Hund und Halter e.V.

Übersicht

zurück


Schreiben bzw. Anträge an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, bezüglich Normenkontrollantrag & einstweilige Anordnung gem. § 47 Abs. 1 Ziff. 2 , 8 VwGO, von Rechtsanwalt Volker Stück aus Hessen.



Normenkontrollantrag & einstweilige Anordnung
RA Volker Stück

vom 23. Juli 2000
Auszug: Der Antragsgegner hat den tragischen Fall in Hamburg-Wilhelmsburg vom 26.05.2000, bei dem zwei Hunde eines mehrfach vorbestraften (u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung (3 x), Raub (2 x), schwerem Diebstahl (2 x), Widerstand gegen die Staatsgewalt und Beleidigung (2 x) Drogenhandel) und den Behörden seit langem einschlägig bekannten Bürgers namens Ibrahim K. einen sechsjährigen türkischen Jungen namens Volkan K. zu Tode bissen, zum Anlaß genommen, die streitgegenständliche Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde-VO) aufgrund § 72 Abs. 1 HSOG zu erlassen. Diese ist zum 15.07.00 in Kraft getreten. In diesem Fall war der Hund als aggressiv behördenbekannt und es war Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet worden, der Vollzug aber zu keiner Zeit kontrolliert worden. Mit anderen Worten: Nicht fehlende rechtliche Instrumente waren ursächlich, sondern das völlige Versagen der Exekutive beim Vollzug und zwar sowohl in Beziehung gegenüber Halter Ibrahim K. als auch dessen Hunden. ....... mehr



Es schließen sich den anhängigen Verfahren
weitere Antragsteller an.

RA Volker Stück

vom 29. Juli 2000
Auszug:. Sämtliche Antragsteller verfügen über einen tadellosen Leumund, haben feste Wohnsitze und üben bzw. übten ehrbare Berufe aus. Erkennendes Gericht und Antragsgegner können ohne jeden Zweifel davon ausgehen, daß keiner von Ihnen seinen Hund aus „Imponiergehabe, Aggressionslust, Kompensationsbedarf bei Ich-Schwäche und Verantwortungslosigkeit“ (so Kollege RA Schily anläßlich der „Kamphunddebatte“ im Bundestag am 30.06.00) oder aus „Persönlichkeitsproblemen“ (so Kollege RA Westerwelle anläßlich vorgenannter Debatte) erworben hat, ihn aus diesen Gründen hält oder Züchtung und Handel betreibt. ....... mehr



Es schließen sich den anhängigen Verfahren
weitere Antragsteller an.

RA Volker Stück

vom 05. August 2000
Auszug:. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VO ist Herr XXXX nunmehr ebenfalls verpflichtet, an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dauerhaft das leuchtend rote Warnschild, Format 15 x 21 cm, mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Vorsicht, gefährlicher Hund!“ anzubringen. Daß dies nicht nur potentielle Verbrecher, sondern auch potentielle Kunden abschrecken dürfte, liegt auf der Hand, ....... mehr



Es wird festgestellt, daß die Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde-VO) vom 05.07.2000 nichtig war.
RA Volker Stück

vom 12. August 2000
Auszug:. nehmen die Antragsteller mit Befriedigung und Freude zur Kenntnis, daß der Antragsgegner ganz offensichtlich der ihm unmittelbar drohenden schallenden juristischen Ohrfeige dadurch auszuweichen versucht, daß er mit Schreiben vom 11.08.00 mitteilen ließ, er hebe sowohl die „Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO)“ vom 05.07.00 (GVBL 2000, Teil I S. 355) als auch die „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden (HundeVO)“ vom 15.08.1997 (GVBl 1997, Teil I S. 279) auf. Wohlweislich hat es der Antragsgegner nicht für nötig gehalten, sich inhaltlich mit dem Rechts- und Sachvortrag der Antragsteller auseinanderzusetzen. ....... mehr



Im Hinblick auf die Erklärung des Antragsgegners vom 11.08.00 und den gerichtlichen Hinweis vom 14.08.00 in dem Verfahren 11 NG 2500/00 wird erklärt:
1. Die Hauptsache ist erledigt.

RA Volker Stück

vom 27. August 2000
Auszug: ... Nach dem juristisch unhaltbaren Schnellschuß Herrn Bouffiers, der nach hinten losging und sich als Rohrkrepierer erwies, verfolgen die Antragsteller mit den oben gestellten Anträgen ihr Ziel weiter. ....... mehr