Hund und Halter e.V. |
Rechtsanwalt Volker Stück Tel. 0561 - 874268
Hessischer Verwaltungsgerichtshof z.H. RiVGH Hessen Höllein Brüder-Grimm-Platz 1 34117 KASSEL 05. August
2000
In dem Normenkontrollverfahren
& einstweilige Anordnung gem. § 47 Abs. 1 Ziff. 2 , 8 VwGO Günter
XXXX
u.a. ./. Land Hessen - 11 N 2497/00 - Hauptsache - 11 NG 2500/00 - einstweilige Anordnung Termin: 14.08.00,
10.00 Uhr Kassel (einstw. Anordnung) schließen sich dem Verfahren noch folgende Antragsteller an: 19. XXXXX, 20. Versicherungskaufmann Ralf XXXXX, XXXXXXX X, 37293 Herleshausen-Altefeld Zur Begründung der Nichtigkeit trage ich namens und in Vollmacht der Antragsteller weiter vor: I. Der Antragsteller zu 19. (V. XXXXXX ) ist Eigentümer und Halter eines Staffordshire Bullterriers, namens XXXX. Der Hund ist bisher in keiner Weise aufgefallen. Es handelt sich um eine Rettungshund, der regelmäßig im Verein für Mensch und Hund - Rettung und Sport Nordhessen e.V. (VMH e.V.) trainiert wird. Er ist Mensch und Tier gegenüber wohlgesonnen, was unabdingbare Voraussetzung für einen Rettungshund ist. Beweis:
1. Kopie einer Bescheinigung des VMH e.V. vom 19.07.00 in Anlage. 2. Zeugnis der Schriftführerin des VMH e.V., Frau XXXXX, Kassel. 3. Kynologisches Sachverständigengutachten. Der Antragsgegner mag sich, wenn er rationalen Gedanken noch zugänglich ist, überlegen, ob er auch diesen Hund mit Maulkorb- und Leinenzwang belegen will, was einen Einsatz als Rettungshund schlechterdings ausschließt. Damit gefährdet er Leib und Leben von bedrohten Menschen, was er mit seiner unverhältnismäßigen Verordnung zu schützen gedenkt. Der Antragsteller zu 20. ist Halter und Eigentümer eines Kaukasischen Owtscharka. Auch dieser Hund ist bisher in keiner Weise aufgefallen. Das einzige, mit was er - wie viele andere große Rassen auch - kämpft, ist der Schlaf. Sämtliche Antragsteller verfügen über einen tadellosen Leumund, haben feste Wohnsitze und üben bzw. übten ehrbare Berufe aus. Erkennendes Gericht und Antragsgegner können ohne jeden Zweifel davon ausgehen, daß keiner von Ihnen seinen Hund aus „Imponiergehabe, Aggressionslust, Kompensationsbedarf bei Ich-Schwäche und Verantwortungslosigkeit“ (so Kollege RA Schily anläßlich der „Kamphunddebatte“ im Bundestag am 30.06.00) oder aus „Persönlichkeitsproblemen“ (so Kollege RA Westerwelle anläßlich vorgenannter Debatte) erworben hat, ihn aus diesen Gründen hält oder Züchtung und Handel betreibt. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Antragstellern um verantwortungsbewußte Hundehalter, die die erhobenen Vorwürfe entschieden von sich weisen und hiergegen mit den allen legalen Mitteln vorgehen werden. Beweis: Vorlage polizeilicher Führungszeugnisse. II. Auf die telefonische gerichtliche Nachfrage wird mitgeteilt, daß sich in der Antragsschrift vom 23.07.00 bei dem dort als Antragsteller zu 10. benannten Herrn „Reiner XXXX“ bedauerlicherweise ein Fehler eingeschlichen hat, den ich zu entschuldigen bitte. Richtigerweise lautet der Name des Antragstellers zu 10. Rainer XXXXXX. Die Anschrift ist korrekt mitgeteilt. Wie mitgeteilt, ist Herr XXXXXX Inhaber des Hotels und Restaurants „XXXX“ in Bad Sooden Allendorf. Er ist Eigentümer und Halter zweier unauffälliger Mastino Napoletano und zwar eines Rüden und einer Hündin. Bei dem Antragsteller zu 9., Herrn Zahnarzt Dr. Helmut XXXXXX, Bad Sooden Allendorf, der Halter und Eigentümer eines Staffordshire Bull Terriers ist, ist keine Korrektur notwendig. III. Der Antragsteller zu 12, Herr Kfz-Meister Frank XXXXX, Bad Sooden Allendorf, ist Halter und Eigentümer eines American Staffordshire Terriers und nicht - wie in der Antragsschrift versehentlich angegeben - eines Bullterriers. Er ist Inhaber eines etablierten Ford Autohauses, welches sich in der Werra-Str. 17, 37242 Bad Sooden Allendorf befindet und einen guten Ruf genießt. In dieses Geschäft wurde schon verschiedentlich eingebrochen oder einzubrechen versucht. Der Hund befindet sich zu Wach- und Schutzzwecken häufig, insbesondere über Nacht, im abgeschlossenen Büro des abgeschlossenen Ford Autohauses und hat dort bereits einmal allein durch heftiges Anschlagen und entschiedenes Auftreten (ohne zu beißen wohlgemerkt) Einbrecher erfolgreich in die Flucht geschlagen und einen Einbruchsdiebstahl vereitelt. Beweis: Zeugnis des Herrn Frank XXXX, Anschrift wie vor. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VO ist Herr XXXX nunmehr ebenfalls verpflichtet, an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dauerhaft das leuchtend rote Warnschild, Format 15 x 21 cm, mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Vorsicht, gefährlicher Hund!“ anzubringen. Daß dies nicht nur potentielle Verbrecher, sondern auch potentielle Kunden abschrecken dürfte, liegt auf der Hand, so daß sich insoweit dieselbe Problematik wie bei Herrn Rainer XXXXX stellt. Hierin liegt eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung von Art. 12 Abs. 1, Art. 14 sowie Art. 2 Abs. 1 GG, die Schadensersatzansprüche zu begründen vermag, da der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb in ständiger Rechtsprechung als schützenswertes absolutes Rechtsgut anerkannt ist. Wenn der Antragsgegner ein sinnvolles und anerkennenswertes Betätigungsfeld sucht, so mag er sich der wirksamen Verbrechensbekämpfung widmen. IV. Die streitgegenständliche Verordnung ist schon rechtswidrig nach § 71 HSOG und unverhältnismäßig, da sie keinerlei Ausnahme- oder Befreiungstatbestände enthält und Negativatteste bzw. widerlegbare Vermutungen nicht im Ansatz zuläßt (ebenso in Bremen). Dies tun wenigstens die entsprechenden Verordnungen zahlreicher anderer Länder (z.B. Baden-Württemberg; Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Niedersachsen). Hier zeigt sich, daß der Antragsgegner nicht nur einem selbsternannten Kabinett „brutalst möglicher Aufklärer“ angehört, sondern sich auch beim Erlaß der VO für ein brutalst mögliches Vorgehen gegen Hund und Halter entschieden hat. Wenn ein Hund den Wesenstest, so dieser denn rechtlich haltbar ist, positiv bestanden hat und sein Halter ebenfalls als zuverlässig - nach welchen Kriterien auch immer - beurteilt wird, so gehen objektiv weder von Hund noch vom Halter Gefahren aus, seien sie abstrakter oder konkreter, individueller oder kollektiver Natur. In diesem Fall handelt es sich allenfalls um eine Schein- oder Putativgefahr in der Vorstellungswelt des Antragsgegners, die ein Vorgehen nach dem HSOG nicht zu tragen geeignet ist. Die Feststellung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erfordert stets die Prognose eines zukünftigen hypothetischen Geschehensablaufs. Diese Prognose muß sich eines objektiven Maßstabs bedienen (vgl. PrOVG 77, 333 (338); OVG Münster in NVwZ 1985 (356); BVerwG in NJW 1970, 1890 (1892)). Subjektive Befürchtungen besonders ängstlicher Betrachter, politischer Populismus (so Hamann in NVwZ 1999, 964) oder der Versuch, vom Versagen der eigenen Exekutivorgane abzulenken, rechtfertigen kein polizeiliches Einschreiten (vgl. statt aller: Friauf in Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 1988, 3. Abschn. II 1 d (S. 222)). Selbst wenn aber eine Gefahrenlage vorliegen sollte, so wären die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des geringstmöglichen Eingriffs verletzt, was schon ausführlich ausgeführt wurde. V. Daß der Rassekatalog (§ 1 VO) einer Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht standhält wurde bereits ausgeführt und von verschiedenen Gerichten - nach umfangreicher Auswertung von Statistiken und Einholung kynologischen Sachverstands - bestätigt (vgl. nur: VGH Mannheim vom 18.08.1992 in NVwZ 1992, S. 1105 mit zust. Anm. Hamann in NVwZ 1993, S. 250; OVG Bremen vom 06.10.1992 - 1 N 1/92 - in DÖV 1993, S. 576; OVG Saarlouis vom 01.02.1993 - 3 N 3/93 - in Amtlichen Sammlung der OVG Rheinland Pfalz und Saarland, Bd. 24, S. 412 - 426 sowie Juris; OVG Magdeburg vom 18.03.1998 - A 2 S 31/96 -; VGH Mannheim vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - in NVwZ 1999, S. 1016; aus der Literatur: Hamann in Deutsche Verwaltungspraxis 1992, S. 14; NVwZ 1992, S. 1067; Deutsche Verwaltungspraxis 1998, S. 481 sowie NVwZ 1999, S. 964 m.w.N.). So führt auch Frau Dr. Feddersen-Petersen in ihrem Gutachten vom 04.04.1991 (in Unser Rassehund Heft 7/91 = zitiert in Deutsche Verwaltungspraxis 1992, 16 f.) aus: „Für die aufgezählten Rassen gibt es keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, daß es sich bei ihnen um Hunde handelt, die a priori, also von der genetischen Veranlagung her, gerade dem Menschen gegenüber gefährlicher sein könnten als andere. Ethologische Erkenntnisse fehlen.... Das Verhalten dem Menschen gegenüber wird immer wieder als „freundlich“ und unproblematisch beschrieben...“ Beweis: Sachverständigengutachten Fr. Dr. Feddersen-Petersens, bereits benannt. Es erscheint auch schlicht willkürlich und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßend, daß beispielsweise die Bordeaux Dogge (§ 1 Ziff. 8 VO), eine 7 Monate alte Bordeaux Dogge wird von der Antragstellerin zu 5. (U. Knauf) gehalten, in Hessen kraft Eingabe des Antragsgegners, die ihren Niederschlag in der Verordnung fand, als aggressiv und gefährlich gilt, nicht so hingegen in den Bundesländern Bremen, Schleswig Holstein und Niedersachsen. Es stellt sich die berechtigte Frage, welcher bzw. welche Innenminister hier „die Weisheit mit Löffeln gefressen hat bzw. haben“. Die „Gefahr“, die von einem Hund auszugehen vermag, wird kaum an der Landesgrenze haltmachen und auf Hunde innerhalb einer bestimmten Region beschränkt sein. Hier wird in einen Zustand von Partikularrecht zurückgefallen, den man eigentlich seit 1871 überwunden glaubte. Für die Normadressaten, also die Hundehalter, entsteht hier eine Situation die mit dem elementaren rechtsstaatlichen Gebot zur Normklarheit bzw. Rechtssicherheit und Erkennbarkeit der Gebote bzw. Verbote unvereinbar ist. Stellt man sich die Situation vor, ein Halter einer Bordeaux Dogge mit Wohnsitz in Bayern würde - mit Hund - (Hunde-)Freunde in Bremen besuchen wollen, und würde in den zu durchfahrenden Bundesländern Hessen, Niedersachsen anhalten, um seinen Hund auszuführen, so entsteht eine Situation, die man ohne Übertreibung als deutsche Realsatire bezeichnen darf. Die Fragen „Mit oder ohne Maulkorb und Leine ?“, Mit oder ohne Erlaubnis ?“ „Gilt die Erlaubnis eines Landes auch in einem anderen ?“ und die völlig ungeklärte Frage, ob beim Überqueren der Landesgrenze zu Hessen, falls sie denn deutlich markiert ist - am Auto - quasi analog § 3 Abs. 2 VO zur Wohnung oder zum Besitztum - ein leuchtend rotes Warnschild, 15 x 21 cm, mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Vorsicht, gefährlicher Hund!“ anzubringen ist, wird allenfalls von einem fachkundigen Rechtsanwalt oder Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit entschieden werden können, nicht aber von einem „normalen“ rechtschaffenen Bürger. Der hier vertretenen Auffassung steht auch die neuere Entscheidung des BVerwG vom 19.01.00 - 11 C 8.99 (Unser Rassehund 5/2000, S. 8 ff.) nicht entgegen. Gegenstand dieses Rechtsstreit war eine kommunale Hundesteuersatzung der Gemeinde Roßlau/Sachsen. Eine Hundesteuersatzung kann völlig andere und weitergehende (fiskalische) „Lenkungsziele“ verfolgen (z.B. Eindämmung der Hundehaltung durch progressive Besteuerung, sog. Zweit-/Mehrhundesteuer) als eine Gefahrenabwehrverordnung nach §§ 71 ff. HSOG, die einzig und allein dem Zweck der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Rahmen des Erforderlichen und der Verhältnismäßigen dienen darf. Zweck einer solchen kommunalen Steuersatzung kann es insbesondere sein „im Stadtgebiet der Beklagten die Haltung von Kampfhunden einzudämmen“ (unter II B 2 e der Entscheidungsgründe). An anderer Stelle spricht das BVerwG denn auch von dem „von der Beklagten verfolgten Lenkungszweck und dem mit ihr dabei zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum“ (unter II C 2 b der Gründe) bzw. von dem „Lenkungsziel ... dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gefährlichen Hunden möglichst gering zu halten.“ Mit § 4 Abs. 3 Satz 2 der Hundesteuersatzung verfolgte die Gemeinde Roßlau „nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinn „polizeilichen“ Zweck der aktuellen und konkreten Gefahrenabwehr“. Sich offenbar in Angesicht seiner Rechtsprechung - verständlicherweise - selbst unsicher, schränkt dann das BVerwG an späterer Stelle wie folgt ein: „Die mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung verbundenen Unzuträglichkeiten geben erst dann Anlaß zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichendem Erfahrungsmaterial für eine sachgerechte Lösung unterläßt.“ Was das BVerwG in seiner Entscheidung vom 19.01.00 (in seiner Pauschalität wenig bis gar nicht überzeugend) zur Rechtfertigung erhöhter Steuersätze für sogenannte Kampfhunde ausgeführt (teilweise dann aber gleich wieder mit Vorbehalten versehen) hat, kann nicht, jedenfalls nicht auf die rechtliche Überprüfung einer abstrakten Gefahrenabwehr dienenden Polizeiverordnung übertragen werden. VI. Die Antragsteller sehen in der vorgeschriebenen und ausnahmslosen - es gibt keinen Befreiungs- oder Ausnahmetatbestand - Anbringung des Warnschildes neben der Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung. 1. Waffen i.S.d. WaffenG sind definitiv und unstreitig abstrakt gefährlich. Waffenbesitzer müssen deshalb über eine persönliche Zuverlässigkeit verfügen (§ 5 WaffG). An dieser Bestimmung orientiert sich augenscheinlich die Zuverlässigkeit, die bei den Antragstellern mittels des dem Gericht vorgelegten Fragebogens ermittelt werden soll, was in der Sache bereits verfehlt und diskriminierend ist. Die persönliche Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers oder Hundehalters gleichwohl einmal unterstellt, sind die Hundehalter verpflichtet, ihre Häuser, Wohnungen bzw. Besitztümer mit dem leuchtend roten Warnschild zu brandmarken (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VO). Die Besitzer von Schußwaffen, egal ob es sich um die Personenschützer des Antragsgegners, Polizisten, Sportschützen, Jäger etc. handelt, sind hingegen nicht verpflichtet, ihre Häuser, Wohnungen oder Besitztümer entsprechend , z.B. durch ein leuchtend rotes Warnschild im Format 15 x 21 cm mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Vorsicht, Schußwaffen!“, zu kennzeichnen. Selbst bei Waffenherstellern besteht eine Kennzeichnungspflicht (§ 13 WaffG) nur auf der Waffe selbst. Theoretisch ließe sich der Fall bilden, daß ein zuverlässiger Polizeibeamter, der zugleich noch Jäger ist und damit dienstlich und privat über Schußwaffen verfügt, Besitzer und Halter eines der in der § 1 VO genannten Hundes ist. Hinsichtlich des Hundes würde ihn eine Kennzeichnungspflicht treffen, hinsichtlich der wesentlichen gefährlicheren und in ihrer Wirkung letaleren Waffen jedoch nicht. Das verstehe, wer will - die Antragsteller jedenfalls nicht. 2. Die Erlaubnis zum Halten eines Hundes ist nach § 2 VO i.V.m. den Bestimmungen zur Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit S. 3, Ziff. „Befristung der Erlaubnis“, ausnahmslos auf maximal 2 Jahre zu befristen. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt hingegen für die Dauer eines Jahres (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WaffG), die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt - vergleichbar mit der Halteerlaubnis für einen Hund - wird hingegen (regelmäßig) unbefristet erteilt (§ 28 Abs. 1 Satz 3 WaffG). Daß diese unterschiedliche Behandlung willkürlich ist und jedes sachlich begründbaren Unterscheidungskriteriums entbehrt, liegt auf der Hand. VII. Gegenüber keinem der Antragsteller sind von der zuständigen Ordnungsbehörde bisher Maßnahmen nach der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden (HundeVO) vom 15.08.1997 (Hess. GVBl 1997, Teil I, S. 279 ff.) verfügt worden. Die von den Antragstellern gehaltenen Hunde können also als friedfertig, gutmütig und ungefährlich gelten. Ebenso können die Antragsteller als zuverlässig gelten. Warum sich an diesem Zustand - quasi über Nacht, nämlich am 15.07.00, 00.00 Uhr (= Inkrafttreten der sog. KampfhundeVO) - etwas geändert haben soll, wird vom Antragsgegner zu erklären zu sein: Diese bestehende HundeVO vom 15.08.1997, die nicht willkürlich generell nach Rassen unterschiedet, sondern allein und sachgerecht an die Gefährlichkeit des individuellen Hundes anknüpft, ist geeignet und im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips völlig ausreichend, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, zumal bei konsequenter Umsetzung und Anwendung. Darüber hinausgehender Verordnungen - und damit auch der hier streitgegenständlichen - bedarf es nicht. Die angegriffene sog. KampfhundeVO ist sachlich überflüssig und unverhältnismäßig. Überdies würde auch sie bei einer mangelhaften Umsetzung und Anwendung wie im tragischen Hamburger Zwischenfall vom 26.05.00 nicht die ihr vom Antragsgegner zugedachte Wirkung - jedenfalls soweit sie in der Gefahrenabwehr besteht (vorstellbar erscheint hingegen die Wirkung, sich beim Wahlvolk als „starker Mann“ präsentieren zu wollen) entfalten. Nach alldem ist - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Tierärzte - davon auszugehen, daß die streitgegenständliche VO mit schwerwiegenden Fehlern behaftet ist, die ihre Nichtigkeit zur Folge haben muß und auf die juristische und soziale Kompetenz ihrer Verfasser ein bezeichnendes Bild wirft. Mögen diese die gebotenen persönlichen und politischen Konsequenzen aus ihrem evident rechtswidrigen Machwerk ziehen. Beweis:
Kopie des Schreibens des Geschäftsführers der Landestierärztkammer Wie neuesten Pressemeldungen zu entnehmen war, geht der Antragsgegner nunmehr dazu über, nicht nur Hunden, sondern auch Menschen einen Maulkorb verpassen zu wollen. Der innenpolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion, MdL Armin Klein, soll der Hessischen Tierschutzbeauftragten, Frau Dr. Madeleine Martin, nahegelegt haben, ihr Amt niederzulegen. Die kritischen Äußerungen der Tierschutzbeauftragten zur sog. KampfhundeVO bezeichnete er als „dreist“. Es sei unerträglich, daß eine Beauftragte des Landes Stimmung gegen die Landesregierung mache. Frau Martin hatte Hundebesitzer dazu aufgerufen, Beschwerdebriefe an Innenminister Bouffier zu schreiben (nachzulesen in Hessentext S. 119, vom 05.08.00). Die Antragsteller danken Frau Dr. Martin für ihre sachlichen - im Einklang mit der kynologischen Wissenschaft und der Auffassung der Tierärzteschaft stehenden - und unerschrockenen Äußerungen und wünschen ihr an dieser Stelle weiter Standfestigkeit. Dem Antragsgegner sei an dieser Stelle gesagt, daß das Zeitalter des Absolutismus vorbei ist und er sich daran gewöhnen muß - mag es ihm auch schwerfallen - ,daß Meinungsfreiheit gilt und unabhängige Gerichte, Institutionen etc. nicht seine willfährigen Werkzeuge sind bzw. sein werden. VIII. In der Anlage beigefügt sind bzw. nachgereicht werden die Vollmachten der Antragsteller zu. 19 (V. XXXXX) und 20 (R. XXXXX). Schließen möchte ich
mit einem Zitat Mahatma Gandhis: „Die
Größe und den moralischen Fortschritt einer Nation kann man daran
messen, wie sie ihre Tiere behandelt.“ Hessens vermeintliche Elite auf Regierungsbänken und in Exekutivorganen hat hier offensichtlich erheblichen Nachholbedarf. Möge das erkennende Gericht Ihnen - vordringlich im Wege der einstweiligen Anordnung - den rechten Weg weisen ! Volker Stück [Rechtsanwalt] |