Hund und Halter e.V.

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Rechtsanwalt

Volker Stück

 Tel. 0561 - 874268


Hessischer Verwaltungsgerichtshof

z.H. RiVGH Hessen Höllein

Brüder-Grimm-Platz 1

34117 KASSEL

12. August 2000  

Normenkontrollverfahren & einstweilige Anordnung gem. § 47 Abs. 1 Ziff. 2 , 8 VwGO

Günter Stück u.a. ./. Land Hessen

 

- 11 N 2497/00 - Hauptsache

- 11 NG 2500/00 - einstweilige Anordnung

Termin: 14.08.00, 10.00 Uhr Kassel (einstw. Anordnung) Leider aufgehoben !

 

nehmen die Antragsteller mit Befriedigung und Freude zur Kenntnis, daß der Antragsgegner ganz offensichtlich der ihm unmittelbar drohenden schallenden juristischen Ohrfeige dadurch auszuweichen versucht, daß er mit Schreiben vom 11.08.00 mitteilen ließ, er hebe sowohl die „Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO)“ vom 05.07.00 (GVBL 2000, Teil I S. 355) als auch die „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden (HundeVO)“ vom 15.08.1997 (GVBl 1997, Teil I S. 279) auf. Wohlweislich hat es der Antragsgegner nicht für nötig gehalten, sich inhaltlich mit dem Rechts- und Sachvortrag der Antragsteller auseinanderzusetzen.

Der juristisch unhaltbare Schnellschuß des Antragstellers ist evident nach hinten losgegangen. Selten hat sich ein Minister derart blamiert, sein Gesicht verloren und wurde seine juristische Kompetenz so nachhaltig erschüttert. Möge er daraus seine Konsequenzen ziehen und sein Amt für einen befähigteren Nachfolger freimachen.

Im Hinblick auf die Erklärung des Antragsgegners vom 11.08.00 wird nunmehr beantragt:

1.    Es wird festgestellt, daß die Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde-VO) vom 05.07.2000 nichtig war.

2.    Hilfsweise:

Es wird festgestellt, daß § 2 (Halteerlaubnis), § 3 Abs. 1 Satz 1 (genereller Leinen und Maulkorbzwang), § 3 Abs. 2 Satz 2 (generelle Kennzeichnungspflicht mit Schildern), § 3 Abs. 3 (generelles Kastrations-/Sterilisationsgebot), § 4 (Zucht-, Handels-, Erwerbsverbot) der KampfhundeVO vom 05.07.00 nichtig waren.

1.    Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Begründung:

I.

Die Antragsteller legen weiterhin Wert auf eine Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verordnung. Durch das taktisch motivierte Handeln des Antragsgegners können die Antragsteller nicht schutz- bzw. beschwerdelos gestellt werden, weil dies der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) widerspräche. Im einzelnen:

Die Antragsteller waren durch die angegriffene Verordnung in der Zeit seit Inkraftreten am 15.07.00 bis mindestens zum 11.08.00 massiv in ihren Grundrechten verletzt und diskriminiert, was bereits ausführlich ausgeführt wurde. Sie waren in höchstem Maße öffentlichen Anfeindungen und Pöbeleien ausgesetzt. Einige waren wirtschaftlich durch die Anbringung des Schildes an ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben beeinträchtigt.

Beweis:           Zeugnis der 20. Antragsteller.

Sie haben deshalb ein begründetes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit und ihrer persönlichen Rehabilitation. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 VO ist überdies im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen entgangenen Gewinns geboten.

Zudem hat der Antragsteller angekündigt, eine neue Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen gefährlicher Hunde zu erlassen. Mit einer Entscheidung des erkennenden Gerichts lassen sich die rechtlichen Standpunkte klären, Rechtsfrieden herstellen und mögliche künftige Rechtsverletzungen vermeiden, wenn der Antragsgegner in seine rechtsstaatlichen Schranken gewiesen wird.

II.

Zumindest in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird antragsgemäß zu entscheiden sein. Was schon für Verwaltungsakte, die auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, also nicht self-executing sind, gilt, muß erst recht (a majore ad minus) für eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage gelten. Andernfalls würde den Antragstellern effektiver Rechtsschutz vorenthalten und obläge es allein der Willkür des Antragsgegners, über den Ausgang des Verfahrens zu bestimmen bzw. sich einer rechtlichen Wertung zu entziehen.

III.

Es ist nur recht und billig, wenn der Antragsgegner die Kosten vollständig zu tragen hat, da er sich durch die Aufhebung der streitgegenständlichen Verordnung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl. BVerwGE 46, 218) und außerdem der Antrag Erfolg gehabt hätte.

Sollte das erkennende Gericht Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags haben, so wird höflich um einen richterlichen Hinweis gebeten.

 

Volker Stück

[Rechtsanwalt]

 



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