Verordnung der Stadt Bochum verstößt gegen Bestimmtheits- und Übermaßgebot
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.... Entscheidend für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung und des Verstoßes gegen das Übermaßverbot
ist allein die getroffene gesetzliche Regelung in der Verordnung. Die Verordnung wird dem Übermaßverbot nicht dadurch
gerecht, dass - aus der Verordnung nicht erkennbar - allgemeine Ausnahmen vom generellen Anleinzwang zugelassen
werden. Es kann, insbesondere dem nicht ortsansässigen Hundehalter nicht zugemutet werden, sich im Internet und/oder
bei der Ordnungsbehörde zu erkundigen, ob Ausnahmen vorgesehen sind und wenn ja wo. Zumindest die Frage, ob eine
generelle Ausnahme vorgesehen ist, muss unmittelbar in der Verordnung zugleich mit der Frage, wer für die Bestimmung
der Ausnahme im Detail zuständig ist, geregelt sein.
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