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Rasselisten gefährlicher Hunde in Hessen unverändert gültig


Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

+++ Pressemitteilung +++ 31.08.01 +++

Rasselisten gefährlicher Hunde in Hessen unverändert gültig

Wiesbaden. – Die im August vergangenen Jahres erlassene Gefahrenabwehrverordnung über gefährliche Hunde ist vom Verwaltungsgerichtshof in ihren Kernpunkten nicht angegriffen oder gar aufgehoben worden. Das stellte Innenminister Volker Bouffier heute noch einmal klar. „Entgegen der in der Öffentlichkeit kursierenden Annahme, wonach die Rasselisten vom Verwaltungsgerichtshof gekippt wurden, gelten diese nach wie vor. Unverändert sind 15 Hunderassen und deren Kreuzungen in Hessen als gefährlich eingestuft. Hunde dieser Rassen und deren Halter unterliegen deshalb weiterhin Auflagen“, betonte Bouffier.

Der Minister führte aus, dass der VGH in seinem Beschluss lediglich die Klassifizierung von Hunden der Rassen American Pitbull Terrier/Pit Bull Terrier, American Stafford/Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier als „unwiderleglich gefährliche Hunde“ aufgehoben habe.„Diese drei Rassen sind aber unverändert als gefährlich eingestuft“, erklärte Bouffier, lediglich der Kastrationszwang und die Verpflichtung zum Tragen eines Maulkorbes auch nach bestandener Wesensprüfung ist entfallen.Hunde dieser drei Rassen sind in der Klassifizierung mit Hunden der in der Verordnung genannten übrigen zwölf Rassen gleichgestellt und unterliegen folglich den gleichen Auflagen: „Dazu gehören der Leinenzwang, die Wesensprüfung, die Anmeldung des Hundes bei der zuständigen Ordnungsbehörde, die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines solchen Hundes verbunden mit der Prüfung der Zuverlässigkeit und der Sachkunde des Hundeshalters“, zählte der Minister auf.

Nach dem VGH-Entscheid sei die rechtliche Grundlage zum Handeln für die Kommunen endgültig geklärt, betonte Bouffier. „Hunde der 15 Rassen, die die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllen, können von zuverlässigen Haltern unter Beachtung der entsprechenden Auflagen in Hessen gehalten werden. Hunde, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, können zur Gefahrenabwehr in sichere Verwahrung genommen werden. Der Sinn und Zweck der Verordnung, nämlich der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Gefahren, die von Hunden der 15 Rassen ausgehen, ist auch nach dem VGH-Entscheid unverändert gegeben“, erklärte Innenminister Bouffier abschließend.



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