Die Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums
Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 ist
rechtmäßig
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
[ http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php?id=15128 ]
16.10.2001
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat heute
mündlich über die Anträge von 96 Hundehaltern verhandelt, die die
wesentlichen Teile der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des
Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom
03.08.2000 für rechtswidrig halten. Sie beanstanden, dass dort nur für
Hunde bestimmter Rassen besondere Verpflichtungen enthalten seien, während
zahlreiche andere gefährliche Hunderassen, von der Polizeiverordnung nicht
erfasst würden. Der VGH hat diese Normenkontrollanträge abgewiesen.
In seiner mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 1.
Senats, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Weingärtner, unter
anderem aus:
Die Polizeiverordnung des Landes ist nicht zu beanstanden, weil das
Innenministerium und das Ministerium Ländlicher Raum bei Erlass der
Verordnung sich innerhalb des ihnen durch das Grundgesetz und das
Polizeigesetz eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums gehalten haben.
Der Senat hat bereits 1992 und 1999 entschieden, dass von Hunden eine
polizeiliche Gefahr ausgehen kann und es legitim ist, wenn der
Verordnungsgeber zum Schutz von Leib und Leben von Menschen für bestimmte
Hunde besondere Halteverpflichtungen aufstellt. In diesen früheren
Entscheidungen sind zwar die entsprechenden Polizeiverordnungen teilweise
für nichtig erklärt worden, weil damals die Gefährlichkeit von Hunden
allein aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit festgestellt worden ist, die
Rasselisten abschließend gewesen sind und es für den einzelnen Hundehalter
nicht möglich war, die Ungefährlichkeit seines Tieres nachzuweisen. Diese
früher vom Senat beanstandete Regelungsweise hat der Verordnungsgeber
jetzt vermieden. Der Verordnungsgeber selbst geht nunmehr davon aus, dass
nicht jeder Hund allein wegen seiner Rassezugehörigkeit gefährlich ist.
Damit hat der Verordnungsgeber den übereinstimmenden wissenschaftlichen
Erkenntnissen genüge getan, wonach die Rassezugehörigkeit allein nicht zur
Gefährlichkeit ausreicht.
Wenn der Verordnungsgeber zwischen bestimmten Hunderassen differenziert,
wie dies nach § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 der Polizeiverordnung geschieht,
dann ist dies nicht willkürlich. Es stellt auch keinen Verstoß gegen Art.
3 Abs. 1 des Grundgesetzes dar, wenn andere Hunderassen, wie etwa der
Deutsche Schäferhund, die Deutsche Dogge, der Dobermann und Rottweiler
nicht in die Polizeiverordnung aufgenommen worden sind. Der
Verordnungsgeber kann sich für seine Entscheidung darauf berufen, dass
teilweise genetische Dispositionen vorliegen, die für die Gefährlichkeit
bestimmter Hunderassen mit maßgeblich sein können. Ebenso kann er sich
darauf berufen, dass die frühere Zucht bzw. die Verwendung bestimmter
Hunderassen mehr für oder gegen eine Gefährlichkeit sprechen. Der dem
Verordnungsgeber zustehende weite Entscheidungsspielraum wäre nur dann
überschritten, wenn seine Gefährdungseinschätzung eindeutig unrichtig
wäre. Dies lässt sich nicht feststellen. Eine gewisse Ungleichbehandlung
ist auch deshalb hinzunehmen, weil die dem Hundehalter aufgebürdeten
Maßnahmen angesichts des überragenden Schutzes, den der Mensch vor
gefährlichen Hunden verdient, nicht besonders schwer wiegen. Wenn für
Kampfhunde ein Maulkorbzwang angeordnet ist, so ist dies angesichts der
von ihm ausgehenden Gefährlichkeit nicht unverhältnismäßig, und es ist
auch gerechtifertigt, solche Hunde unfruchtbar zu machen. Auch der
Leinenzwang, der für Hunde bestimmter Rassen besteht, obwohl sie keine
Kampfhunde sind, belastet die Hundehalter nicht über Gebühr, zumal vom
Leinenzwang Ausnahmen gemacht werden können und es grundsätzlich Sache des
Hundehalters ist, für eine artgerechte Haltung seines Tieres zu sorgen,
indem er ihm auf einem gesicherten umfriedeten Bezirk die
Auslaufmöglichkeit schafft.
Da die Anträge der Antragsteller erfolglos waren, müssen sie auch die
Kosten des Verfahrens tragen. Der VGH hat gegen seine Entscheidung die
Revision NICHT zugelassen.
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