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   Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot
von gefährlichen Hunden in das Inland
(Hundeverbringungs- und -Einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO )   


Auf Grund des § 2 Abs.2 Nr. 2 und 3 des Hundeverbringungs- und -Einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) verordnet die Bundesregierung:

§ 1
Begriffsbestimmungen


    Im Sinne dieser Verordnung sind:

    1. Begleitperson:
      eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt ;

    2. Nämlichkeit:
      Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.


§ 2
Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot


    (1) Gefährliche Hunde, die als Diensthunde des Bundes, insbesondere der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der Länder, insbesondere der Polizei, als Diensthunde der Städte und Gemeinden, als Diensthunde fremder Streitkräfte gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden.

    (2) Gefährliche Hunde dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Hunde nach vorübergehendem Verbringen in das Ausland oder vorübergehender Ausfuhr in ein Bundesland zurückkehren, in dem sie berechtigt gehalten werden dürfen.

    (3) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes dürfen vorüber-gehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die nach Landesrecht zu-ständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.

    (4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass

    1. die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen oder

    2. die Berechtigung zum ständigen Halten erlangt werden soll.

    Das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr nach Satz 1 Nr. 2 ist der nach Landes-recht zuständigen Behörde unverzüglich nach der Ankunft in dem Land, in dem die Berechtigung erlangt werden soll, anzuzeigen.


§ 3
Pflichten der Begleitperson



    (1) Die Begleitperson eines gefährlichen Hundes muss über die zur Feststellung der Nämlichkeit des Hundes erforderlichen geeigneten Dokumente und Bescheinigungen verfügen und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen. Geeignete Dokumente und Bescheinigungen sind insbesondere der Abstammungsnachweis, der Impfpass oder die Wesenstestbescheinigung.

    (2) Die Begleitperson hat neben den für eine Nämlichkeitskontrolle erforderlichen Dokumenten oder Bescheinigungen nach Absatz 1

    1. im Falle des § 2 Abs. 1 amtliche Bescheinigungen, welche die Zweckbestimmung des Hundes bestätigen,

    2. im Falle des § 2 Abs. 2 und 4 Nr. 1 amtliche Bescheinigungen, welche das berechtigte Halten des Hundes im Inland bestätigen,

    3. im Falle des § 2 Abs. 3 amtliche Bescheinigungen, welche bestätigen, dass der Hund bislang nicht als gefährlich aufgefallen ist,

    4. im Falle des § 2 Abs. 4 Nr. 2 amtliche Bescheinigungen, welche bestätigen, dass die Berechtigung zum ständigen Halten erlangt werden soll

    mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
    (3) Im Falle des § 2 Abs. 3 hat die Begleitperson glaubhaft zu machen, dass der Aufenthalt vorübergehend ist.

    (4) Dokumente und Bescheinigungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original vorzulegen. Bescheinigungen und Dokumente in einer fremden Sprache müssen mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.

§ 4
Befugnisse der zuständigen Behörde


    Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so kann sie

    1. anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind,

    2. den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder

    3. das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen.


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