Hund und Halter e.V.

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Rechtsanwalt

Volker Stück

Tel. 0561 - 874268

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

z.H. RiVGH Hessen Höllein

Brüder-Grimm-Platz 1

 

34117 KASSEL

27. August 2000

 

14.08.00                                 VGH 01/00                              05631 - 58 14 32

In dem

Normenkontrollverfahren & einstweilige Anordnung gem. § 47 Abs. 1 Ziff. 2 , 8 VwGO

Günter Stück u.a. ./. Land Hessen

 

- 11 N 2497/00 - Hauptsache

- 11 NG 2500/00 - einstweilige Anordnung

 

Termin: n.n.

 

 

wird im Hinblick auf die Erklärung des Antragsgegners vom 11.08.00 und den gerichtlichen Hinweis vom 14.08.00 in dem Verfahren 11 NG 2500/00 erklärt:

 

1.    Die Hauptsache ist erledigt.

2.    Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

 

In dem Verfahren 11 N 2497/00 wird für die Antragsteller zu ....... beantragt:

 

1.    Es wird festgestellt, daß die Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde-VO) vom 05.07.2000 nichtig war.

2.    Hilfsweise:

     Es wird festgestellt, daß § 2 (Halteerlaubnis), § 3 Abs. 1 Satz 1 (genereller Leinen und Maulkorbzwang), § 3 Abs. 2 Satz 2 (generelle Kennzeichnungspflicht mit Schildern), § 3 Abs. 3 (generelles Kastrations-/Sterilisationsgebot), § 4 (Zucht-, Handels-, Erwerbsverbot) der KampfhundeVO vom 05.07.00 nichtig waren.

3.    Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Die übrigen Antragsteller erklären das Verfahren hinsichtlich der KampfhundeVO vom 05.07.00 für erledigt, mit der Folge, daß der Antragsgegener nach § 162 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen haben wird.

 

 

Weiter wird zusätzlich in der Hauptsache beantragt:

 

1.    Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden (Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde) vom 11/15.08.00 ist nichtig in § 2 Abs. 1 VO und allen daran anknüpfenden Bestimmungen.

2.    Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Im Hinblick auf die Dringlichkeit wird nach § 47 Abs. 8 VwGO im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt:

 

1.    Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde) vom 11.08.00 wird einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

2.    Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

 

Begründung:

 

Nach dem juristisch unhaltbaren Schnellschuß Herrn Bouffiers, der nach hinten losging und sich als Rohrkrepierer erwies, verfolgen die Antragsteller mit den oben gestellten Anträgen ihr Ziel weiter.

 

 

A.

 

Zur Erledigungserklärung im Verfahren 11 NG 2500/00 hinsichtlich der KampfhundeVO vom 05.07.00:

 

Durch die Rücknahme seiner sog. KampfhundeVO vom 05.07.00 hat sich der Antragsgegner der drohenden juristischen Niederlage zu entziehen versucht. Das Eilverfahren hinsichtlich der KampfhundeVO vom 05.07.00 ist damit erledigt.

 

Es ist nur recht und billig - für den Antragsgegner, der brutalst möglich Steuergelder verschwendet, hingegen teuer -, wenn der Antragsgegner die Kosten vollständig zu tragen hat, da er sich durch die Aufhebung der streitgegenständlichen Verordnung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl. BVerwGE 46, 218) und außerdem der Antrag Erfolg gehabt hätte.

 

 

B.

 

Zum Feststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Verfahren 11 N 2497/00 hinsichtlich der KampfhundeVO vom 05.07.00:

 

 

I.

 

Die Antragsteller zu ...... legen weiter größten Wert auf eine Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Rechtmäßigkeit der Verordnung vom 05.07.00. Durch das taktisch motivierte Handeln des Antragsgegners können die Antragsteller nicht schutz- bzw. beschwerdelos gestellt werden, weil dies der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) widerspräche.

 

 

II.

 

An konkreten Nachteilen, die die Antragsteller durch den Vollzug der rechtswidrigen VO erlitten haben, werden vorläufig dargetan:

 

1. Die Antragsteller, die allesamt unauffällige Hunde halten und durch die kein Mensch oder Tier zu Schaden gekommen ist, waren aufgrund der gewillkürten Rasseauswahl des Antragsgegners (§ 1) gezwungen, eine Halteerlaubnis nach § 2 zu beantragen. Im Rahmen der Erteilung der Halteerlaubnis wurde den Antragstellern der diskriminierende Fragebogen zur Beantwortung vorgelegt, der zu den Akten gereicht wurde.

 

Beweis:          1. Zeugnis des Herrn Frank XXXX, Anschrift benannt.

                        2. Zeugnis der Frau Katharina XXXXX, Anschrift benannt.

                        3. Zeugnis des Bürgermeisters der Stadt Bad-Sooden Allendorf,
                            Marktplatz  8, 37242 Bad Sooden Allendorf

                        4. Zeugnis des Bürgermeisters der Stadt Eschwege, Rathausplatz,
                            37269 Eschwege

 

2. Die Antragsteller waren durch die angegriffene Verordnung in der Zeit seit Inkraftreten am 15.07.00 bis mindestens zum 15.8.00 massiv in ihren Grundrechten verletzt und diskriminiert, was bereits ausführlich ausgeführt wurde. Sämtliche Antragsteller hatten unter anderem seit dem 15.07.00 das diskriminierende Schild nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VO gegen ihren erklärten Willen an ihren Besitztümern, z.T. Geschäftsgrundstücken, und Wohnungen anbringen müssen. Der Unterzeichner selbst hat als Jugendlicher das lesenswerte Buch von Inge Deutschkron „Ich trug den gelben Stern“ gelesen. Ohne die Dimensionen des Unrechts gleichsetzen zu wollen, wäre er mit den Antragstellern heute in der Lage, ein Buch zu verfassen mit dem Titel „Wir trugen des rote Bannschild“ bzw. für die Hunde „Wir trugen den Maulkorb“. Die Erfahrungen, die die Antragsteller in dieser Zeit machen mußten, waren für sie sehr belastend (Psychoterror, schlaflose Beleidigungen, Isolation, Beleidigungen etc. ), zugleich aber auch sehr wertvoll, offenbarte sich doch das wahre Gesicht von Politik, großen Teilen der Medien und dieser Gesellschaft. In diesem Land scheint nichts mehr unmöglich zu sein.

 

Beweis:          1. Zeugnis der 20. Antragsteller, Anschriften benannt.

                        2. Zeugnis des Bürgermeisters der Gemeinde Wehretal, Platz der
                            Normandie 1, 37287 Wehretal 1 beispielsweise für den Antragsteller zu 1.

                        3. Zeugnis der übrigen Bürgermeister, die mit Namen und Anschriften
                             im Bestreitensfall einzeln benannt werden.

 

3. Die Antragsteller waren in höchstem Maße öffentlichen Anfeindungen und Pöbeleien ausgesetzt. Einige, nämlich der Hotelier Rainer XXXXX (Antragsteller zu 10.) und der Kfz-Meister und Inhaber eines Ford-Autohauses Frank XXXXX (Antragsteller zu 12.), waren wirtschaftlich durch die Anbringung des Schildes nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VO an ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben beeinträchtigt, da hierdurch potentielle Kunden abgeschreckt wurden. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 VO ist überdies im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen entgangenen Gewinns geboten.

 

Beweis:          1. Zeugnis der Antragsteller, Anschriften benannt.

                        2. Zeugnis der Herrn Rainer XXXXX und Frank XXXXXX, Anschriften benannt.

 

4. Die Verordnung verstieß jedenfalls hinsichtlich § 3 Abs. 1 Satz 1 (ausnahmsloser Maulkorb und Leinenzwang) sowie § 3 Abs. 3 (ausnahmsloses Sterilisations- und Kastrationsgebot) gegen das in der Normenhierarchie auf höherer Ebene angesiedelte Tierschutzgesetz. Sämtliche Antragsteller haben ihren Hunden beim Verlassen ihres umfriedeten Besitzes bzw. ihrer Wohnung stets den Maulkorb und die Leine angelegt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VO), um nicht als unzuverlässig zu gelten oder eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Hierdurch waren die gutmütigen Tiere, von denen bisher keines durch Beissen oder Angriffe aufgefallen ist, in ihrem Wohlbefinden wesentlich beeinträchtigt bzw. gestört.

 

Beweis:          1. Zeugnis der Antragsteller, Anschriften benannt.

                          2. Zeugnis von Elisabeth und Norbert XXXXXX, XXXXXXXXX,
                              37287  Wehretal 1, als Beispiel für Antragsteller zu 1.

 

Der Antragsgegner hat sich dadurch eines Verstoßes gegen das TierschG in mittelbarer Täterschaft bzw. in der Rechtsfigur des Täter hinter dem Täter schuldig gemacht. Er hat die Antragsteller durch seine Verordnung als absichtslos undolose Werkzeuge mißbraucht.

 

5. Der Antragsteller Martin XXXXXX hat mit seinem Hund einen Wesenstest absolviert und diesen positiv bestanden. Mit der Abnahme des Tests waren Kosten in Höhe von 150,-- DM verbunden. Gleichwohl mußte Herr Schneider seinen danach gutmütigen Hund weiter quälen.

 

Beweis:          1. Zeugnis des Herrn Martin XXXXX, Anschrift bekannt.

                          2. Vorlage der Kostenquittung im Bestreitensfall.

 

6. Aufgrund der massiven Rechtsverletzungen, die die Antragsteller bzw. die von Ihnen gehaltenen Hunde hinzunehmen hatten, besteht ein anerkennenswertes rechtliches Interesse an Rehabilitation. Weiterhin besteht aus diesem Grund und wegen der Gefahr erneuter gleichartiger Rechtsverletzungen durch Folgeverordnungen bzw. Folgegesetze - sowohl in Hessen als auch in anderen Bundesländern - ein Interesse, das Handeln des Antragsgegners schwarz auf weis als das feststellen zu lassen, was es war, nämlich als rechtswidrig.

 

 

III.

 

Zumindest in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird antragsgemäß zu entscheiden sein. Was schon für Verwaltungsakte, die auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, also nicht self-executing sind, gilt, muß erst recht für eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage gelten. Andernfalls würde den Antragstellern effektiver Rechtsschutz vorenthalten und obläge es allein der Willkür des Antragsgegners, über den Ausgang des Verfahrens zu bestimmen bzw. sich einer rechtlichen Wertung zu entziehen.

 

Sollte das erkennende Gericht weitergehenden Vortrag für erforderlich erachten, so wird höflich um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten.

 

 

C.

 

Mit dem weitergehenden Antrag begehren die Antragsteller die Feststellung der Teilnichtigkeit der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde vom 11.08.00, zu deren Erlaß der Antragsteller sich veranlaßt sah, nachdem er sowohl die „Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO)“ vom 05.07.00 (GVBL 2000, Teil I S. 355) als auch die „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden (HundeVO)“ vom 15.08.1997 (GVBl 1997, Teil I S. 279) aufgehoben hat.

 

 

Die Reaktionen der Presse und Medien waren für den Antragsteller vernichtend („Rohrkrepierer“, „Minister zieht den Schwanz ein“ etc). Es fragt sich, wann er endlich zurücktritt bzw. zurückgetreten wird.

 

Unterzieht man das neuerliche Machwerk einer juristischen Prüfung, so drängt sich die Frage auf, ob die Verfasser eine rechtswissenschaftliche oder eine rechtspopulistische Ausbildung genossen haben und ob man hier getreu dem italienischen Motto „avanti dilettanti“ vorgegangen ist. Der Antragsgegner hat die fundierten Argumente der Antragsteller zwar zum Teil in seine neue VO aufzunehmen versucht. Das Ergebnis zeigt aber, daß er noch erheblich weitergehenden Belehrungs- oder Qualifizierungsbedarf hat, der ihm hiermit angedeihen soll.

 

Im einzelnen:

 

 

I.

 

§ 2 Abs. 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 VO sind rechtswidrig und nichtig.

 

1. Die getroffene Unterscheidung der Gefährlichkeit nach Rassen bzw. die Einstufung als unwiderleglich gefährlich ist willkürlich i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG. Dies wurde bereits ausgeführt und von verschiedenen Gerichten - nach umfangreicher Auswertung von Statistiken und Einholung kynologischen Sachverstands - bestätigt (vgl. nur: VGH Mannheim vom 18.08.1992 in NVwZ 1992, S. 1105 mit zust. Anm. Hamann in NVwZ 1993, S. 250; OVG Bremen vom 06.10.1992 - 1 N 1/92 - in DÖV 1993, S. 576; OVG Saarlouis vom 01.02.1993 - 3 N 3/93 - in Amtlichen Sammlung der OVG Rheinland Pfalz und Saarland, Bd. 24, S. 412 - 426 sowie Juris; OVG Magdeburg vom 18.03.1998 - A 2 S 31/96 -; VGH Mannheim vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - in NVwZ 1999, S. 1016 = Unser Rassehund 1999, S. 5 ff.; aus der Literatur: Hamann in Deutsche Verwaltungspraxis 1992, S. 14; NVwZ 1992, S. 1067; Deutsche Verwaltungspraxis 1998, S. 481 sowie NVwZ 1999, S. 964 m.w.N.).

 

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches nicht ungleich oder wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich zu behandeln. Mit dem Willkürverbot ist eine staatliche Regelung nur dann vereinbar, wenn die in ihr vorgenommene Differenzierung sich auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden sachlichen Grund zurückführen läßt (BVerfGE 50, 57 (77)).

 

2. Dies ist hier nicht der Fall. Die getroffene Differenzierung ist evident und für jeden unvoreingenommenen Betrachter, egal ob Jurist oder Nichtjurist, ein Akt höchster ministerieller Willkür, wie bereits die Entstehungsgeschichte zeigt:

 

·       Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden (HundeVO)“ vom 15.08.1997 (GVBl 1997, Teil I S. 279) enthielt überhaupt keine Differenzierung nach Rassen, sondern knüpfte allein und sachgerecht an die Gefährlichkeit an.

·       Aufgrund subjektiver und unfundierter Empfindungen des Antragsgegners wurden aufgrund der „Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO)“ vom 05.07.00 (GVBL 2000, Teil I S. 355) mit Wirkung vom 15.07.00, 00.00 Uhr, an 16 Rassen zu sog. Kampfhunden deklariert. Eine wissenschaftliche Begründung blieb und bleibt der Antragsteller schuldig. Sie wird ihm auch nicht gelingen. Markige Worte ersetzen keine juristischen Argumente.

·       Mit Schriftsatz vom 11.08.2000 ließ Herr Minister einen Sinneswandel ankündigen und hob die sog. KampfhundeVO und die HundeVO auf.

·       Willkür oder Unsinn sind aber steigerbar: Aufgrund der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden (Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde) vom 11.08.00 fiel Herrn Minister plötzlich ein, daß von den ursprünglich 16 Hunden eigentlich nur 4 Hunde „echte“ Kampfhunde (Rassen mit unwiderlegbarer Gefährlichkeit) sind, nämlich (a) American Pitbull Terrier oder Pit Bull Terrier , (b) American Stafford(shire) Terrier, (c) Staffordshire Bullterrier und (d) Tosa Inu, die übrigen 11 aber als „unechte“ Kampfhunde (Rassen mit widerlegbarer Gefährlichkeit) angesehen werden müßten. Hierbei handelt es sich um (a) American Bulldog, (b) Bullmastiff, (c) Bullterrier, (d) Bordeaux Dogge, (e) Dogo Argentino, (f) Fila Brasileiro, (g) Kangal, (h) Kaukasischer Owtscharka, (i) Mastiff, (j) Mastin Espanol und (k) Mastino Napoletano.

·       Des Schwachsinns aber nicht genug: Wie sich aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 15.08.00 ergibt, fiel Herrn Minister in der Nacht vom 14.08.00 auf den 15.08.00 plötzlich ein, daß er den Tosa Inu falsch eingeordnet habe. Dieser werde deshalb nicht mehr den „echten“ Kampfhunden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), sondern nur den „unechten“ Kampfhunden zugeordnet.

 

Die Frage sei angesichts dessen erlaubt: Welchen Geistesblitz hat Herr Minister wohl demnächst in einem lucidum intervallum ? Hoffentlich den, sein Amt für einen befähigteren Nachfolger freizumachen.

 

Die Antragsteller sind angesichts dieses Vorgehens fast versucht, die Frage, die Ihnen vom Antragsgegner abverlangt wurde und nunmehr kraft VO wird, an diesen zurückzustellen (vgl. Fragebogen unter VI. Erklärung zur persönlichen Zuverlässigkeit, Abs. 2 Frage 2, sowie § 4 Abs. 2 Ziff. 2 VO): „Ich versichere weiterhin, dass ich weder alkoholsüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach bin.“ Das Ergebnis dürfte interessant sein und „Waffengleichheit“ auf beiden Seiten, d.h. Normgeber und Normunterworfenen, herstellen.

 

Vernünftige, sachlich einleuchtende oder gar wissenschaftlich abgesicherte Kriterien sind bei diesem dilettantischen Vorgehen nicht im Ansatz erkennbar! Die willkürliche Differenzierung steht der Verordnung auf der Stirn geschrieben.

 

Der Antragsgegner wird hiermit aufgefordert, sein wirres Vorgehen zu erklären und dem erkennenden Gericht, Antragstellern und Öffentlichkeit nachvollziehbar offenzulegen. In diesem Zusammenhang - und um Herrn Minister diesseits eine Hilfestellung zu geben - stellen wir dem Antragsgegner folgende Fragen zur Beantwortung:

 

1.    Hat sich die Beißstatistik in den letzten 4 Wochen derart grundlegend geändert, daß eine neue Bewertung der Rassen angezeigt war ?

2.    Welches neue Sachverständigengutachten begründet die Änderungen, zu bezeichnen nach Name, Titel, Erscheinungsjahr und Quelle bzw. Veröffentlichungsnachweis ?

3.    Warum sind allein „ausländische“ Hunderassen als echte oder unechte Kampfhunde deklariert worden, jedoch nicht eine einzige deutsche Hunderasse ? Zeigt sich hier eine versteckte Form von Rassismus, angebräunter Deutschtümelei oder die Tendenz „Am deutschen Wesen soll die Welt genesen“ ? Der VGH Mannheim (VGH Mannheim vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - in NVwZ 1999, S. 1016 = Unser Rassehund 1999, S. 5 ff) vermochte nicht nachzuvollziehen, weshalb Hunderassen nur deshalb weniger gefährlich sein sollen, weil sie in Deutschland traditionell gezüchtet werden und deshalb in der Öffentlichkeit eine höhere Akzeptanz genießen.

4.    Ist es möglich, daß ein Beamter der hessischen Kriminalpolizei namens Schöning, der einen Tosa Inu hält, sich bei seinem obersten Dienstherrn bitterlich beschert und auf Änderung gedrungen hat, worauf diesem - quasi über Nacht - die Idee kam, den Tosa Inu umzustufen ? Die Antragsteller gehen davon aus, daß die Umstufung des Tosa Inu - der Rasse selbst und ihren Haltern und Freunden sei sie freilich von ganzem Herzen gegönnt - auf einer persönlichen Einflußnahme und Kontaktaufnahme beruhte - ein bösartiger Zeitgenosse könnte gar von hessischen Verhältnissen oder einer „Bimbesrepublik“ sprechen - und nicht auf sachlich begründbaren Kriterien. Hierzu werden sich Herr Minister und seine Mitarbeiter wohl näher zu erklären haben, ggf. auch unter Eid.

 

Beweis:          1. Zeugnis des HMI, Herrn Volker Bouffier, Friedrich-Ebert-Allee 12,
                         65185 Wiesbaden

                          2. Zeugnis der Frau Ehrentrude XXXXX, zu laden wie vor.

                          3. Zeugnis des Herrn Schöning, ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht.

 

5.    Was müssen die anderen Antragsteller tun, um eine Umstufung ihrer Hunderassen herbeizuführen ? Muß sich Herr Richter Günter XXXX an seinen obersten Dienstherrn, Herrn Justizminister Wagner, wenden und dort nachhaltig beschweren, damit auch sein Hund, ein American Staffordshire Terrier, den Hunderassen unter § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zugeordnet wird ? Oder wäre - freilich nicht ernstgemeint - eine Sammlung und Spende der Betroffenen auf ein Konto einer Liechtensteiner Stiftung erforderlich ?

6.    Wie bezeichnet man eigentlich einen Hund der 1. Kategorie („echter Kampfhund“ mit unwiderleglicher Vermutung), der den Wesenstest (§ 14 Abs. 1 Ziff. 8 VO) positiv bestanden hat ? Vielleicht als „echten, behördlicherseits als gutartig befundenen, aber trotzdem gefährlichen Kampfhund“ ? Herr Minister möchte wohl als Schelm in die hessische Geschichte eingehen und hat hier erneut eine Realsatire geschrieben.

 

3. Es entspricht gesicherter kynologischer Erkenntnis, daß es keine Hunderasse gibt, die von Natur aus oder genetisch aggressiv und kämpferisch veranlagt ist. Der Hund ist - wie der Mensch auch - ein soziales Wesen und im wesentlichen vom Sozialisationsprozess geprägt. Es kommt mithin auf den Halter an, was aus einem Hund wird.

 

Beweis:  1. Sachverständigengutachten der Fr. Dr. Helga Eichelberg,
                              Zoologisches Institut der Universität Bonn, Poppelsdorfer Schloß, Bonn.

                 2. Sachverständigengutachten der Fr. Dr. Dorit Urd Feddersen Petersen,                      Fachtierärztin für Verhaltenskunde, Institut für Haustierkunde der
                     Christian Albrecht Universität Kiel, Olshausenstr. 40, 24118 Kiel.

                  3. Sachverständiges Zeugnis Herrn Prof. Dr. Alexander Herzog,
                      Präsident der Landestierärztekammer Hessen, PF 1409, 65524 
                     Niedernhausen.

 

Der Rassestandard des Deutschen Schäferhundes, der nicht zu den gefährlichen Hunden nach § 2 Abs. 1 VO gehört und der unter den Dienst- und Gebrauchshunden in beachtlicher Anzahl vertreten ist, lautet etwa:

 

„60 cm Schulterhöhe, ca. 40 kg.

Urwüchsige Kraft. Größte Ausdauer, überschäumendes Temperament, Mut, Härte.... Er muß freudig angreifen, wenn sein Führer (Anmerkung des Verfassers: Handelt es sich hier um eine historische Reminiszenz?) dies wünscht... Nervenfestigkeit, Wachsamkeit, Treue, Mut, Kampftrieb, Führigkeit und Härte sich die hervorragenden Eigenschaften eines reingezüchteten Deutschen Schäferhundes.“

 

Beweis:           Sachverständigengutachten.

 

Dies belegt, daß andere Hunderassen von ihrer Veranlagung und Rassestandards eher dazu neigen, unter schädlichen Umwelteinwirkungen eine Gefahr für Menschen und Sachen zu begründen.

 

4. Einer gewissen Pikanterie entspricht es schließlich, daß § 2 Abs. 2 kein Diensthundeprivileg enthält. Da gerichtsbekannt sein dürfte, daß Polizei- und Zollhunde, größtenteils Deutsche Schäferhunde, im Rahmen ihrer Ausbildung u.a. bewußt auf den Mann trainiert werden, dürfte es sich bei diesen Diensthunden um gefährliche Hunde i.S.d. § 2 Abs. 2 Ziff. 1 VO handeln, so daß diese Hunde sämtlich den Bestimmungen der VO unterliegen, soweit nicht ausnahmsweise in den Folgebestimmungen ein Behördenprivileg statuiert wurde (z.B. § 3 Abs. 3 Satz 2 VO; § 6 Abs. 5 VO). Durch Ausbildung und Abrichtung verfügen diese Hunde jedenfalls über eine Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe, die über das normale Maß hinausgehen. Welches Ei Herr Minister hier seinen Untergebenen ins Nest gelegt hat, wird er von diesen sicher bald zu spüren bekommen. Oder wird er sich veranlaßt sehen, diesem dilettantischen Vorgehen durch eine weitere Nachbesserung abzuhelfen ?

 

Bereits mit der Rechtswidrigkeit von § 2 Abs. 1 Ziffern 1. und 2. VO fallen auch die daran anknüpfenden weiteren Bestimmungen der VO der Nichtigkeit anheim. Die weiteren Ausführungen erfolgen nur vorsorglich und hilfsweise:

 

 

II.

 

Die streitgegenständliche Verordnung ist ferner bereits nach den Bestimmungen des HSOG unwirksam.

 

Nach §§ 71 ff. HSOG können Gefahrenabwehrverordnungen erlassen werden, die zur Gefahrenabwehrverordnung erforderlich sind. Der Erlaß einer Gefahrenabwehrverordnung setzt danach voraus, daß für die nach dem HSOG geschützten Rechtsgüter eine potentielle Gefahr besteht, deren Verwirklichung durch Eintritt eines Schadens als hinreichend wahrscheinlich angesehen werden kann (BVerwGE 54, 145). Es muß eine sog. abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen, was hier nicht der Fall ist.

 

Die Gefährlichkeit der Hunde nach § 2 Abs. 1 VO steht keineswegs abstrakt fest. Die bislang durchgeführten kynologischen Untersuchungen und statistischen Erhebungen belegen vielmehr, daß keine Hunderasse von Natur aus „böse“ und für Menschen und Tiere gefährlich ist. Es kommt vielmehr stets auf den einzelnen Hund und die Umwelteinflüsse, denen er ausgesetzt ist, an.

 

Vorliegend handelt es sich allenfalls um eine sog. Schein- oder Putativgefahr in der Vorstellungswelt des Antragsgegners, die ein Vorgehen nach dem HSOG nicht zu tragen geeignet ist. Der Verordnungsgeber ist offenbar von falschen Gegebenheiten ausgegangen. Der Erlaß einer Gefahrenabwehrverordnung zur Abwehr einer Putativgefahr ist rechtswidrig und führt zur Nichtigkeit der VO (OVG Münster, OVGE 12, 280).

 

 

III.

 

Die Aufzählung der in § 2 Abs. 1 VO genannten Hunde ist mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot unvereinbar.

 

Staatliche Maßnahmen müssen für den normunterworfenen Bürger klar und verständlich sein (OVG Saarlouis, DVBL1971, 557). Auch Rechtsnormen müssen klar sein und dem Bürger verständlich machen, unter welchen Voraussetzungen sie Rechte oder Pflichten begründen (Hendrichs in: von Münch, GG-Kommentar, Bd I, 3. Aufl. 1985, Art. 19 Rn 53 unter „Klarheit“ m.w.N.).

 

Diese Voraussetzungen erfüllt die streitgegenständliche VO nicht. Der betroffene Hundehalter kann nämlich nicht sicher und zweifelsfrei erkennen, ob er einen „echten“ oder „unechten“ Kampfhund hat, einer Erlaubnis bedarf, einen Wesenstest machen muß, ein Warnschild anbringen muß etc.. Erfaßt werden nicht nur reinrassige „gefährliche Hunde“ sondern auch deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VO). Wenn es für Tierärzte bei Mischlingen schon unerkennbar ist, festzustellen, welchen Rassen Väter bzw. Vorväter und Mütter anhörten, so ist es für einen Bürger geradezu unmöglich zu erkennen, ob ihre Hunde als Kreuzungen unter § 2 Abs. 1 VO fallen oder nicht.

 

 

Hiervon scheint selbst der Antragsgegner ausgegangen zu sein, hätte er sich andernfalls die Bestimmung des § 15 Abs. 1 VO ersparen können.

 

 

IV.

 

§ 3 Abs. 3 Satz 2 VO ist rechtswidrig und nichtig. Danach gilt die im Inland bestandene Jägerprüfung oder die Anerkennung als behördlicher Diensthundeführer als Nachweis der erforderlichen Sachkunde.

 

Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), z.B. daß eine Ausbildung bzw. die Befähigung als (nicht behördlicher) Rettungshundeführer oder eine abgeschlossene Ausbildung als Tierarzt hier nicht gleichgestellt wird. Es wundert nicht sonderlich, daß der Antragsgegner hier ein Behördenprivileg geschaffen hat, entsprechende adäquate private Nachweise aber generell nicht anerkennen will.

 

 

V.

 

§ 4 Abs. 1 VO ist rechtswidrig. Hier werden - offenbar in Anlehnung an § 5 WaffG - Kriterien für die Zuverlässigkeit des Halters aufgestellt, die sachfremd sind und gegen das Übermaßverbot verstoßen.

 

Obwohl die Antragsteller diesbezüglich nicht in Erscheinung getreten sind und über tadellose Führungszeugnisse verfügen, werden insbesondere folgende Kriterien für ungeeignet gehalten:

·       Hausfriedensbruch

·       Widerstand gegen die Staatsgewalt

·       mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat

 

Da die Antragsteller, der sog. KampfhundeVO Folge leistend, in der Zeit ab dem 15.07.00 als absichtslos undolose Werkzeuge gezwungen waren, gegen Bestimmungen des TierschutzG zu verstoßen, müssen sie nun sogar befürchten, an der persönlichen Zuverlässigkeit zu scheitern (§ 4 Abs. 1 Ziff. 3 VO).

 

 

VI.

 

§ 5 Abs. 2 VO ist rechtswidrig. Danach dürfen gefährliche Hunde nur einzeln geführt werden.

 

Die Bestimmung dient weder der Gefahrenabwehr noch ist sie verhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, warum ein über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügender Halter, dessen Hunde den Wesenstest positiv bestanden haben, nicht (seine) zwei Hunde zusammen (nicht an der Leine) ausführen soll. Daß Hunde von Natur aus Rudeltiere sind und auf sozialen Kontakt zu Menschen und Artgenossen angewiesen sind, sollen sie nicht verhaltensgestört werden, scheint dem Antragsteller unbekannt.

 

Beweis:         1. Sachverständigengutachten der Fr. Dr. Helga Eichelberg,
                             Zoologisches Institut der Universität Bonn.

                        2. Sachverständigengutachten der Fr. Dr. Dorit Urd Feddersen Petersen,                             Fachtierärztin für Verhaltenskunde, Institut für Haustierkunde der
                            Christian Albrecht Universität Kiel, Olshausenstr. 40, 24118 Kiel.

  VII.

  § 6 Abs. 1 VO ist rechtswidrig. Danach besteht ausnahmslos für gefährliche Hunde Leinenzwang.

 

Die Rechtswidrigkeit folgt aus den vorgenannten Gründen. Darüber hinaus ist der Leinenzwang auch rechtswidrig, weil die von Hunden ausgehende Gefahr durch das Anleinen nicht verringert, sondern im Gegenteil vergrößert wird. Die permanente Leinenhaltung macht Hunde nämlich, ebenso wie die Zwingerhaltung, erst wirklich aggressiv. Hunde die ständig angeleint sind, können kein normales Sozialverhalten mehr entwickeln und stellen deshalb eine erhöhte Gefahr für Menschen und Sachen dar.

 

Beweis:          Sachverständigengutachten.

VIII.

 

§ 6 Abs. 2 Ziff. 1 VO ist rechtswidrig. Danach sind - ausnahmslos - an der Leine zu führen alle Hunde, d.h. unabhängig von der abstrakten oder konkreten Gefährlichkeit, die mitgeführt werden bei öffentlichen Veranstaltungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

 

Die Bestimmung ist unverhältnismäßig und macht die Durchführung von Hundeschauen,- ausstellungen und -ausbildungen privater Art weitestgehend unmöglich. Bei derartigen, überwiegend öffentlichen Veranstaltungen, denen erfahrungsgemäß eine größere Zahl von Menschen- und Hundefreunden beiwohnen, ist eine Ausnahme von der Leinenpflicht nicht vorgesehen. Privilegien gibt es - wieder einmal - nur für behördliche Diensthunde und - nunmehr dankenswerterweise - auch (private) Rettungshunde (§ 6 Abs. 5 VO).

 

 

IX.

 

§ 6 Abs. 3, Halbsatz 1 VO ist rechtswidrig. Danach ist einem „echten Kampfhund“ (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 VO), der älter als neun Monate ist, eine Vorrichtung anzulegen, die das Beißen zuverlässig verhindert.

 

Hier stellt sich zunächst einmal die Frage, warum statt des bisherigen häßlichen Wortes „Maulkorb“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KampfhundeVO) - noch enthalten in der Überschrift zu § 6 VO (Leinen und Maulkorbzwang) - in Abs. 3 plötzlich eine neue Terminologie gewählt wurde. Was bitte schön, ist unter dem verharmlosenden Begriff „Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert“ zu verstehen ? Will der Antragsgegner sich hier als Schöngeist und Sprachkünstler gerieren ?

 

1. Mit dieser Bestimmung („Junghundeprivileg“) hat der Antragsgegner offensichtlich einem Argument der Antragsteller (Schriftsatz vom 23.07.00, Seite 5) Rechnung tragen wollen. Gleichwohl ist die Bestimmung weiter rechtswidrig und unverhältnismäßig, sieht sie doch keinerlei Privilegierung und Ausnahmetatbestände für „Althunde“ bzw. keine tierärztlich indizierte Befreiung vor. Wer selbst Hundehalter ist oder war, weiß z.B., daß Hunden nach einer Operation regelmäßig eine trichterförmige Krawattte umgelegt wird, um ein Auflecken der vernähten Wunde zu verhindern. Gleichwohl würde selbst in einem derartigen Fall keine Befreiungsmöglichkeit bestehen. Tierärzte und kynologische Sachverständige werden sicher andere Fallgestaltungen aufzählen können, in denen eine Befreiung aus medizinischen Gründen unbedingt erforderlich ist und in denen keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegt.

 

Beweis:          Tierärztliches und kynologisches Sachverständigengutachten.

 

Der Antragsteller hat z.B. in § 10 Satz 1 VO eine tiermedizinische Indikation vorgesehen. Es spricht für sein dilettantisches Vorgehen und juristische Inkompetenz, daß eine entsprechende Klausel nicht auch in § 6 VO aufgenommen wurde.

 

2. Die Rechtswidrigkeit folgt auch daraus, daß das vorgeschriebene Tragen von Maulkörben bzw. Beißschutzvorrichtungen mit dem geltenden Tierschutzgesetz unvereinbar ist. Dies widerspricht dem Grundsatz des § 1 TierschutzG und verstößt gegen § 2 TierschutzG. Eine solche Maßnahme ist aus Sicht des Tierschutzes - auch nach übereinstimmender Auffassung der Tierärzteschaft - medizinisch nicht vertretbar, da Hunde einen Temperaturausgleich nur über die Atmung mit geöffnetem Fang unter Einbeziehung der Zunge regulieren können. Gerade dies wird durch den Zwang zum Tragen eines Maulkorbs erschwert bzw. unmöglich gemacht. Der Antragsgegner setzt sich damit über anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse hinweg und bricht geltendes Recht, weil er eine artgerechte Haltung nachhaltig ausschließt.

 

Beweis:         1. Einholung eines kynologischen Sachverständigengutachtens.

                        2. Stellungnahme des Bundesverbandes Praktischer Tierärzte e.V.
                             vom19.07.00 unter http://www.tieraerzteverband.de./prkampfdhd.htm.

 

3. Zum anderen folgt die Rechtswidrigkeit unmittelbar aus § 71 HSOG bzw. dem allgemeinen Prinzip der Verhältnismäßigkeit (vgl. nur BVerfGE 30, 292, 315 ff.; BVerwG in DÖV 1971, 858; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 10 Rn 17). Das fast ausnahmslose und lebenslange Tragen von Maulkörben mag zwar zur Vermeidung eines Bisses an sich geeignet sein, es ist aber keinesfalls generell erforderlich. Erforderlich im Sinne des öffentlichen Rechts ist eine Maßnahme nur dann, wenn sie die ultima-ratio ist, es also keine milderen Mittel gibt.

 

Wenn ein Hund - z.B. nach einem Test - als gutmütig beurteilt wird und sein Halter zuverlässig ist, so ist nicht im Ansatz einzusehen, warum er lebenslang zum Tragen eines Maulkorbes außerhalb der Wohnung bzw. seines Grundstücks seines Halters gezwungen werden sollte. Erforderlich wäre das lebenslange und ausnahmslose Tragen eines Maulkorbs nur dann, wenn ein Hund bösartig ist. Nach positiv bestandener Prüfung oder tierärztlicher Indikation ist der Maulkorbzwang in jedem Fall aufzuheben.

 

Die tragischen Vorfälle der letzten Wochen, egal von welcher Rasse (tödlich gebissen haben z.B. auch Rottweiler), sind auf frei umherlaufende Hunde zurückzuführen. Eine Verpflichtung zum Anleinen jedes Hundes wäre als Mittel geeignet, aber auch völlig ausreichend, derartige Vorfälle künftig zu vermeiden. Des zusätzlichen Anlegens eines Maulkorbes bedarf es dann nicht mehr.

 

Nach Auffassung der Antragsteller hätte das in der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden (HundeVO) vom 15.08.1997 (GVBl. Teil I S. 279) enthaltene Instrumentarium völlig ausgereicht, um gefährlichen und aggressiven Hunden, gleich welcher Rasse, Herr zu werden. Das Problem lag und liegt nicht im Fehlen wirksamer Normen, sondern allein bei dem dem Antragsgegner und seinen Behörden zuzuordnenden mangelhaften Vollzug des bisher vorhandenen Instrumentariums (vgl. den eingangs erwähnten Hamburger Fall). Auch insoweit erweist sich die neue Verordnung als nicht erforderlich.

 

 

X.

 

§ 7 Abs. 2 VO ist rechtswidrig. Danach sind alle Zugänge zu dem befriedeten Besitztum oder der Wohnung mit einem deutlich sichtbaren Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift „Vorsicht Hund!“ zu versehen.

 

1. Diese Anordnung wird bereits nicht von §§ 71 ff. HSOG gedeckt, verstößt gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot und verletzt die Antragsteller in der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Die Beschilderung ist überhaupt nicht geeignet, etwaige Gefahren für Mensch und Tier zu verringern.

 

2. Die Antragsteller sehen in der vorgeschriebenen und ausnahmslosen - es gibt keinen Befreiungs- oder Ausnahmetatbestand - Anbringung des Warnschildes neben der Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung. Diese ergibt sich zum einen aus der Willkür bezüglich der Rassenauswahl, zum anderen aus einem Vergleich zum WaffenG, welches für viele Bestimmungen der streitgegenständlichen VO offenbar Pate gestanden hat.

 

Waffen i.S.d. WaffenG sind definitiv und unstreitig abstrakt gefährlich. Waffenbesitzer müssen deshalb über eine persönliche Zuverlässigkeit verfügen (§ 5 WaffG). An dieser Bestimmung orientiert sich augenscheinlich die Zuverlässigkeit, die bei den Antragstellern mittels des dem Gericht vorgelegten Fragebogens ermittelt werden soll, was in der Sache bereits verfehlt und diskriminierend ist. Die persönliche Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers oder Hundehalters gleichwohl einmal unterstellt, sind die Hundehalter verpflichtet, ihre Häuser, Wohnungen bzw. Besitztümer mit dem Warnschild in Signalfarbe zu brandmarken (§ 7 Abs. 2 VO). Die Besitzer von Schußwaffen, egal ob es sich um die Personenschützer des Antragsgegners, Polizisten, Sportschützen, Jäger etc. handelt, sind hingegen nicht verpflichtet, ihre Häuser, Wohnungen oder Besitztümer entsprechend , z.B. durch ein Warnschild in Signalfarbe mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Vorsicht, Schußwaffen!“, zu kennzeichnen. Selbst bei Waffenherstellern besteht eine Kennzeichnungspflicht (§ 13 WaffG) nur auf der Waffe selbst. Theoretisch ließe sich der Fall bilden, daß ein zuverlässiger Polizeibeamter, der zugleich noch Jäger ist und damit dienstlich und privat über Schußwaffen verfügt, Besitzer und Halter eines der in der § 2 Ziff. 1 und 2. VO genannten Hundes ist. Hinsichtlich des Hundes würde ihn eine Kennzeichnungspflicht treffen, hinsichtlich der wesentlichen gefährlicheren und in ihrer Wirkung letaleren Waffen jedoch nicht. Diese willkürliche Ungleichbehandlung verstehe wer will.

 

2. Da § 7 Abs. 2 VO - offensichtlich infolge eines ministeriellen Versehens - kein Behördenprivileg dergestalt vorsieht, daß die Warnschildanbringung bei Diensthunde haltenden Behörden, die im Rahmen ihrer Ausbildung gerichtsbekannt auf den Mann trainiert werden (vgl. § 2 Abs. 2 Ziff. 1 VO), entbehrlich ist, wird zu beobachten sein, ob Polizeistationen, Zollämter etc. sowie die einzelnen Beamten, die ihre gefährlichen Hunde zu Hause halten, ihre Behörden und ihre Besitztümer mit dem Warnschild versehen. Falls sie dem nicht nachkommen, verstoßen sie gegen die Bestimmungen ihres obersten Dienstherrn mit den entsprechenden Konsequenzen.

XI.

 

§ 8 Abs. 2 Satz 1 VO ist rechtswidrig. Danach darf die Erlaubnis, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszubilden, Hunden nach § 2 Abs. 1 VO nicht erteilt werden, wohl aber anderen Hunden bei Vorliegen der in § 8 Abs. 2 Satz 2 VO genannten Voraussetzungen.

 

Diese Unterscheidung ist willkürlich und verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Wenn die Kriterien des § 8 Abs. 2 Satz 2 VO erfüllt sind, ist nicht einzusehen, warum ein sachlich begründbarer Unterschied einerseits zwischen Deutschen Schäferhunden, Dobermännern, Rottweilern etc. und andererseits einem Tosa Inu, Fila Brasileiro oder American Staffordshire Terrier gemacht werden sollte.

 

 

XIII.

 

§ 9 VO ist rechtswidrig. Danach sind nur Hunde nach § 2 Abs. 1 VO, also „echte und unechte Kampfhunde“ mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich zu kennzeichnen.

 

Sinn und Zweck des Chips kann allein sein, einen freilaufenden und herrenlosen Hund, gleich welcher Art und Rasse oder abstrakten Gefährlichkeit, zu identifizieren. Dem Halter des Hundes kann dieser wieder zugeführt werden. Im Falle eines Schadens kann der Halter zwecks Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen ermittelt werden und ggf. straf- und ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden.

 

Es ist willkürlich und verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG diese Regelung allein auf „echte und unechte Kampfhunde“ zu beschränken, die Hunde nach § 2 Abs. 2 VO, also Hunde, die sich bereits tatsächlich gefährlich verhalten haben, bzw. alle anderen Hunde aber hiervon auszunehmen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist es geboten, entweder das Chippen für alle Hunde, ggf. auch andere Tiere, oder für gar keinen einzuführen.

 

 

XIV.

 

§ 10 Satz 1 VO ist rechtswidrig. Danach hat der Halter eines fortpflanzungsfähigen Hundes nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 VO, also eines „echten Kampfhundes“ die fachgerechte, endgültige Unfruchtbarmachung unverzüglich zu veranlassen, soweit nicht nachgewiesen wird, daß aus tiermedizinischen Gründen hiervon abzusehen ist.

 

Die Rechtswidrigkeit folgt aus folgenden rechtlichen Gesichtspunkten:

1.    Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt.

2.    Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

3.    Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

4.    Verstoß gegen das höherrangige TierschG.

5.    Verstoß gegen § 71 HSOG.

 

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 23.07.00, S. 7 ff, sowie 29.07.00, S. 4 ff. verwiesen. Die Gefährlichkeit eines Hundes ist nicht genetisch bedingt. Erst recht besteht kein Anlaß, einen Hund, der den Wesenstest positiv durchlaufen hat, also das ministerielle Gütesiegel trägt, derartig drastischen Maßnahmen zu unterziehen. Zur Gefahrenabwehr ist ein derartiges Gebot im übrigen völlig untauglich.

 

 

XV.

 

§ 12 Satz 1 VO ist rechtswidrig. Das dort angeordnete Handels-, Erwerbs- und Abgabeverbot für Hunde nach § 2 Abs. 2 Ziff. 1 VO stellt einen unzulässigen und unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG dar.

 

 

XVI.

 

§ 13 VO ist rechtswidrig. Dort wird eine Erlaubnispflicht für Hunde nach § 2 VO statuiert, ausgenommen die Haltung von Diensthunden von Behörden.

 

Die Bestimmung ist willkürlich und verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung von Behördenhunden und privaten Hunden ist durch nichts zu rechtfertigen. Die Gefahr, die von beiden ausgeht, ist mindestens gleich, wenn nicht bei Diensthunden aufgrund des Trainings am Mann sogar noch größer.

  XVII.

§ 14 Abs. 1 VO sowie § 14 Abs. 2 Satz 2 VO, die die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung regeln, sind rechtswidrig, insbesondere hinsichtlich Ziff. 5, 6, 8 und 9.

 

1. Die Bestimmung ist in Gänze willkürlich und mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und stellt eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG dar.

2. Ziff. 5 (Haftpflichtversicherung) kann allein dem Zweck dienen, die Ansprüche von Geschädigten oder Verletzten zu saturieren und sie bzw. die Befriedigung ihrer Ansprüche nicht von der Solvenz des jeweiligen Hundehalters abhängig zu machen. Warum dieses von den Antragstellern an sich begrüßte Prinzip aber nur bei den echten und unechten Kampfhunden gelten soll, wird für immer Geheimnis des Antragsgegners bleiben. Beißen bzw. Schäden verursachen (z.B. durch unkontrollierte Bewegungen, Überqueren einer Straße, Anspringen, Kratzen) können alle Hunde, aber auch Pferde und Katzen. Der Antragsteller wird aufgefordert, konkret darzulegen, warum er davon ausgeht, daß das Solvenzrisiko der Antragsteller, die Hunde nach § 2 Abs. 2 Ziff. 1 VO halten, höher sein sollte als bei anderen Hunde- oder generell anderen Tierhaltern.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Antragsteller als verantwortungsbewußte Hundehalter sämtlich bereits vor der streitgegenständlichen VO über entsprechende (Tier-)Haftpflichtversicherungen verfügten. Die Policen sowie Bestätigungen, daß bisher die Versicherungen für die unauffälligen Hunde nicht in Anspruch genommen wurden, können gern eingereicht werden, wenn das erkennende Gericht oder der Antragsgegner dies wünscht.

3. Eben so wenig einleuchtend und sachlich begründbar ist, warum nach Ziff. 6 die Entrichtung der Hundesteuer allein bei den Hunden nach § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 VO maßgeblich für die Erlaubniserteilung sein soll, nicht aber bei den übrigen Hunden. Dies ist ein sachfremdes und für die Gefahrenabwehr untaugliches Kriterium. Es vermag allein fiskalischen Interessen zu dienen.

4. Der ausnahmslos angeordnete Wesenstest nach Ziff. 8 ist unverhältnismäßig, wenn der Hund bislang unauffällig war. Immerhin hat sich der Antragsgegner den Argumenten der Antragsteller fügen müssen und ein Junghundeprivileg in § 14 Abs. 4 VO eingefügt. Er erscheint somit noch begrenzt einsichtsfähig.

5. Die dilettantische und willkürliche Arbeitsweise zeigt sich schließlich auch an folgendem Punkt: § 9 VO sieht die Kennzeichnung mittels Chip weitergehend für alle Hunde nach § 2 Abs. 1 VO (echte und unechte Kampfhunde) vor. § 14 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 9 VO sieht - enger - bei der Erlaubniserteilung eines Hundes nur nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 VO (echte Kampfhunde) die Kennzeichnung mittels Chip vor. Diese beiden Vorschriften korrespondieren nicht im Ansatz und legen beredtes Zeugnis ab von der Kompetenz des Verordnungsgebers.

6. Die Erlaubnis zum Halten eines Hundes ist nach § 14 Abs. 1 Satz 4 bzw. § 14 Abs. 2 Satz 4 VO ausnahmslos auf maximal 2 Jahre zu befristen. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt hingegen für die Dauer eines Jahres (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WaffG), die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt - vergleichbar mit der Halteerlaubnis für einen Hund - wird hingegen (regelmäßig) unbefristet erteilt (§ 28 Abs. 1 Satz 3 WaffG).

Daß diese unterschiedliche Behandlung willkürlich ist und jedes sachlich begründbaren Unterscheidungskriteriums entbehrt, liegt auf der Hand.

XVIII.

Angesichts von Umfang und Intensität der Rechtsverletzung ist weiter davon auszugehen, daß derartige Eingriffe - sollten sie überhaupt zu rechtfertigen sein - aufgrund eines Gesetzes (§ 72 HSOG) von der Exekutive nicht durch Verordnung hätten vorgenommen werden dürfen, sondern nach der sog. Wesentlichkeitstheorie in jedem Fall eines parlamentarischen Gesetzes im engeren Sinne bedurft hätten. Auch dies führt zur Unwirksamkeit der Verordnung.

XIX.

§ 15 und § 16 VO sind im Rahmen der vorstehenden Ausführungen rechtswidrig.

 

An unwirksame Gebots- oder Verbotsnormen können keine Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten (§ 15 VO), erst recht aber keine nachteiligen Konsequenzen in Form von Ordnungswidrigkeiten geknüpft werden.

D.

Der Antrag nach § 47 Abs. 8 VwGO auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist geboten, da die Antragsteller unter anderem durch die Anbringung des Schildes (§ 7 Abs. 2 VO) gegenwärtig massiv in ihren Menschen- und Persönlichkeitsrechten bzw. ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beeinträchtigt werden, der Zwang zum Anlegen des Maulkorbes (§ 6 Abs. 3 VO) gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstößt und die geforderte Kastration und Sterilisation (§ 10 VO) einen nicht wieder zu beseitigenden Rechtsverlust bedeutet.

 

Im Falle einer Nichteinhaltung bestünde für die Antragsteller das unkalkulierbare Risiko, daß Bußgeldbescheide gegen sie ergehen oder gar ihre geliebten vierbeinigen Freunde sichergestellt, diese in Konzentrationslager verbracht und ggf. einer Endlösung zugeführt werden - „Der Tod ist ein Meister aus Deutschland“ (Berthold Brecht).

Damit drohen den Antragstellern, jedenfalls soweit sie Halter von Hunden nach § 2 Abs. 2 Ziff. 1 VO sind, nicht nur schwere und irreparable Nachteile, sie sind schon jetzt unmittelbar und gegenwärtig betroffen.

Da der Normenkontrollantrag offensichtlich erfolgreich sein wird, überwiegt das Interesse der Antragsteller am einstweiligen Nichtvollzug der streitgegenständlichen VO. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug ist demgegenüber gering. Die kynologische Wissenschaft und die Beißstatistiken belegen, daß die Gefahren, die von Hunden i.S.v. § 2 Abs. 2 VO ausgehen, gering sind.

Sollte das erkennende Gericht weiteren Vortrag zur Sach- oder Rechtslage sowie die Bezeichnung weiterer Beweismittel für erforderlich erachten, so wird höflich um rechtzeitige Erteilung eines richterlichen Hinweises gem. § 86 Abs. 3 VwGO gebeten.

 

E.

 

Die Antragsteller möchten hiermit dem erkennenden Gericht und dem Antragsgegner ausdrücklich anbieten, sich vor Ort bei den Antragstellern oder wahlweise am Sitz des VGH ei

einen persönlichen und unmittelbaren Eindruck von den Antragstellern und ihren Hunden zu verschaffen, was der Entscheidungsfindung sicherlich dienlich ist. Augenschein ist ein hervorragendes Beweismittel. Um rechtzeitige Terminabstimmung wird gebeten.

Da die Antragsteller ihr Verfahren nicht nur mit juristischer Kompetenz, sondern auch mit Witz, Verve und hohem intellektuellen Anspruch weiterzuführen gedenken, möchte ich auch diesmal mit einem Zitat schließen, welches den Antragsgegner nachdenklich stimmen sollte. Alexander Freiherr von Humboldt (Naturforscher, 1769 - 1859):

Grausamkeit gegen Tiere ist eines der kennzeichnensten Laster eines niederen und unedlen Volkes“.

Es bleibt zu wünschen, daß sich der Antragsgegner diesmal nicht wieder der ihm bevorstehenden juristischen Niederlage durch Rücknahme seiner VO im letzten Moment entzieht, sondern den Mut hat, zu seinem Machwerk und dessen Schicksal zu stehen und dieses zu teilen.

 

Volker Stück

[Rechtsanwalt]



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