Hund und Halter e.V. |
Rechtsanwalt Volker Stück Tel.
0561 - 874268 Hessischer Verwaltungsgerichtshof z.H. RiVGH Hessen Höllein Brüder-Grimm-Platz 1 34117 KASSEL 12. August
2000 Normenkontrollverfahren
& einstweilige Anordnung gem. § 47 Abs. 1 Ziff. 2 , 8 VwGO Günter
Stück u.a. ./. Land Hessen - 11 N 2497/00 - Hauptsache - 11 NG 2500/00 - einstweilige Anordnung Termin: 14.08.00,
10.00 Uhr Kassel (einstw. Anordnung) Leider aufgehoben ! nehmen
die Antragsteller mit Befriedigung und Freude zur Kenntnis, daß der
Antragsgegner ganz offensichtlich der ihm unmittelbar drohenden
schallenden juristischen Ohrfeige dadurch auszuweichen versucht, daß er
mit Schreiben vom 11.08.00 mitteilen ließ, er hebe sowohl die „Gefahrenabwehrverordnung
über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO)“
vom 05.07.00 (GVBL 2000, Teil I S. 355) als auch die „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden (HundeVO)“ vom
15.08.1997 (GVBl 1997, Teil I S. 279) auf. Wohlweislich hat es der
Antragsgegner nicht für nötig gehalten, sich inhaltlich mit dem Rechts-
und Sachvortrag der Antragsteller auseinanderzusetzen. Der
juristisch unhaltbare Schnellschuß des Antragstellers ist evident nach
hinten losgegangen. Selten hat sich ein Minister derart blamiert, sein
Gesicht verloren und wurde seine juristische Kompetenz so nachhaltig
erschüttert. Möge er daraus seine Konsequenzen ziehen und sein Amt für
einen befähigteren Nachfolger freimachen. Im
Hinblick auf die Erklärung des Antragsgegners vom 11.08.00 wird nunmehr
beantragt: 1.
Es wird festgestellt, daß die Gefahrenabwehrverordnung über
Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde-VO)
vom 05.07.2000 nichtig war. 2.
Hilfsweise: Es
wird festgestellt, daß § 2 (Halteerlaubnis), § 3 Abs. 1 Satz 1
(genereller Leinen und Maulkorbzwang), § 3 Abs. 2 Satz 2 (generelle
Kennzeichnungspflicht mit Schildern), § 3 Abs. 3 (generelles
Kastrations-/Sterilisationsgebot), § 4 (Zucht-, Handels-, Erwerbsverbot)
der KampfhundeVO vom 05.07.00 nichtig waren. 1.
Der
Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Begründung: I. Die
Antragsteller legen weiterhin Wert auf eine Entscheidung des erkennenden
Gerichts über die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen
Verordnung. Durch das taktisch motivierte Handeln des Antragsgegners können
die Antragsteller nicht schutz- bzw. beschwerdelos gestellt werden, weil
dies der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG)
widerspräche. Im einzelnen: Die
Antragsteller waren durch die angegriffene Verordnung in der Zeit seit
Inkraftreten am 15.07.00 bis mindestens zum 11.08.00 massiv in ihren
Grundrechten verletzt und diskriminiert, was bereits ausführlich ausgeführt
wurde. Sie waren in höchstem Maße öffentlichen Anfeindungen und Pöbeleien
ausgesetzt. Einige waren wirtschaftlich durch die Anbringung des Schildes
an ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben beeinträchtigt. Beweis:
Zeugnis der 20. Antragsteller. Sie
haben deshalb ein begründetes Interesse an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit und ihrer persönlichen Rehabilitation. Die Feststellung
der Rechtswidrigkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 VO ist überdies im Hinblick
auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen entgangenen
Gewinns geboten. Zudem
hat der Antragsteller angekündigt, eine neue Gefahrenabwehrverordnung über
das Halten und Führen gefährlicher Hunde zu erlassen. Mit einer
Entscheidung des erkennenden Gerichts lassen sich die rechtlichen
Standpunkte klären, Rechtsfrieden herstellen und mögliche künftige
Rechtsverletzungen vermeiden, wenn der Antragsgegner in seine
rechtsstaatlichen Schranken gewiesen wird. II. Zumindest
in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird antragsgemäß
zu entscheiden sein. Was schon für Verwaltungsakte, die auf einer
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhen, also nicht self-executing
sind, gilt, muß erst recht (a majore ad minus) für eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage gelten. Andernfalls würde den Antragstellern
effektiver Rechtsschutz vorenthalten und obläge es allein der Willkür
des Antragsgegners, über den Ausgang des Verfahrens zu bestimmen bzw.
sich einer rechtlichen Wertung zu entziehen. III. Es
ist nur recht und billig, wenn der Antragsgegner die Kosten vollständig
zu tragen hat, da er sich durch die Aufhebung der streitgegenständlichen
Verordnung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl.
BVerwGE 46, 218) und außerdem der Antrag Erfolg gehabt hätte. Sollte
das erkennende Gericht Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des
Antrags haben, so wird höflich um einen richterlichen Hinweis gebeten. Volker Stück
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