Schreiben bzw. Anträge an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, bezüglich Normenkontrollantrag & einstweilige Anordnung gem. § 47 Abs. 1 Ziff. 2 ,
8 VwGO, von Rechtsanwalt Volker Stück aus Hessen.
Normenkontrollantrag & einstweilige Anordnung RA Volker Stück
vom 23. Juli 2000
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Auszug:
Der Antragsgegner hat den tragischen Fall in Hamburg-Wilhelmsburg vom
26.05.2000, bei dem zwei Hunde eines mehrfach vorbestraften (u.a. wegen gefährlicher
Körperverletzung (3 x), Raub (2 x), schwerem Diebstahl (2 x), Widerstand
gegen die Staatsgewalt und Beleidigung (2 x) Drogenhandel) und den Behörden
seit langem einschlägig bekannten Bürgers namens Ibrahim K. einen sechsjährigen
türkischen Jungen namens Volkan K. zu Tode bissen, zum Anlaß genommen, die
streitgegenständliche Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde-VO) aufgrund § 72 Abs. 1 HSOG
zu erlassen. Diese ist zum 15.07.00 in Kraft getreten. In diesem Fall war der Hund als aggressiv behördenbekannt und es war Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet worden, der Vollzug aber zu keiner Zeit kontrolliert worden. Mit anderen Worten: Nicht fehlende rechtliche Instrumente waren ursächlich, sondern das völlige Versagen der Exekutive beim Vollzug und zwar sowohl in Beziehung gegenüber Halter Ibrahim K. als auch dessen Hunden.
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Es schließen sich den anhängigen Verfahren weitere Antragsteller an. RA Volker Stück
vom 29. Juli
2000
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Auszug:. Sämtliche Antragsteller verfügen über einen tadellosen Leumund, haben feste Wohnsitze und üben bzw. übten ehrbare Berufe aus. Erkennendes Gericht und Antragsgegner können ohne jeden Zweifel davon ausgehen, daß keiner von Ihnen seinen Hund aus „Imponiergehabe, Aggressionslust, Kompensationsbedarf bei Ich-Schwäche und Verantwortungslosigkeit“ (so Kollege RA Schily anläßlich der „Kamphunddebatte“ im Bundestag am 30.06.00) oder aus „Persönlichkeitsproblemen“ (so Kollege RA Westerwelle anläßlich vorgenannter Debatte) erworben hat, ihn aus diesen Gründen hält oder Züchtung und Handel betreibt. ....... mehr
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Es schließen sich den anhängigen Verfahren weitere Antragsteller an. RA Volker Stück
vom 05. August
2000
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Auszug:. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VO ist Herr XXXX nunmehr ebenfalls verpflichtet, an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dauerhaft das leuchtend rote Warnschild, Format 15 x 21 cm, mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Vorsicht, gefährlicher Hund!“ anzubringen. Daß dies nicht nur potentielle Verbrecher, sondern auch potentielle Kunden abschrecken dürfte, liegt auf der Hand, ....... mehr
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Es wird festgestellt, daß die Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde-VO) vom 05.07.2000 nichtig war. RA Volker Stück
vom 12. August
2000
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Auszug:. nehmen die Antragsteller mit Befriedigung und Freude zur Kenntnis, daß der Antragsgegner ganz offensichtlich der ihm unmittelbar drohenden schallenden juristischen Ohrfeige dadurch auszuweichen versucht, daß er mit Schreiben vom 11.08.00 mitteilen ließ, er hebe sowohl die „Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO)“ vom 05.07.00 (GVBL 2000, Teil I S. 355) als auch die „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden (HundeVO)“ vom 15.08.1997 (GVBl 1997, Teil I S. 279) auf. Wohlweislich hat es der Antragsgegner nicht für nötig gehalten, sich inhaltlich mit dem Rechts- und Sachvortrag der Antragsteller auseinanderzusetzen. ....... mehr
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Im Hinblick auf die Erklärung des Antragsgegners vom 11.08.00 und den gerichtlichen Hinweis vom 14.08.00 in dem Verfahren 11 NG 2500/00 wird erklärt:
1. Die Hauptsache ist erledigt.
RA Volker Stück
vom 27. August
2000
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Auszug: ... Nach dem juristisch unhaltbaren Schnellschuß Herrn Bouffiers, der nach hinten losging und sich als Rohrkrepierer erwies, verfolgen die Antragsteller mit den oben gestellten Anträgen ihr Ziel weiter. ....... mehr
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