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Das BVerwG - Urteil Az.: 11 C 8.99 vom 19.01.00:
Recht gesprochen? Oder einem politischen Wunsch entsprochen?


Gedanken und Meinungen eines langjährigen, verantwortungsbewußten
aber dennoch betroffenen Hundefreundes


Ausrottung unerwünschter, ausländischer Hunderassen von langer Hand politisch initiiert. Zuerst galt es für Hund und Halter der betreffenden Hunderassen möglichst unbequeme Lebensverhältnisse zu schaffen. Mit schier unmöglich zu erbringenden Auflagen konnte sich zuerst im Bundesland Bayern, gestützt durch eine mehr als fragwürdige "Rechtsprechung", eine rassespezifische Hundeverordnung behaupten. Diese Hunde-VO, kombiniert mit einer völlig willkürlichen Handhabung durch die zuständigen Behörden, macht es Hundefreunden unmöglich einen Hund der Kategorie 1 der Rassenliste in Bayern zu halten, ohne das deren Eigenschaft "Kampfhund" zu sein geprüft oder nachgewiesen wurde. Für die Hunderassen der Kategorie 2 gelten zuerst einmal gleiche Voraussetzungen, bis der Halter entsprechende Nachweise über deren Ungefährlichkeit erbringt.

Aufgehetzt durch die völlig tendenziöse "Berichterstattung" der Sensationsmedien, fühlten sich Ordnungsbehörden, Abgeordnete und Parteien genötigt, bzw. nutzten einige profilierungssüchtige Personen in Kommunal- und Landespolitik die Gunst der Stunde, um sich um den Erlaß gleichwertiger Verordnungen in weiteren Bundesländern und Kommunen zu bemühen.

So sorgen einige zwielichtige Gestalten, Sensationsmedien, Ordnungsbehörden und Politiker seit fast zwei Jahrzehnten dafür, dass unter dem völlig unbestimmten Begriff "Kampfhund" einige Hunderassen und deren Liebhaber in regelmäßigen Abständen und zu politischen Anlässen im Brennpunkt der Öffentlichkeit stehen. Erreicht wurde durch diese unhaltbaren Umstände nicht etwa eine objektive Aufklärung der Bevölkerung und die angeblich gewünschte effektive Minderung von Unfällen mit Hunden, genau das Gegenteil wurde mit diesem unsinnigen, polemischen Vorgehen erreicht. Die ständige Negativreklame begünstigte das Interesse bestimmter Randgruppen unserer Gesellschaft an den betreffenden Hunderassen und gewährleistet inzwischen, dass sich kaum noch integere Hundeliebhaber zur Anschaffung eines derart stigmatisierten Tieres durchringen bzw. mit ihnen in der Öffentlichkeit auftreten.

Obwohl die Zustände, z. B. durch öffentliche Anfeindungen, für viele verantwortungsbewußte Hundehalter der betreffenden Rassen z. T. schon extreme Formen annahmen, wollte man sich hiermit seitens der Ordnungsbehörden, Politiker etc. nicht begnügen. Über den finanziellen Weg würde man diesen unbelehrbaren Hundehaltern mit ihren unerwünschten Kötern schon zeigen, wie hier in deutschen Landen mit "unbeugsamen Querulanten" und unerwünschten Erscheinungen verfahren wird. Gestützt durch sehr fragwürdige Beispiele deutscher Rechtsprechung (Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, OVG-Lüneburg, BVerwG-Berlin) und nicht zuletzt lanciert durch den Deutschen Städte- und Gemeindebund wird nun das kommunale Steuerrecht mißbraucht, um sich dieser imaginären Bedrohung zu entledigen.

So bedient man sich in den Urteilsbegründungen o. g. "Rechtsprechung" ungeniert unsachlicher, absurder und fadenscheiniger Argumente, die eines Bundesdeutschen Richters kaum würdig sind. Im Bundesland Bayern bereicherten Verwaltung und Gericht den deutschen Wortschatz eigens für seine Verordnungs- bzw. Urteilsbegründung mit der Steigerung des Begriffs Mutmaßung/Annahme, um ein dringend benötigtes Differenzierungskriterium benennen zu können. Seit dieser Zeit dürfen wir uns über die Wahl der unwiderlegbaren Vermutung und der widerlegbaren Vermutung erfreuen.

Die willkürlich erstellte Hunderassenliste des Landes Bayern unterscheidet in 2 Kategorien zwischen widerlegbar vermutet gefährlichen Rassen und unwiderlegbar vermutet gefährlichen Rassen. Zum beispielhaften Vergleich: Einem Bankdirektor wird aus niederen Beweggründen zugetragen, dass man den Herrn M. - Kassierer seiner Filiale - von seinem früheren Wohnort kennen würde und dieser dort für seine Unehrlichkeit bekannt war. Hieraus mutmaßt/vermutet unwiderruflich der Bankdirektor, dass Herr M. aufgrund seiner Tätigkeit an der Kasse in der Lage wäre Geld zu unterschlagen. Aufgrund dieser Mutmaßung wird ihm fristlos gekündigt. Herrn M. wird weder, wie in jedem Strafprozeß zwingend nötig, seine Schuld einwandfrei, ohne Zweifel nachgewiesen. Weiterhin wird es ihm nicht zugestanden, die gegen ihn vorgebrachten gemutmaßten Anschuldigungen zu widerlegen und seine Unschuld zu beweisen. Freude einem Jeden, dem solche Rechtsprechung widerfährt!?

Am Lüneburger OVG zeigten sich die Richter noch um einiges kreativer. Trotzdem bis dahin schon 6 Gerichtsurteile von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten verschiedener Bundesländer rassespezifische Hundesteuern und -verordnungen für unrechtmäßig erklärten und ausreichend Orientierungshilfe boten, bemühte man sich dort nach besten Kräften den bayrischen Kollegen zu entsprechen. Hierzu wurden sämtliche Stellungnahmen und Gutachten fachkundiger Experten völlig aus dem Zusammenhang gerissen und den Bedürfnissen und eigenen Vorstellungen entsprechend, wieder Auszugsweise zusammengefügt. Auch waren am OVG-Lüneburg weniger die zu einem ordentlichen Richterspruch erforderlichen Fakten und Beweise gefragt. Man beschränkte sich lieber auf Hinweise und Annahmen. Zudem entschuldigte man u. a. die höhere Zahl der Beißzwischenfälle deutscher Hunderassen, mit der höheren Akzeptanz dieser Hunde in der Bevölkerung und den größeren Erfahrungsschatz ihrer Züchter und Halter. Wirklich einleuchtende Schlußfolgerungen und Begründungen (?).

Eine Steigerung derart "sachlich kompetenter" Urteilsbegründungen hätte eigentlich nicht mehr erwartet werden dürfen. Doch man sollte sich täuschen. Schon mit bekanntwerden der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde der Stadt Roßlau am Bundesverwaltungsgericht in Berlin, bemühten sich einige Politiker (wie z. B. Hr. Strieder - SPD und Hr. Haberkorn - B 90/Die Grünen), eine Hundehasserinitiative und auch die Sensationsmedien erfolgreich, durch entsprechend populistische Aktivitäten und Meldungen die Öffentlichkeit zu stimulieren (So wurde z. B. ein angeblich gefährlicher American Stafford, der sich auf einem gesicherten Privatgelände befand und einen Passanten anbellte, durch den Maschendrahtzaun erschossen).Was sich sicherlich auch begünstigend auf die Beschwerdeannahme auswirkte. Schon mehrfach gab es seitens der Hundehalter unter sehr viel günstigeren Umständen Bestrebungen, eine Beschwerdeannahme vor dem BVerwG bzw. dem BVerfG zu erwirken. Diese Bemühungen scheiterten aber merkwürdigerweise 1997 mit den Begründungen: Es würde dieser Angelegenheit an der grundsätzlichen Bedeutung mangeln bzw. die Beschwerde wurde ohne Begründung abgewiesen

Nun im Falle der Stadt Roßlau sollte alles anders werden: Der Deutsche Städte- und Gemeindebund lauerte schon seit Jahren auf die Gelegenheit, die flächendeckende Einführung einer "Kampfhunde"-Steuer juristisch abzusichern. So wurden Fachleute des Verwaltungsrechts des Gemeindebundes darauf angesetzt, die zweitinstanzlichen, für Hundehalter positiv ausgefallenen Urteile, bis ins Detail auf vorhandene Fehler zu prüfen, um mit diesen eventuell ein Verfahren vor dem BVerwG zu bestreiten. Wie mir berichtet wurde, war es nicht die Stadt Roßlau selbst, die in diesem Fall die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BVerwG anstrebte, sondern der Deutsche Städte- und Gemeindebund, der ganz offensichtlich in dem Magdeburger OVG-Urteil ein geeignetes Instrument sah, um seine Interessen durchzusetzen.

Kurz nachdem das BVerwG-Berlin verkündete, dass die Revision gegen das "Magdeburger OVG-Urteil" zugelassen wurde, verliefen sich auch die Aktivitäten der Politiker aus o. g. Kreise im Sande. Man einigte sich auf einen allgemeinen Leinenzwang im Stadtgebiet und schien zufrieden gestellt. Merkwürdigerweise reduzierten sich auch die Unfälle mit Hunden schlagartig, zumindest wurde in den Medien über Monate nicht entsprechend berichtet. Man witzelte schon darüber, ob hieraus Rückschlüsse über ein saisonbedingtes Fehlverhalten der Hundehalter bzw. der betr. Rassen zulässig wären.

Ein Umstand, der sicherlich kaum einem Außenstehenden bekannt ist, bis zum Ende des Jahres 1999 lagen 10 Urteile von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten vor, aus denen ganz klar und deutlich hervorgeht, dass bei einem Erlaß rassespezifischer Hundeverordnungen und -Steuersatzungen (in Form der Roßlauer) gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen wird. Demgegenüber standen zu diesem Zeitpunkt lediglich 4 anders lautende Entscheidungen, die von der Qualität des Urteils des Bayrischen Gerichtshofes nicht abweichen.

Nachdem nun Ende November 1999 der Termin zur Revisionsverhandlung am BVerwG bekannt wurde, häuften sich schlagartig wieder die Vorfälle mit den betreffenden Hunderassen, die o. g. Politiker nebst Kollegen in Berlin erinnerten sich urplötzlich wieder an ihre alten Forderungen und präsentierten sich hiermit erneut medienwirksam. Aber nicht nur in Berlin, sondern auch in anderen Bundesländern wie z. B. in Schleswig-Holstein wo sich der Innenminister Hr. Wienholtz berufen fühlte, seine politischen Kollegen und die Bevölkerung polemisch in die gewünschte Stimmung zu versetzen. Ziel dieser Aktivitäten wird sicherlich nur geringfügig das Interesse an der öffentlichen Sicherheit gewesen sein, vielmehr versuchte man mit diese Aktivitäten die Entscheidung der verantwortlichen Richter am BVerwG-Berlin zu beeinflussen. Um dieses Ziel auch zu erreichen, scheute sich nicht einmal der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes von Berlin, Herr Finkelnburg, am 06.01.00, dreizehn Tage vor dem Termin am BVerwG, durch eine völlig tendenziöse Aussage im Zuge des laufenden Verfahrens, Einfluß auf die Entscheidung seiner Richterkollegen zu nehmen. Zitat aus dem Tagesspiegel: Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, Klaus Finkelnburg, wollte zu Klageausichten nicht Stellung nehmen. Aber auch nach dem Gleichheitsgrundsatz könne Ungleiches nicht gleich behandelt werden: "Jeder sieht, dass Kampfhunde keine Schoßhündchen sind." "Wäre ich noch Abgeordneter, würde ich polemisch sagen: Man kann Kinder nicht gefährlichen Hunden zum Fraß vorwerfen, nur weil sich die Fachleute nicht einigen können, welche Rassen gefährlich sind."

Zwischenzeitlich wurde das Verfahren vom 8. Senat an den 11. Senat übergeben (?), diesem sitzt zufälligerweise ein bayrischer Richter bei. (Zur Erinnerung: In Bayern konnte sich durch eine sehr fragwürdige Urteilsbegründung die erste rassespezifische Hunde-VO durchsetzen.) Welchen Einfluß dieser Umstand auf das Urteil hatte, kann nur vermutet werden. Ebenso polemisch und voreingenommen wie sich der Richterkollege, Herr Finkelnburg, im Tagesspiegel äußerte, ging es auch in der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren des BVerwG am 19.01.00 zu. Der Vorsitzende eröffnete die Verhandlung mit den Worten: "Nur mit Mühe verkneife ich mir, die Verhandlung mit einem freundlichen WAU, WAU zu eröffnen." Des weiteren sprach man über "Köter" und "Viecher" und ließ verlauten: " ... nur bestimmte Leute würden SOLCHE Hunde halten."

Die anwesenden Zuschauer stellten sich die Frage: Ob es sich hier tatsächlich um eine Verhandlung vor einem Obergericht der BRD handelt oder um eine Aufnahme für die Sendung "Vorsicht Kamera"?? Aber der ganze Verlauf diese Verfahrens wirft sehr viele Fragen auf. Nach meinen Informationen überprüft das BVerwG in einem Revisionsverfahren, die juristisch korrekte Arbeit der vorangegangenen Instanz, deren Arbeit durch den Kläger beanstandet wurde. In diesem Fall wurde durch die Stadt Roßlau die vom Magdeburger-OVG erkannte "unechte bzw. die echte Rückwirkung" beanstandet. Das Magdeburger-OVG befand es nämlich als unzulässig, dass ein Hundehalter, der sich vor Erlaß einer erhöhten Steuer für bestimmte Hunderassen einen betreffenden Hund zulegt, nun plötzlich mit der Zahlung einer extrem hohen Hundesteuer konfrontiert sieht. Nach Auffassung des OVG-Magdeburg hätte der Hundehalter zum Zeitpunkt der Anschaffung darauf vertrauen dürfen, dass sich der Steuersatz nicht derart gravierend ändern würde.

Diese Auffassung war der Anlaß zur Beschwerde auf Revisionszulassung. Wenn, wie oben erwähnt, dass BVerwG in der Regel lediglich zur Überprüfung der korrekten juristischen Form verantwortlich ist, stellt sich unter diesem Gesichtspunkt die Frage: War es eigenes Interesse oder hat man hier einem Wunsch entsprochen, indem man sich überwiegend mit der Frage nach der rassespezifischen Gefährlichkeit befaßte? Und warum hat man nicht, wie in anderen Fällen durchaus üblich wenn ein Urteil als fehlerhaft befunden wurde, diese Angelegenheit an das OVG-Magdeburg zur Korrektur zurückverwiesen? Recht verdutzt waren alle im Saal anwesenden Zuhörer auch über den Umstand, dass zeitgleich zur Urteilsverkündung die Presseerklärung an die Interessenten überreicht wurde.

Hierbei soll es sich, nach dem Urteil zweier Rechtsanwälte, um ein wirkliches "Schmuckstück" juristischer Sachlichkeit handeln. Aber selbst für den Laien stellt sich die berechtigte Frage: Darf man jetzt davon ausgehen, dass an deutschen Gerichten nicht mehr wie üblich anhand von Fakten und Beweisen geurteilt wird? Müssen wir alle jetzt befürchten, dass vielmehr die subjektive Einschätzung und die Meinung der zuständigen Richter über Recht und Unrecht entscheiden?

So darf in der Presseerklärung nachgelesen werden, dass die bloße Rassezugehörigkeit allein einen Hund noch nicht gefährlich macht. Hiervon vielmehr mehrere Faktoren wie z. B. Aufzucht, Erziehung und Verhalten des betr. Halters verantwortlich sind. Aber Jetzt! Auf der anderen Seite wird behauptet, dass bei den sog. Kampfhunden gezielt solche Eigenschaften gezüchtet wurden, die die Kampfkraft erhöhen. Eine Erläuterung, so unstimmig wie Feuer und Wasser. Im Gegensatz zu anderen in Deutschland verbreiteten Hunderassen, deren Einbeziehung in die Rassenliste keinesfalls erwogen wird, ist Kampftrieb, Wehrtrieb und Härte im Rassestandard der als "Kampfhund" beschimpften Hunderassen nicht gefordert bzw. ein zur Zucht erforderliches Kriterium. Kein Richter würde in einem Gerichtsverfahren bezüglich eines Verkehrsunfalls ein Gutachten akzeptieren, welches sich auf Begebenheiten bzw. auf die Sicherheitsstandards von Fahrzeugen aus dem Jahre 1874 bezieht. Insofern dürfen auch heute, im Jahre 2000, die vor 80 bis 100 Jahren vom Menschen verfolgten Ziele in der Zucht verschiedener Hunderassen, keine ordnungsgemäße Orientierungshilfe für die Rechtsprechung darstellen.

Dessen ungeachtet, versucht man sich weiterhin mit "besonders stichhaltigen" Argumenten zu überzeugen. Zitat: Hinzu kommt, dass bei anderen, von Natur aus ebenfalls abstrakt gefährlichen Rassen eine durch jahrelange Erfahrung - auch der Halter und Züchter - begründet höhere Akzeptanz in der Bevölkerung angenommen werden kann. Allgemeinverständlich übersetzt heißt das ganze: Wir nehmen an (vermuten), dass die Bevölkerung durch den jahrelangen Anblick (Erfahrung) gleichwertig gedanklich (abstrakt) gefährlicher Hunde diese mehr akzeptieren, als die aufgezählten ausländischen, unerwünschten Hunderassen. Was möchte man mit dieser Begründung aussagen? Dass wir einen Angriff eines gefährlichen Hundes, einer uns jahrelang bekannten Rasse einfach hinnehmen müssen? Ist der Biß eines solch akzeptierten Hundes weniger schmerzhaft, eventuell weniger gefährlich für Leib und Leben? Darf in einem Gerichtssaal der subjektiv empfundenen Akzeptanz der Bevölkerung eine höhere Beweiskraft beigemessen werden als unzähligen Gutachten und Stellungnahmen namhafter Experten, die diese Mutmaßungen zweifelsfrei widerlegen?

Darf man nach dieser Argumentation annehmen, dass es einem deutschen Straftäter gestattet ist, ungestraft sein Unwesen weiterhin zu betreiben, ein gleichwertig veranlagter Türke, Italiener oder Afrikaner aber für das gleiche Vergehen zur Rechenschaft gezogen wird? Vorausgesetz natürlich, es darf angenommen werden, dass es sich in beiden Fällen um gedankliche Straftäter handelt? Können Sie mir noch folgen?

"Es ist die Ignoranz des Menschen, sich selbst nicht als Ursache zu sehen. Das Problem ist so alt, wie die Axt. Sie wurde erfunden um Holz zu spalten. Das irgendein Mensch auf die Idee kam, damit auch Schädel zu spalten, ist doch nicht das Problem der Axt."

Fazit: Im Sinne des obigen Zitates, ignoriert man seit fast 2 Jahrzehnten arrogant oder hilflos das tatsächliche Problem. An die rigorosen Umsetzung längst vorhandener und ausreichender Möglichkeiten in den jeweiligen Gefahrenabwehrverordnungen der Bundesländer, scheint niemand auch nur im Traum zu denken. Statt dessen werden skrupellos sämtliche Mittel eingesetzt, um verschiedene Hunderassen und größtenteils verantwortungsbewußte Hundehalter zum Sündenbock gesellschaftlich sozialer Probleme abzustempeln, um seine eigene Handlungsunfähigkeit zu retuschieren. Hierbei waren Bildzeitung, Stern-TV und weitere gleichwertig gelagerte Medienvertreter ausreichend hilfreich. Durch die Sensationsgier der Zuschauer begünstigt, die nicht einmal nach Eskapaden wie z. B. die Hitler-Tagebücher oder etliche Entschuldigungen des Herrn Jauch bezüglich gefälschter Reportagen (Spiegel-TV deckte diese auf), die Glaubwürdigkeit der Sensationsmedien in Frage stellt.
Sollten die oben genannten Urteile nebst paralleler Vorgehensweisen unserer Politiker und Sensationsmedien beispielhaft und stellvertretend für unsere zukünftige Rechtsprechung bzw. politischer Zielsetzung unseres sozialdemokratischen Rechtsstaates stehen, möge man mir meine Erinnerungen an den Geschichtsunterricht in der Schule und ein verdammt beschämendes Kapitel der Geschichte unseres Landes verzeihen.

Wird es wieder Dunkel in Deutschland und es schaut wieder niemand hin?



Thomas Henkenjohann                                                                                       Nordenham, den 25.01.00
Binnersweg 1, 26954 Nordenham



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