Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V.

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Wieder wurden Sachverhalte in den Medien
verzerrt und falsch dargestellt!


Wie es sich wirklich verhält!
(von unserem Vereinsmitglied Rechtsanwalt Lars Weidemann)

lesen (PDF-Datei)


und wie es dargestellt wurde!


Höhere Hundesteuer für Kampfhunde ist rechtmäßig
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster

Münster (AP) Höhere Steuern für Kampfhunde sind nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster rechtmäßig. Eine Stadt dürfe mit der erhöhten Hundesteuer auch versuchen, das Halten gefährlicher Tiere einzudämmen, befand der 14. Senat des für Nordrhein-Westfalen zuständigen Gerichts am Dienstag. Welche Hunde gefährlich seien und dem erhöhten Steuersatz unterlägen, könne die Stadt regeln. Dabei könne die Kommune der vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung folgen.

In dem konkreten Fall hatte das Gericht die von der Halterin eines Bullterrier-Staffordshire-Mischlings beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. März dieses Jahres nicht zugelassen. Damals hatten die Richter in einem Eilverfahren gegen die Hundehalterin entschieden. Diese wollte für ihren Hund nicht die für Kampfhunde geforderte monatliche Steuer von 138 Mark sondern weiterhin nur 23 Mark normale Hundesteuer zahlen. Der Beschluss des OVG Münster ist unanfechtbar.

(Aktenzeichen: Oberverwaltungsgericht Münster 14 B 472/01)
Kieler Nachrichten Lokales 29.5.2001 23:37



Höhere Steuer für Kampfhunde rechtens

Münster (gär). Die Städte und Gemeinden in NRW sind berechtigt, für "gefährliche Hunde" höhere Steuern zu erheben. Einen entsprechenden Beschluss hat gestern das Oberverwaltungsgericht in Münster bekannt gegeben. Im zu Grunde liegenden Fall wollte die Halterin eines Kampfhundes die Steuersatzung der Stadt Essen nicht akzeptieren. Bei der Festlegung, welche Hunde als "gefährlich" gelten und damit einem erhöhten Steuersatz unterliegen können, dürften die Städte und Gemeinden die Typisierung der neuen NRW-Landeshundeverordung übernehmen, entschied das OVG Münster. Danach sind 42 Rassen der so genannten Anlagen 1 und 2 "gefährlich" .

In eine andere Richtung weist eine gestern getroffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig. Danach lässt sich die Gefährlichkeit von Hunden nicht prinzipiell an einer Rasse festmachen. Das Gericht erklärte wesentliche Teile der Kampfhundeverordnung von Schleswig-Holstein für nichtig.Ungeachtet dessen ist die steuerliche Praxis auch in OWL völlig unterschiedlich. Während in Paderborn und Detmold eine "Kampfhundesteuer" erhoben wird, verzichtet man in Bielefeld und Gütersloh komplett darauf.

Lippische Landes-Zeitung Lokales 29.5.2001 23:40





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