Hund und Halter e.V.
Übersicht zurück


Die Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher
Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 ist rechtmäßig

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
[ http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php?id=15128 ]

16.10.2001

Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat heute mündlich über die Anträge von 96 Hundehaltern verhandelt, die die wesentlichen Teile der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 für rechtswidrig halten. Sie beanstanden, dass dort nur für Hunde bestimmter Rassen besondere Verpflichtungen enthalten seien, während zahlreiche andere gefährliche Hunderassen, von der Polizeiverordnung nicht erfasst würden. Der VGH hat diese Normenkontrollanträge abgewiesen.

In seiner mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 1. Senats, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Weingärtner, unter anderem aus:

Die Polizeiverordnung des Landes ist nicht zu beanstanden, weil das Innenministerium und das Ministerium Ländlicher Raum bei Erlass der Verordnung sich innerhalb des ihnen durch das Grundgesetz und das Polizeigesetz eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums gehalten haben. Der Senat hat bereits 1992 und 1999 entschieden, dass von Hunden eine polizeiliche Gefahr ausgehen kann und es legitim ist, wenn der Verordnungsgeber zum Schutz von Leib und Leben von Menschen für bestimmte Hunde besondere Halteverpflichtungen aufstellt. In diesen früheren Entscheidungen sind zwar die entsprechenden Polizeiverordnungen teilweise für nichtig erklärt worden, weil damals die Gefährlichkeit von Hunden allein aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit festgestellt worden ist, die Rasselisten abschließend gewesen sind und es für den einzelnen Hundehalter nicht möglich war, die Ungefährlichkeit seines Tieres nachzuweisen. Diese früher vom Senat beanstandete Regelungsweise hat der Verordnungsgeber jetzt vermieden. Der Verordnungsgeber selbst geht nunmehr davon aus, dass nicht jeder Hund allein wegen seiner Rassezugehörigkeit gefährlich ist. Damit hat der Verordnungsgeber den übereinstimmenden wissenschaftlichen Erkenntnissen genüge getan, wonach die Rassezugehörigkeit allein nicht zur Gefährlichkeit ausreicht.

Wenn der Verordnungsgeber zwischen bestimmten Hunderassen differenziert, wie dies nach § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 der Polizeiverordnung geschieht, dann ist dies nicht willkürlich. Es stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes dar, wenn andere Hunderassen, wie etwa der Deutsche Schäferhund, die Deutsche Dogge, der Dobermann und Rottweiler nicht in die Polizeiverordnung aufgenommen worden sind. Der Verordnungsgeber kann sich für seine Entscheidung darauf berufen, dass teilweise genetische Dispositionen vorliegen, die für die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen mit maßgeblich sein können. Ebenso kann er sich darauf berufen, dass die frühere Zucht bzw. die Verwendung bestimmter Hunderassen mehr für oder gegen eine Gefährlichkeit sprechen. Der dem Verordnungsgeber zustehende weite Entscheidungsspielraum wäre nur dann überschritten, wenn seine Gefährdungseinschätzung eindeutig unrichtig wäre. Dies lässt sich nicht feststellen. Eine gewisse Ungleichbehandlung ist auch deshalb hinzunehmen, weil die dem Hundehalter aufgebürdeten Maßnahmen angesichts des überragenden Schutzes, den der Mensch vor gefährlichen Hunden verdient, nicht besonders schwer wiegen. Wenn für Kampfhunde ein Maulkorbzwang angeordnet ist, so ist dies angesichts der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit nicht unverhältnismäßig, und es ist auch gerechtifertigt, solche Hunde unfruchtbar zu machen. Auch der Leinenzwang, der für Hunde bestimmter Rassen besteht, obwohl sie keine Kampfhunde sind, belastet die Hundehalter nicht über Gebühr, zumal vom Leinenzwang Ausnahmen gemacht werden können und es grundsätzlich Sache des Hundehalters ist, für eine artgerechte Haltung seines Tieres zu sorgen, indem er ihm auf einem gesicherten umfriedeten Bezirk die Auslaufmöglichkeit schafft.

Da die Anträge der Antragsteller erfolglos waren, müssen sie auch die Kosten des Verfahrens tragen. Der VGH hat gegen seine Entscheidung die Revision NICHT zugelassen.



Spendenkonto:Postbank Hannover*Konto-Nr.:660 540 308*BLZ.: 250 100 30
Übersicht Haftungsausschluss zurück

Das Copyright für veröffentlichte Objekte (z.B. Bilder, Texte, usw...), bleibt allein beim Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V.. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vereins nicht gestattet. Wir bitten auch um Mitteilung falls wir die Rechte Dritter verletzt haben.