften für die Haltungvon Kampfhunden erteilt worden oder solche Erlaubnisse nicht erforderlich sind, weil die Hunde im Rahmen einer Übergangsvorschrift nach bestehendem Recht (§ 5a der Polizeiverordnung) erlaubnisfrei gehalten werden dürfen.

Zu Artikel 2
Die Polizeiverordnungen über das Halten von Hunden der Städte Bremen und Bremerhaven werden durch diese Regelung gegenstandslos. Sie werden daher aufgehoben.



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