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   Abweisung unserer Beschwerde   


Polizeipräsidium
Eberswalde

Polizeipräsidium Eberswalde * Postfach 10 05 48 * 16206 Eberswalde

Rechtsanwaltskanzlei Hanske
Frau Rechtsanwältin Nielsen
Rathenaustr. 15
30159 Hannover
Datum: 07. Aug. 2001


Ihre Beschwerde vom 14.06.2001
- Mein Schreiben vom 03.07.2001


Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Nilsen,

den von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt habe ich einer intensiven Prüfung unterzogen. Hierzu war es notwendig, alle beteiligten Beamten anzuhören. Den damit verbundenen Zeitverzug bei der Bearbeitung Ihrer Beschwerde bitte ich hierbei zu entschuldigen. Nach Auswertung der vorhandenen Einsatzunterlagen und Zeugenaussagen sowie der Einlassung der vor Ort handelnden Beamten stellt sich das Geschehen für mich wie folgt dar:

Am 22.04.2001, gegen 12:17 Uhr, rief ein Bürger über den Polizeinotruf im PP Eberswalde an und teilte mit, dass in der Weinbergstr. 66 in Bernau ein "Kampfhund" ungesichert herumlaufen würde. Das Tier wäre stark aggressiv und habe bereits eine Katze gerissen.

Die daraufhin eingesetzten Beamten des Schutzbereiches Bernau stellten am Einsatzort zwei Bürger (Zeugen) fest, die versuchten, mit Hilfe eines Seiles einen American-Staffordshire-Terrier an einem Baumstamm zu fixieren. Weiterhin befand sich dort eine Person, nach eigenen Angaben die Hundehalterin, welche laut Zeugenaussagen beim Versuch, ihren Hund zu bändigen, am rechten Unterarm erkennbar verletzt worden war. In unmittelbarer Nähe des o.g. Hundes lag eine schwerverletzte Katze. Nach Einschätzung der Beamten vor Ort, war die notdürftige Art der Sicherung des Tieres mittels Seil nicht geeignet, die gegenwärtige erhebliche Gefahr (Lebensgefahr) für die anwesenden Bürger und die Beamten abzuwehren. Ein Losreißen des Hundes war nach Empfinden der handelnden Bürger und der Beamten jederzeit akut zu erwarten, da sich der Kampfhund noch unkontrolliert bewegen konnte.
Zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben der beteiligten Personen, die auch aufgrund der Tatsache, dass der Hund die sich als Halterin ausgebende Person bereits angefallen und verletzt hatte, hinreichend belegt war, brachten die Beamten vor Ort die Schußwaffe gegen den Hund zur Anwendung. Mit der Tötung des Tieres war die Gefahr gebannt.

Laut Stellungnahme der Beamten vor Ort hatte zum Zeitpunkt des Einschreitens der Kampfhund bereits einer Katze erkennbar derart schwere Verletzungen beigefügt, dass augenscheinlich tierärztliche Hilfsmaßnahmen keinen Erfolg versprachen. Um die Katze von Ihren Qualen zu befreien, wurde sie von den Beamten mittels Dienstwaffe getötet.

Diese Handlungsweise der Beamten ist durch mich nicht zu beanstanden. Aus dem Einsatzbericht der Beamten und der Zeugenaussagen ergibt sich, dass andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs keinen Erfolg versprachen. Durch das aggressive Verhalten des Hundes bestand eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die die Beamten vor Ort abzuwehren hatten. Eine Gefahrenabwehr durch die zuständige Ordnungsbehörde bzw. zusätzlich der Einsatz speziell ausgebildeter Kräfte wäre nicht rechtzeitig möglich gewesen, da die vorgefundene Situation eine sofortige Handlung erforderte, um ein erneutes Anfallen von Personen durch den Kampfhund zu unterbinden. Die Inanspruchnahme der Hundehalterin gemäß § 6 Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG war ebenso nicht möglich. Der Gebrauch der Schusswaffe durch die Beamten gegen den Hund war daher in diesem Fall zur Gefahrenabwehr das verhältnis- und zweckmäßige Mittel.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Schusswaffengebrauch durch die Beamten vor Ort gegen den Hund als auch gegen die Katze gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG rechtmäßig waren.

In Auswertung der in der Presse (MOZ, Bildzeitung) veröffentlichten Fotos bleibt festzustellen, dass diese nicht im Beisein der Beamten gefertigt wurden. Laut Ergänzungsbericht der Beamten waren während des gesamten Einsatzzeitraumes keine Pressevertreter am Einsatzort. Die auf den Bildern gezeigte Art der Fesselung des Hundes entspricht, nach Auskunft der Beamten vor Ort und der vorliegenden Zeugenaussagen, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Schusswaffenanwendung. Eine spätere Manipulation des Ereignisortes durch Dritte kann daher nicht ausgeschlossen werden.

Ihre Beschwerde weise Ich daher als unbegründet zurück.


Hochachtungsvoll

Leichsenring

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