Hund und Halter e.V. |
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat am 31.08.00 den Eilantrag eines Hundehalter, die niedersächsische Gefahrtierverordnung vom 05. Juli 2000 (GefTV0) vorläufig außer Vollzug zu setzen, abgelehnt. Über den weiteren Bestand der GefTvo ist hierdurch jedoch noch keine Entscheidung getroffen worden, diese bleibt dem ebenfalls beim OVG Lüneburg anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten. Das OVG erklärt ausdrücklich, derzeit noch nicht abschätzen zu können, ob die GefTVO Bestand haben werde oder ob das dagegen gerichtete Normenkontrollverfahren zur Aufhebung (Teilaufhebung) der Verordnung führe. Das OVG stellt bei der Entscheidung über den Eilantrag allein darauf ab, welche Rechtsgüter schwerer wiegen: Daß Leben und die Gesundheit der von der Verordnung betroffenen Hunde einerseits bzw. das Leben und die Gesundheit der durch die Verordnung zu schützen beabsichtigten Menschen andererseits. Das Gericht führt dazu aus, daß es die GefTVO nur dann vorläufig hätte außer Vollzug setzen können, wenn der Fortbestand der GefTVO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache äußerst schwerwiegende Nachteile für den Antragsteller mit sich gebracht hätte. Solche Nachteile sieht daß Gericht insbesondere in der Unfruchtbarmachung und der Tötung eines Hundes. Für den Fall der Anordnung der Unfruchtbarmachung oder Tötung verweist das Gericht darauf, daß gegen diese Verwaltungsakte mit allen Mitteln des ordentlichen Rechtsweges vorgegangen werden kann. Im Falle der Anordnung des Sofortvollzuges durch die Verwaltungsbehörde hätte der Betroffene die Möglichkeit, mit einem gerichtlichen Antrag nach 5 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu erreichen, daß eine Verfügung (Unfruchtbarmachung, Einschläferung des Tieres) nicht vollzogen werden müßte Eine entsprechende Anordnung wäre daher erst nach Ausschöpfung des Rechtsweges und somit rechtskräftiger Entscheidung der Gerichte zu befolgen. Das OVG betont, daß ein Verwaltungsakt grundsätzlich erst dann vollzogen werden kann, wenn dem Betroffenen ausreichend Zeit für die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung eingeräumt worden wäre. Das Landwirtschaftsministerium hat die Einräumung entsprechender Fristen für betroffene Hundehalter und ?halterinnen grundsätzlich zugesagt. Das OVG stellt in seiner Begründung fest, daß auch die Verpflichtung des Tragens von Leine und Maulkorb, selbst wenn nur für kurze Zeit, eine beachtenswerte Beeinträchtigung für Hunde darstellt. Es bezweifelt jedoch, daß durch Leinen? und Maulkorbzwang bis zur Entscheidung in der Hauptsache bereits schwerwiegende Nachteile in Form von irreparablen Schäden eintreten könnten. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, lehnt das Gericht die sofortige Außervollzugsetzung der GefTVO ab: Die Nachteile, die dem Antragsteller durch Fortbestand der GefTVO entstehen könnten, seien weniger schwerwiegend, als die Nachteile, die der Allgemeinheit durch Außervollzugsetzung der GefTVO entstünden. Als einzigen Nachteil von hinreichendem Gewicht für den Antragsteller sieht das Gericht den Leinen? und Maulkorbzwang an, der zur deutlichen Beeinträchtigung des Sozialverhaltens und des körperlichen Wohlbefindens des Hundes führe. Demgegenüber sei jedoch Gesundheit und Leben von Menschen höher zu bewerten, die vor in der GefTVO genannten Hunden zu schützen seien. Angesichts der hohen Bedeutung dieser Rechtsgüter (Leben und Gesundheit des Menschen) hätten die mit der GefTVO für die betroffenen Tiere und Halter verbundenen Nachteile zumindest vorläufig zurückzutreten. Das OVG sichert jedoch angesichts der Beeinträchtigungen für die betroffenen Hunde eine möglichst frühzeitige Entscheidung über den Hauptsacheantrag zu. |