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Komplette Gefahrtier-Verordnung Niedersachsen nichtig?

VG Hannover stellt die Rechtmäßigkeit der kompletten Gefahrtier-Verordnung in Frage

Liebe Vereinsmitglieder und Hundefreunde,

wie ich Ihnen/Euch schon in unserer Mitgliederinformation vom 17.08.01 mitgeteilt habe, herrschen derzeit im Bundesland Niedersachsen in Bezug auf die Gefahrtierverordnung, das Urteil des OVG Lüneburg und die damit verbundene Rechtskraft der für nichtig erklärten Punkte chaotische Zustände.

Leider hat sich die Situation hinsichtlich der Rechtssicherheit nicht verbessert. Ganz im Gegenteil. Sie stellt sich z. Z. noch undurchsichtiger und zwar wie folgt dar: Wir erhielten heute die Begründung eines Beschlusses des VG Hannover vom 11. Juli 2001, Az.: 10 A 2120/01 und ein Schreiben des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Aus dem erstgenannten Dokument (als Anlage anbei 3875 KB ) geht hervor, dass die 10. Kammer des VG Hannover im Zuge einer Prüfung auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Nichtigkeit der kompletten Gefahrtierverordnung festgestellt hat. Grund hierfür: Der Verordnung fehlt es an der erforderlichen Benennung ihres Geltungsbereiches.

Das zweite Dokument, das Schreiben des Landwirtschaftsministeriums (als Anlage anbei) besagt, dass man dort dieses Urteil des VG Hannover nicht akzeptieren möchte. Was uns nicht groß wundert. Ignoriert man dort schließlich auch die Einwände und Vorschläge sachverständiger Experten. Und selbst seine eigenen, vor noch nicht allzu langer Zeit getätigten Aussagen, empfindet man heute offensichtlich als unakzeptabel. Zur Begründung der Ablehnung heißt es dort: das VG Hannover hätte die Entscheidung des Nds. OVG vom 21.05.01 erkennbar nicht in seine Bewertung einfließen lassen. Der zweite Grund: das VG Hannover hätte seinen Beschluss in Bezugnahme auf eine Entscheidung des OVG von 1952 gefällt, und die in diesem Verfahren behandelte Problematik wäre mit dem Zustand der Gefahrtier-Verordnung nicht vergleichbar.

Einmal davon abgesehen, dass das Urteil des OVG Lüneburg nicht vom 21.05.01 stammt (?), sondern den Klägern und der Öffentlichkeit am 30.05.01 verkündet wurde,

so bedarf es in diesem Fall überhaupt keiner Berücksichtigung dieser Entscheidung. Ganz klar hat nämlich die 10. Kammer des VG Hannover die Gefahrtier-Verordnung aus formellen Gründen für nichtig erklärt. So dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem materiellen Rechtsinhalt der Gefahrtier-Verordnung nicht mehr nötig war.

Vielleicht sollte das Nds. Landwirtschaftsministerium den Richtern einfach zugestehen, dass sie ohne Vorbehalte und unabhängig entscheiden dürfen. Und weiterhin sollte dort auch akzeptiert werden, dass Politik und Bürokratie (die in dieser Thematik zuständigen Ministerien und Behörden) nicht nur mit politisch motivierten und verwaltungsfreundlichen Urteilen, wie bspw. die Entscheidungen des Bay. VGH aus dem Jahre 1994 oder die des BVerwG aus dem Jahre 2000, bedient werden. Nicht nur etliche Entscheidungen aus der Vergangenheit (VGH Baden-Württemberg, OVG Bremen, OVG Saarlouis usw.), sondern auch die Entscheidung des OVG Schleswig sowie die des VG Hannover machen deutlich, dass sich Richter ihre Unabhängigkeit bewahren und ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten entscheiden.

Welche juristischen Auswirkungen sich durch die Entscheidung des VG Hannover konkret ergeben und ob im Falle einer kompletten Nichtigkeit eventuell sogar Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, vermögen wir derzeitig nicht zu sagen. Sollte jedoch umgehend intensiv geprüft werden. Um konkrete rechtsverbindliche Auskunft hinsichtlich der Haltungsbedingungen sollten (vorteilhaft wäre die schriftliche Form) die für die Durchführung zuständigen Behörden bzw. das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten umgehend gebeten werden.

Des weiteren wurde uns heute, bezüglich einer Anfrage in anderer Angelegenheit, von der Geschäftsstelle des 11. Sentas des OVG Lüneburg mitgeteilt, dass das Nds. Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten in unserem Revisionsverfahren gegen das Urteil 11 K 2877/00 vom 30.05.01, das Rechtsmittel der Anschlussrevision eingereicht hat. Und weiterhin parallel dazu angekündigt hat, gegen das Urteil 11K 4333/00 der Rottweilerfreunde in Revision zu gehen. Es scheint, als ob sich diese Angelegenheit nicht nur zu einer unglaublichen, sondern auch zur unendlichen Geschichte entwickeln wird.


Mit freundlichen Grüßen Ihr/Euer

Thomas Henkenjohann

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