Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V.

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Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts


Schleswig, 29.05.2001

OVG entscheidet: Gefahrhundeverordnung ist teilweise nichtig

Im Anschluss an die heutige mündliche Verhandlung hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts seine Entscheidung verkündet: Die von 12 Antragstellern im Wege der sog. Normenkontrollklage angegriffene Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundeverordnung) vom 28.06.2000 ist teilweise nichtig, nämlich insoweit, als deren Bestimmungen an den Begriff "Rasse" anknüpfen. Die OVG-Richter gaben mit ihrem Urteil den Klagen der Antragsteller, die auf Nichtigerklärung der gesamten Verordnung gerichtet waren, im Ergebnis nur teilweise statt.

Sämtliche Antragsteller halten jeweils mindestens einen Hund, der zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 Gefahrhundeverordnung als gefährliche Hunde" eingestuften Rassen zählt (u.a. American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier). Die Halter dieser vom Verordnungsgeber generell als gefährlich" angesehenen Hunde treffen besondere Pflichten (Vorkehrungen gegen die Möglichkeit des Verlassens des befriedeten Besitztums, Aufstellen von Warnschildern, Leinen- und z.T. Maulkorbzwang außerhalb des befriedeten Besitztums des Halters) sowie Sanktionsmöglichkeiten der örtlichen Ordnungsbehörden (wie Untersagung des Haltens oder Einziehung oder Tötung des Hundes u.a. bei fehlender Haltereignung, bei Verstößen gegen die Pflichten aus der Verordnung etc.). Dieselben Pflichten und Sanktionsmöglichkeiten treffen nach § 3 Abs. 2 der Gefahrhundeverordnung solche Halter, deren Hund unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei konkret Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaften bzw. Verhaltensweisen) individuell und unabhängig von seiner Rasse durch die örtliche Ordnungsbehörde als "gefährlich" festgestellt wird.

Der 4. OVG-Senat sieht in dieser Ungleichbehandlung - einerseits unwiderlegliche Gefährlichkeitsvermutung mit allen belastenden Rechtsfolgen bei Zugehörigkeit zu den in § 3 Abs. 1 aufgezählten Rassen ohne Prüfung, ob die angenommene Gefährlichkeit im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, andererseits bei allen anderen Hunden Auslösung der belastenden Rechtsfolgen nur dann, wenn die Gefährlichkeit konkret und im Einzelnen individuell unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 von der Ordnungsbehörde festgestellt worden ist - einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Diese Ungleichbehandlung sei nämlich nicht gerechtfertigt. Das Kriterium der Rassezugehörigkeit sei ungeeignet, So habe die Prüfung der einschlägigen Fachliteratur ergeben, dass dort nahezu einhellig die Auffassung vertreten werde, dass die Zugehörigkeit zu einer Rasse nicht automatisch gleichbedeutend mit der Gefährlichkeit eines Hundes sei. Keine Rasse sei von sich aus gefährlich, sondern allein rasseunabhängige bestimmte Verhaltensweisen des Hundeindividuums. Dabei setze sich das individuelle Verhalten eines Hundes zusammen aus angeborener Verhaltensbereitschaft und erlernten Verhaltensweisen, so dass ein Hund nie gefährlich geboren werde, sondern unabhängig von der Rassezugehörigkeit durch den Menschen dazu manipuliert werde. Es sei also - so die OVG?Richter ?wissenschaftlich unhaltbar, alle Individuen einer Rasse aufgrund verallgemeinernder Beurteilung als gefährlich einzustufen, wie in § 3 Abs. 1 der Gefahrhundeverordnung geschehen. Soweit der Verordnungsgeber geltend gemacht habe, für die Auswahl der Rassen seien neben dem Aggressionsverhalten auch äußere Eigenschaften wie Größe, Gewicht und Muskelkraft entscheidend gewesen, so sei dem entgegenzuhalten, dass dann auch der Deutsche Schäferhund, die Deutsche Dogge, der Rottweiler und der Boxer Aufnahme in die Liste hätten finden müssen. Auch das sog. "Kampfhundeimage" stelle kein geeignetes Differenzierungskriterium dar, da es auf wandelbaren subjektiven Einschätzungen beruhe und sich einer objektiven Überprüfbarkeit entziehe.

Die Regelung des § 3 Abs. 1 Gefahrhundeverordnung sowie andere Bestimmungen, soweit diese an den Begriff Rasse" oder rassespezifische Merkmalen anknüpfen, ist nach dieser OVG-Entscheidung wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz rechtswidrig und daher nichtig. Dies hat zur Folge, dass die in § 3 Abs. 1 Gefahrhundeverordnung aufgeführten Hunde allerdings - wie alle anderen Hunde auch - im individuell festgestellten Einzelfall gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 Gefahrhundeverordnung sein können mit allen sich daran anknüpfenden Halterpflichten und Sanktionsmöglichkeiten (s.o.). All diese Bestimmungen der Gefahrhundeverordnung hat der Senat nämlich entgegen der Auffassung der Antragsteller für rechtmäßig erachtet, so dass sie wirksam bleiben.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen, Die Verfahrensbeteiligten haben nunmehr die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.

Verantwortlich für diesen Pressetext:
Manfred Voswinkel - Pressereferent -
Richter am Oberverwaltungsgericht
Tel.: 04621/86?1636 oder 86?1544
Az.: - 4 K 8/00 -




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