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Stellungnahme des Engeren Wissenschaftlichen Beirates des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. zum Gutachten zur Auslegung
des § 11 b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzuchten)

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vom 02.06.1999

Die Mitglieder des Engeren Wissenschaftlichen Beirates des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. begrüßen ausdrücklich die Initiative der "Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierzucht", ein Gutachten zur Auslegung des § 11 b des Tierschutzgesetzes vorgelegt zu haben. Durch dieses Gutachten wird ein entscheidender Anstoß gegeben, mit tierschutzrelevanten Problemen, die zweifellos in der Heimtierzucht vorhanden sind, sensibler und kritischer umzugehen. Darüber hinaus ist es dazu geeignet, auf Qualzuchten hinzuweisen, die über Jahrzehnte tradiert sind und somit von Züchtern und Tierhaltern nicht mehr als solche wahr-genommen worden sind.

Allerdings erscheint uns das vorliegende Gutachten inhaltlich nicht geeignet zu sein, dem vorhandenen Anliegen, nämlich Heimtierzucht zum Wohle der Tiere zu regeln, gerecht zu werden. Wir führen im folgenden einige wenige Punkte auf, die sich auf die Hundezucht beschränken, die aber erkennen lassen, daß dieser Entwurf aus wissenschaftlicher Sicht so nicht tragbar ist:

  • Die Auswahl der aufgeführten Defekte ist willkürlich und läßt keine Gewichtung im Hinblick auf ihre Relevanz in der Hundezucht zu.
  • Die Auslegung des § 11 b ist nur an Einzeltieren festgemacht populationsgenetische Gesichtspunkte werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Desgleichen fehlt ein dringender Hinweis auf umsetzbare Zuchtprogramme.
  • Die zitierte Literatur ist meist älteren Datums. Da neueste Untersuchungsergebnisse fehlen, sind die Beurteilungsgrundlagen unvollständig, zum Teil sogar falsch und werden dem Anliegen somit nicht gerecht.
  • Die aufgeführten Krankheiten werden häufig falsch dargestellt. Als Anlage finden Sie bitte zwei beliebig herausgegriffene Beispiele aus dem Bereich der Dermatologie.
Unsere Kritikpunkte ließen sich noch fortsetzen. Wir halten eine weitere Aufzählung aber für wenig sachdienlich und möchten statt dessen unsere Mithilfe im Falle der Überarbeitung des Gutachtens anbieten.

Zusammenfassend stellen wir fest, daß das Gutachten zur Auslegung des § 11 b des Tierschutzgesetzes zwar positive Auswirkungen in bezug auf das Problembewußtsein im Zusammenhang mit der Heimtierzucht haben wird, daß es aber in der vorliegenden Form nicht geeignet ist, beamteten Tierärzten oder Richtern Entscheidungshilfe zu bieten, da es weder dem heutigen Stand der Wissenschaft entspricht, noch den Regelungsbedarf der Praxis in angemessener Weise berücksichtigt.

gez. Dr. Helga Eichelberg
(Vorsitzende)



Stellungnahme zum Gutachten-Entwurf "Tierschutz und Heimtierzucht" der Sachverständigengruppe des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten anläßlich der Anhörung am 20. Oktober 1997


Der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. begrüßt die Initiative des BML, durch eine Sachverständigengruppe Leitlinien für die Heimtierzucht erstellen zu lassen, die die Anwendung und Umsetzung der Forderungen des § 11 b Tierschutzgesetz in der Praxis optimieren und praxisgerecht gestalten sollen.

Auch wenn der nun vorgelegte Entwurf in weiten Teilen durchaus die Erfahrungen unseres Verbandes und seiner Mitgliedsvereine widerspiegelt, müssen wir jedoch feststellen, daß sowohl im Allgemeinen Teil als auch im Speziellen Teil "Hunde" Definitionen und Schlußfolgerungen enthalten sind, die einer auch von uns gewünschten und angestrebten effizienten Umsetzung der Forderungen des § 11 Tierschutzgesetz nicht in vollem Umfang dienlich sind.

Einerseits bleiben wesentliche Gegebenheiten in der Heimtierzucht in dem Gutachten-Entwurf unberücksichtigt, andererseits können sich Maßnahmen dieses Entwurfes kontraproduktiv auswirken, wenn es bei der vorliegenden Fassung bleibt. Diese grundsätzlichen Schwierigkeiten ergeben sich nach unserer Auffassung eindeutig durch das Fehlen entsprechender gesetzlicher Vorschriften im Bereich der Heimtierzucht - wie sie mit dem "Tierzuchtgesetz" für die Züchtung von Pferden, Schweinen, Ziegen, Schafen und Rindern vorliegen.

Situation in Deutschland

In Deutschland finden jährlich ca. 500.000 Welpen einen neuen Besitzer. Diese Zahl ist seit Jahren relativ konstant und beinhaltet eine beträchtliche Zahl von Import-Tieren. Innerhalb des VDH mit seinen 170 Mitgliedsvereinen und 650.000 Mitgliedern werden pro Jahr ca. 120.000 Welpen in die Zuchtbücher eingetragen. Unser Verband stellt somit etwa ein Drittel der ca. 400.000 in Deutschland insgesamt gezüchteten Hunde (Rassehunde und Mischlinge). Der Verband kann dabei wegen fehlender Offenlegung nicht erkennen, nach welchen Kriterien und Bestimmungen die übrigen Hunde - z. T. als sog. Rassehunde und überwiegend als Mischlinge für einen Billigmarkt - gezüchtet werden. Es ist jedoch allgemein bekannt, daß in vielen Fällen keine oder absolut unzureichende Bestimmungen existieren.

Am Beispiel der HD-Bekämpfung wird unter den derzeit gegebenen rechtlichen Voraussetzungen jedoch deutlich, daß es wenig Sinn macht, exakte Regelungen durch die Leitlinie der Sachverständigengruppe vorzugeben (Zuchtausschluß für Merkmalsträger), wenn andererseits keine grundsätzlichen rechtlichen Vorgaben bestehen, daß Hunde generell vor einer Zuchtverwendung röntgendiagnostisch auf dieses Merkmal hin untersucht werden müssen. Durch die in der Einleitung des Gutachten-Entwurfes im Allgemeinen Teil aufgestellten Definitionen wird aber dieser Mangel noch verstärkt.

l. Allgemeiner Teil des Gutachten-Entwurfes
In Absatz 4 der Einleitung wird die unzureichende "Umsetzung des § 11 Tierschutzgesetz" beklagt. Es wird die Auffassung vertreten, daß durch verbandsinterne Maßnahmen staatliche Eingriffe überflüssig gemacht werden sollten. Dabei sind jedoch staatliche Eingriffe durch-aus im Sinne der Zuchtverbände, denn sie müssen in diesem Zusammenhang auch außerhalb verantwortungsbewußter Vereine wirken und sind nie überflüssig, sondern überfällig. Ein Verband kann nur schwer Einzelzucht-Entscheidungen innerhalb seines Einflußbereiches ahnden, wenn der Betroffene nach Austritt außerhalb des Verbandes ungestrafte und ungestörte Zucht weiterbetreiben kann.

§ 1.3 Begriffe

§ 1.3.4 Züchten

Hier muß nicht nur der Begriff "Züchten" definiert werden, sondern darüber hinaus auch der Begriff "Vermehren", weil im Zusammenhang mit der Vermehrung von Tieren ganz allgemein eine höhere Tierschutzrelevanz nach unserer Auffassung vorliegt

§ 1.3.5 Vererbte Merkmale
Es ist einschränkend und falsch, den § 11 b Tierschutzgesetz auf genetische Risiken zu begrenzen. Wird z. B. aufgrund medizinischer Behandlungen oder infolge unzureichender Haltungsbedingungen in der nachfolgenden Trächtigkeit eine Organmißbildung der Nachkommen erwartet, muß auch das Züchten unter diesen Bedingungen verboten sein. Die Relevanz ist unabhängig vom Erbgang oder genetischer Determination.

In Absatz 4 wird die Frequenz in einer Rasse angeführt. Die Zielsetzung der Einschränkung bzw. eines Verbotes, ist sicher im Zusammenhang mit planlosen Paarungen relevant. Unter geplanter und verantwortungsvoller Zucht können aber durchaus tierschutzkonforme, risikofreie Paarungen ermöglicht werden (z.B. bei Anwendung von Zuchtwertschätzungen. Phänotypbestimmungen. Risikoberechnungen wie z.B. Genotypenwahrscheinlichkeiten).

§§ 1.3.6 und 1.3.7 Wohlbefinden, Schmerz, Leid und Schäden
Die Ausführungen lassen vermissen, daß im Hausstand lebende Hunde sich nicht in natürlicher Umgebung - bezogen auf die Wildform - befinden. Die "beschützende Nische" des Hausstandes im Lebenskampf ist für Wohlbefinden und Leidensdruck extrem positiver als der Lebenskampf in (ursprünglich) freier Natur. Die z. B. in freier Wildbann notwendige Gehörleistung in sehr hohem Frequenzbereich kann im Hausstand qualvoll sein. Die Absenkung der Hörfrequenzschwelle als Minderung der Leistungspotenz kann eine tierschützerisch positive Adaptation im Domestikationsprozess sein. Im übertragenen Sinne gilt dies für alle Merkmale, in denen Wildverhalten im Konflikt mit dem Haustierdasein steht. Die genetisch züchterische Adaptation darf nicht wertend in bezug auf eine ursprüngliche Fähigkeit sein, sondern kann nur im Hinblick auf die aktuelle Lebensform des Tieres erfolgen.

2. Spezieller Teil
Die Benennung einzelner genetischer Defekte mag beispielhaft sinnvoll sein; eine unvollständige Benennung im Rahmen einer Durchführungsverordnung ist jedoch kontraproduktiv, da die Gefahr besteht, daß alle nicht genannten Merkmale implizit erlaubt sind. So bleiben in dem Entwurf einige Merkmale unberücksichtigt, die aufgrund der Häufigkeit ihres Auftretens zu Problemen in der Hundezucht führen, auch wenn die exakten Erbgänge nicht überall umfassend geklärt sind:

Anfallskrankheiten wie z. B. Epilepsie
Augenerkrankungen wie z. B. die progressive Retinaatrophie (PRÄ)
Erkrankungen der Extremitäten wie z. B. Ellenbogendysplasie und Patella-Luxation Spondylose
Vitalitätsverluste wie z. B. Schwergeburten

Diese Defizite des Gutachten-Entwurfes wiegen nach unserer Auffassung umso schwerer, da relativ selten auftretende Defekte (wie z. B. Blue-Dog-Syndrom, Dermoid, Grey-ColIie-Syndrom und Lipodystrophie) gleichrangig neben solchen Erbkrankheiten aufgeführt werden, die aufgrund der Häufigkeit ihres Auftretens bzw. der Schwere ihrer Auswirkungen auf die Populationen besonderer Beachtung bedürfen.

Vor dem Hintergrund, daß das Gutachten der Sachverständigengruppe jedoch als Leitlinie. Für die Umsetzung des Tierschutzgesetzes dienen und in der Praxis Anwendung finden soll, erscheint uns eine einfache Aufzählung von Defekten als wenig sinnvoll, wenn diese nicht nach dem Grad ihrer Bedeutung und ihres Auftretens entsprechend gewichtet werden in diesem Zusammenhang darf die Problematik nicht unerwähnt bleiben, die durch die exemplarische Auflistung einzelner Rassen im Zusammenhang mit den im Gutachten-Entwurf aufgeführten Erbkrankheiten entsteht. Einerseits führen derartige Listen zu einer unnötigen Einschränkung bei der Beurteilung und andererseits decken sich die Ausführungen nicht in allen Bereichen mit den Auswertungen unserer Rassehunde-Zuchtvereine. Wir schlagen aufgrund dieser Problematik vor, auf derartige Rasse-Auflistungen zu verzichten.

Darüber hinaus müssen wir leider feststellen, daß sich nicht sämtliche Empfehlungen der Sachverständigengruppe mit den Erfahrungen unserer Zuchtvereine decken, und wir bitten insbesondere bei zwei Merkmalen den Wortlaut einer kritischen Überprüfung zu unterziehen:

1. Hüftgelenksdysplasie:
Die Empfehlung, grundsätzlich ein Zuchtverbot für Merk-malträger ab leichter HD auszusprechen, widerspricht den Erfahrungen, die meh-rere unserer Mitgliedsvereine unabhängig voneinander und bei unterschiedlichen Rassen sammeln konnten. Insbesondere bei Rassen mit sehr kleinen Populationen kann der Ausschluß von Merkmalsträgern (leichte HD) zu einer unverantwortlichen Verringerung der genetischen Varianz führen. So führte z.B. die Entscheidung bei Hovawarten nur noch HD-freie Hunde zur Zucht zuzulassen, zwar kurzfristig zu einer Verbesserung in der Population, aber bereits mittelfristig mußten drastische Rückschläge hingenommen werden. Die Einführung der Zuchtwertschätzung für dieses Merkmal und die Ausweitung der zur Zucht zur Verfügung stehenden Tiere auf solche mit dem Phänotyp HD-leicht aber mit günstigem Zuchtwert, hat bei dieser Rasse das gewünschte Ergebnis gebracht und heute tre-ten kaum noch HD-Fälle auf. Der Zuchtausschluß von phänotypisch HD-leichten Tieren wäre in diesem Zuchtprogramm eher hinderlich gewesen- Eine Überbewertung der phänotypischen Leistung sollte insbesondere bei polyfaktoriellen Merkmalen nicht dazu führen, daß die Zuchtbasis verkleinert wird. Vielmehr sollte der Einsatz populationsgenetischer Verfahren hier stärker in den Vordergrund treten.

2. Merle-Faktoren:
Die Darstellung des Merle-Faktors kann nach den Erkenntnissen des Verbandes als nicht abgeschlossen angesehen werden. Die Empfehlungen ba-sieren im wesentlichen auf relativ alten Erhebungen und neuere Untersuchungen finden keine Berücksichtigung. So haben mehrere Mitgliedsvereine des VDH für ein Projekt von Dr. Willy Neumann, Universität Gießen, in den Jahren 1996 und 1997 zahlreiche vollständige Würfe mit mehreren hundert Tieren zu Untersuchungen der Sinnesleistungen bereitgestellt. Entsprechende Ergebnisse wurden uns jedoch bislang nicht zugänglich gemacht. Andererseits hat Herr Dr. Neumann bei einem Vortrag bei der Deutschen Veterinärgesellschaft in Dortmund auf die Resultate seiner Untersuchungen verwiesen. Die Sachverständigengruppe sollte daher vor einer endgültigen Empfehlung die Ergebnisse dieser neuen Erhebung mit in ihre Entscheidung einbeziehen.

Zusammenfassend ist anzumerken, daß die Kenntnis des exakten Erbganges leidensrelevanter Merkmale von eher sekundärer Bedeutung ist. Allein wichtig ist bei der Umsetzung der Forderungen des § 11 Tierschutzgesetz in diesem Zusammenhang, ob ein Auftreten leidensrelevanter Merkmale zu erwarten war und ob diejenigen, die für die Paarung verantwortlich sind, alles getan haben, um sicher zu sein. daß keine leidensrelevanten Merkmalsträger zu erwarten waren.

3. Hinweise und Empfehlungen
Die unter § 3 ff aufgeführten Empfehlungen und Hinweise sind Maßnahmen, die das Gesetz primär nicht berühren darf (abgesehen davon, daß heute effizientere Verfahren, als die dort empfohlenen, möglich sind).

Zusammenfassende Vorschläge:
Eine Leitlinie zur Umsetzung der Bestimmungen des § 11 Tierschutzgesetz sollte folgende Punkte berücksichtigen:
  1. Der Züchter, also der Besitzer des weiblichen Tieres zum Zeitpunkt des Deckaktes und der Besitzer des männlichen Zuchttieres sind für das Handeln verantwortlich, unabhängig davon, ob sie Rassezucht betreiben oder nicht.

  2. Jeder Züchter i.S. dieser Definition muß über Sachkunde und Kenntnis in bezug auf die Risikoerwartungen verfügen oder sich diese beschaffen. Dazu kann der Tier-schutz Anforderungen stellen.

  3. Der Zuchtverband muß entsprechende Zuchtzulassungsprüfungen und medizinisch-diagnostische Untersuchungen durchführen und wirksame Zuchtprogramme zur Vermeidung leidensrelevanter Merkmale umsetzen. So kann er seinen Mitgliedern die entsprechenden Risikoerwartungen zur Verfügung stellen, um sie vor tier-schutzrelevanten Verpaarungen zu schützen.

  4. Tierschutzbeauftragte der Behörden können in der Tierzucht und -Vermehrung tä-tige Personen mit Auflagen belegen, um die Einhaltung des § 11 b Tierschutzgesetz sicherzustellen. Bei Verstößen gegen diese Auflagen kann die Tätigkeit als unzu-lässig nach § 11 b Tierschutzgesetz eingestuft werden. Dadurch wird die z. Z. in hoher Zahl bestehende wilde Hinterhofzucht in kontrollierte Zuchtstrukturen ge-zwungen oder unterbunden.

  5. Kennzeichnungspflicht für alle Heimtiere, die zur Zucht/Vermehrung verwendet werden.


Durchführungsverordnungen zum Tierschutzgesetz sollten nach unserer Auffassung grundsätzlich die Einzelhandlungen des Menschen in den Vordergrund stellen. Dabei sollen die Grundsätze des Handelns einzelner Menschen geregelt werden und somit die Möglichkeit eröffnet werden, daß bei bestehendem hohen Risiko (z. B. mittlere und schwere Hüftgelenks-dysplasie) durch ausschließlich risikoarme Paarungen eine züchterische Weiterentwicklung eröffnet wird, anstatt eine einzelne Rasse zur "Qualzucht" zu erklären und damit den Markt dem unkontrollierten Handel und Import zu überlassen. Das Gutachten bedarf dabei einer anderen Betrachtungsweise, damit die Interessen des Tierschutzes nicht zu einer einseitigen Betrachtung der positiv aktiven Verbände zugunsten der "Schwarzzucht" und des Hundehandels werden.

Der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. möchte mit seiner Stellungnahme zum vorgelegten Gutachten-Entwurf keinesfalls die Bestrebungen behindern, die Forderungen des Tierschutzes auf einer breiten Basis durchzusetzen. Vielmehr spiegelt der Gutachten-Entwurf der Sachverständigengruppe in zahlreichen Teilen die Erfahrungen des Verbandes wider, die durch die Aktivitäten des VDH gewonnen wurden: aus der Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Beirat des VDH, durch die enge Kooperation mit der Gesellschaft für kynologische Forschung (GKF), die in Anlehnung an die Deutsche Forschungsgemeinschaft vom VDH mitgegründet wurde; durch die Förderung qualitätssichernder Maßnahmen in der tierärztlichen Diagnostik, wie z. B. bei der Bildung des Dortmunder Kreises (DOK) e.V., der die Aus- und Weiterbitdung von Ophtalmologen unterstützt; und durch die enge Zusammenarbeit der uns angeschlossenen Rassehunde-Zuchtvereinen mit verschiedenen deutschen Hochschulen. Im wissenschaftlichen Beirat des VDH sind nahezu alle führenden Hochschulen Deutsch-lands vertreten. In Zusammenarbeit mit dem Zuchtausschuß des Verbandes werden hier die Zuchtprogramme der Mitgliedsvereine auf ihre Wirksamkeit überprüft und dort, wo es nötig erscheint, neue Lösungsansätze zur Vermeidung einer Defektgen-Weitergabe gesucht. Dabei werden auch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt, wie z. B. der Einsatz mo-lekulargenetischer Methoden. Sie finden z- Z- bereits Anwendung durch die Zusammenar-beit mit dem Institut für molekulare Genetik der Universität Bochum; andere z. B. am Insti-tut für Tierzucht der Universität München sind in Vorbereitung.

Innerhalb des VDH werden zahlreiche Bekämpfungsmodelle und Zuchtprogramme zur Vermeidung genetischer Defekte umgesetzt und sie sind bei den Mitgliedsvereinen Bestand-teil der Zuchtzulassungsprüfung. Exemplarisch wollen wir hier nur einige anrühren, die zur Risikominimierung besonders wichtiger Erbfehler beitragen:

Hüftgelenksdysplasie: Die röntgenologische Untersuchung und Begutachtung der Hüftgelenke ist Bestandteil der Rahmen-Zucht-Ordnung des VDH, die für alle Mitgliedsvereine bindend ist. Neben der phänotypischen Bewertung wenden darüber hinaus zahlreiche Rasse-hunde-Zuchtvereine gerade in diesem Bereich die Zuchtwertschätzung an. Augenuntersuchungen: Umfangreiche ophtalmologische Untersuchungen sind überall dort Bestandteil der Zuchtzulassungsprüfung, wo das Auftreten genetisch bedingter Augener-krankungen bekannt wurde. Durch die Unterstützung des Dortmunder Kreises e.V., einem Zusammenschluß von Fachtierärzten, wird der Aufbau eines flächendeckenden Facharztnetzes in Deutschland gefördert.

Patella-Luxation: In enger Zusammenarbeit des wissenschaftlichen Beirates des VDH mit den Hochschulen in Deutschland wurde eine standardisierte Untersuchung mit entsprechender Dokumentation entwickelt.

Ellenbogendysplasie: Auch hier wurden in Kooperation unseres wissenschaftlichen Beirates mit den Hochschulen standardisierte Untersuchungen mit entsprechender Dokumentation durch die Untersucher entwickelt.

Audiometrische Untersuchungen: Durch die Mitarbeit der VDH-Mitgliedsvereine können in Deutschland flächendeckend entsprechende Untersuchungsgeräte in Facharztpraxen bereitgestellt werden.

Verhaltensauffälligkeiten: Die Verhaltensdarstellung der Hunde unterliegt einer ständigen Beobachtung. Neben der kontinuierlichen Überprüfung anläßlich der Teilnahme an Zucht-schauen sind Verhaltensprüfungen Bestandteil der Zuchtzulassung in den Mitgliedsvereinen.

Durch die enge Zusammenarbeit mit der Gesellschaft zur Förderung Kynologischer For-schung und dem wissenschaftlichen Beirat des VDH werden wissenschaftliche Projekte aus allen Bereichen der Kynologie gefördert. Diese Zusammenarbeit ermöglicht auch umfang-reiche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Züchter und Zuchtverantwortlichen in den Mitgliedsvereinen, um so auch auf breiter Basis ein besseres Verständnis für die Pro-blematik zu erzielen.

Die strengen Zuchtbestimmungen des Verbandes, die als vorbildlich in Europa anzusehen sind, stellen darüber hinaus sicher, daß die Förderung der Gesundheit und die Vermeidung von Übertypisierungen oberste Zielsetzung der Verbandsarbeit sind- In diesem Zusammen-hang ist darauf hinzuweisen, daß es aufgrund internationaler Vereinbarungen dem VDH nicht möglich ist die Änderungen von Standards ausländischer Rassen zu bewirken. Durch die weiterreichenden Zuchtordnungen der VDH-Mitgliedsvereine wird jedoch sichergestellt, daß leidensrelevante Merkmale nicht weitergegeben werden (z.B. Mindestgewicht und -große bei kleinwüchsigen Rassen.).

Die Leistungen des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. im Bereich des Tierschutzes sind unbestreitbar und vorbildlich in Europa. Dennoch müssen wir an dieser Stelle nochmals betonen, daß die vorgenannten umfangreichen Maßnahmen nur für den Kreis der unseren Mitgliedsvereinen angeschlossenen Züchter Geltung haben, denen sich diese freiwillig und mit hohem Kostenaufwand unterwerfen.

Wie bereits ausgeführt, treffen diese Rahmenbedingungen jedoch lediglich auf etwa ein Drittel der in Deutschland gezüchteten Tiere zu. Darüber hinaus besteht für jeden Züchter die Möglichkeit, sich den strengen Vorgaben des Verbandes durch Austritt zu entziehen, ohne daß inkriminiertes Handeln außerhalb des VDH Folgen hätte. Wir wünschen uns daher von sämtlichen Beteiligten eine kritische Betrachtung der derzeitigen Situation der Hundezucht in Deutschland und bieten unsere Hilfe an, nach Lösungen zu suchen - denn gerade für den Tierschutz muß gelten, daß man Probleme nicht bestreiten sollte, weil man sich vor deren Lösung fürchtet. Der VDH sieht die Lösung der Probleme in einem "Heimtierzuchtgesetz" und wird demnächst einen Entwurf öffentlich präsentieren.

Spendenkonto:Postbank Hannover*Konto-Nr.:660 540 308*BLZ.: 250 100 30
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