Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V.

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Schutz der Bevölkerung ist auch Sache der Gemeinde




Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten

01.09.00

Schutz der Bevölkerung ist auch Sache der Gemeinde



Mit Unverständnis reagierte Niedersachsens Landwirtschaftsminister Uwe Bartels auf Vorwürfe kommunaler Verbandsvertreter, das Land wälze lästige Aufgaben des Schutzes vor gefährlichen Hunden neuerdings auf die Gemeinden ab. Er könne sich nur wundern über Kommunen, die den Vollzug von Schutzmaßnahmen in diesem Bereich für ein Landesproblem halten. Damit dokumentieren sie, so Bartels, dass sie trotz der Zuspitzung des Gefahrhundeproblems in den letzten Jahren nichts unternommen haben, obwohl das schon bisher im Einzelfall möglich gewesen wäre.

Die Bevölkerung vor Gefahren wirksam zu schützen ist schon von alters her Sache der Kommunen. Hierzu gehört auch der Schutz vor gefährlichen Hunden. Nach dem niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz sind für gefährliche Hunde geeignete Maßnahmen (z. B. Anordnung von Maulkorb- und Leinenzwang, Wegnahme von Hunden, wenn die Halterin oder der Halter nicht für die Sicherheit seines Tieres Gewähr bieten kann, Anordnung der Tötung von Hunden bis hin zum Verhängen von Hundehaltungsverboten) anzuordnen und deren Befolgung sicherzustellen. Viele schwere Beißzwischenfälle zeigten allerdings Lücken in der Umsetzung der vorhandenen Bestimmungen. Missbrauch und tierquälerische Ausbildung erhöhten das von bestimmten Hunden ausgehende Gefahrenpotential. Hier greift die niedersächsische Gefahrtier-Verordnung ein bevor es zu Beißzwischenfällen kommt. So sind viele unzuverlässige Halterinnen und Halter ihre Hunde eher los, als es in der Vergangenheit möglich gewesen ist. "Jeder hierdurch vermiedene Beißzwischenfall rechtfertigt Mühe und Kosten," betont Bartels. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass das Land auf die Situation bereits reagiert habe und finanzielle Hilfestellung bei der Vermittlung von sozialverträglichen Hunden leiste. Zudem werde generell durch den kommunalen Finanzausgleich eine pauschale Kostenerstattung für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die die Kommune zu erfüllen habe, geleistet. Ein Anspruch auf "Einzelabrechnung" einzelner Aufgaben bestehe dagegen nicht.

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