Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V.

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Die Einteilung der Hunde in drei Kategorien habe sich bewährt, so Landwirtschaftsminister Uwe Bartels




12.12.00


Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten, Niedersachsen

(aho) Mit der Entscheidung der Landesregierung zum Erlass der "Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere "Gefahrtier-Verordnung (GefTVO)" im Sommer des Jahres, seit 8. Juli 2000 in Kraft, sei ein gesellschaftspolitisch brisantes Thema angepackt und gelöst worden. Was sich auch auf die in Kürze zu erwartenden Regelungen des Bundesrechtes beziehe, die von Niedersachsen maßgeblich mit erarbeitet worden seien, teilte heute Landwirtschaftsminister Uwe Bartels mit.

Die Einteilung der Hunde in drei Kategorien, nämlich die als besonders gefährlich einzustufenden Hunde des § 1 GefTVO, die Hunde des § 2 bzw. der Anlage 1 zur GefTVO, für die eine Befreiung vom grundsätzlichen Maulkorb- und Leinenzwang möglich ist und die in der GefTVO nicht gemaßregelten Hunde, habe sich bewährt.

Der Wesenstest, der von anerkannten Fachleuten entwickelt wurde, diene dabei nicht nur der Abschätzung des individuellen Gefahrenpotentials des einzelnen Hundes, sondern habe für viele Hundehalterinnen und Hundehalter auch zu vertieften Erkenntnissen über das Verhalten und die Eigenarten ihres Tieres geführt, die sie sonst nicht oder - wenn sich Hunde als bissig erwiesen haben - vielleicht zu spät bekommen hätten.

Wie zu erwarten war, seien gegen die GefTVO Normenkontrollverfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg anhängig gemacht worden. Die darin enthaltenen vier Eilverfahren wurden allesamt nicht im Sinne der Antragsteller entschieden. Das OVG habe festgestellt, dass die GefTVO dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dient und auf einer vom Gericht als nachvollziehbar bewerteten Gefahreneinschätzung beruht. Gerade die Fälle schwerer Verletzungen und Tötungen von Menschen in schweren Beißzwischenfällen belegten, so das Gericht, die Notwendigkeit der Vorschrift. Dem Halter werde durch die GefTVO lediglich das aufgegeben, was sich ohnehin aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ergebe.

Die kurzfristig aufgetretenen Disharmonien zwischen Hundehaltern und "Nicht-hundehaltern" hätten sich glücklicherweise wieder gelegt, fügte Bartels hinzu.



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