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Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter des Ordnungsamtes



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Dr. Klaus A r e n s

Fon: 0211 / 305 777
Fax: 0211 / 305 965

  40217 Düsseldorf, den 15. 01. 2001
Kronprinzenstr.81



Email: Dr.Klaus.Arens@t-online.de

EINSCHREIBEN
An den Oberbürgermeister
der Stadt Düsseldorf
Marktplatz 1
40200 Düsseldorf

  Kopien:
An den Regierungspräsidenten
An den Justizminister







Betr.: Weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter des Ordnungsamtes

Bezug: Mein Schreiben vom 26. Oktober 2000, Ihr Schreiben vom 20.November 2000


Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Erwin,

hiermit bestätige ich den Eingang des von Ihnen signierten Schreibens ohne Kennzeichen, aus dem somit nicht hervorgeht, wie weit Sie persönlich an der Abfassung beteiligt waren.

Da hierdurch die in meiner Beschwerde angeführten Bedenken nicht ausgeräumt, sondern sogar verstärkt werden, ist der weitere Ablauf nunmehr vorgegeben.

Die Frage der Anforderung großer polizeilicher Führungszeugnisse der Belegart "O" stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Betroffener dar, zu dem die Landesbeauftragte und der Bundesbeauftragte für Datenschutz ausführlich meine Anfragen beantwortet hatten Auch in der parlamentarischen Debatte des Landtags NRW wurde dieses Thema bereits erörtert. Die Fraktion der regierenden SPD "nimmt die Bedenken ernst" und will eine "gerichtliche Klärung" abwarten. Ihre eigenen Parteifreunde und Koalitionspartner von CDU und FDP sprechen eindeutig von Bruch der Landesverfassung. Ihrer persönlichen Rechtsauffassung vermag ich daher nicht zu folgen.

In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. Februar 1961 mit dem AZ -1 BvR 314/60- (veröffentlicht im 12. Band der amtlichen Sammlung unter Nr. 21 auf den Seiten 180 bis 200) ist wörtlich ausgeführt:
" denn auch die vollziehende Gewalt ist nach Art. 20, Abs. 3, Art.1 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht, insbesondere an die Grundrechte gebunden. Aus dem Prinzip der Gewaltenteilung ................... folgt nichts anderes. Der Grundsatz der Gewaltenteilung wird durch die wechselseitige Kontrolle der Gewalten ergänzt: er zwingt nicht zum Vollzug eines Gesetzes, das wahrscheinlich für nichtig erklärt werden muß."

Mit dieser Argumentation wird selbstverständlich erst recht die Berufung auf eine ministerielle Verordnung hinfällig, die im Rang eindeutig hinter Grundgesetz, sowie übergeordneten Bundes- und Landesgesetzen zurücksteht. Die neue LHV in NRW widerspricht mit Auflagen für bislang niemals ordnungsbehördlich aufgefallene Halter von völlig willkürlich und unterschiedlich zu allen anderen Bundesländern aufgeführten 42 Rassen und ihren Mischlingen bereits auch für Laien erkennbar allen anerkannten Grundsätzen von Gleichbehandlung und Verhältnismässigkeit. Siehe dazu meine Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf AZ 18 K 7193/00 - deren Beantwortung durch das Ordnungsamt vom 19.12 00 (mangels besserer Argumente?!?) extrem dürftig ausfällt.

Wenn die oben mit den Worten seines Höchsten Gerichts zitierten Grundsätze eines demokratischen Rechtsstaates bei einigen Gemeindeverwaltungen inzwischen schon in Vergessenheit geraten sein sollten gegenüber der Willkür von Politikern, die eigene Profilierung an Verfassung und Gesetzgebung vorbei auf dem bequemen Verordnungsweg betreiben möchten, dann wäre die nachhaltige Erinnerung daran sicher empfehlenswert. Denn danach ist es sehr wohl die klare Pflicht der Exekutive, den Vollzug untergeordneter Verordnungen auszusetzen, wenn diese offensichtlich gegen Grundrechte verstoßen und "wahrscheinlich für nichtig erklärt werden müssen".

Was den Vorwurf der unterlassenen Einsichtsmöglichkeit vor Weiterleitung unserer Führungszeugnisse betrifft, wird die in Ihrem Schreiben betriebene Argumentation mit fehlenden Strafeinträgen gern unserer Kuriositätensammlung hinzugefügt. Sollen wir etwa hellseherische Fähigkeiten in der Stadtverwaltung unterstellen oder wie kommt man dort zu solchen Erkenntnissen, wenn nicht durch offenbar rechtswidriges Schnüffeln in persönlichen Daten??? Nach § 30 BZRG sind die Antragsteller vorher zu informieren, daß sie nach eigener Einsicht entscheiden können, ob sie einer Weiterleitung zustimmen oder die Vernichtung verlangen wollen. Das ist unwidersprochen unterblieben. Welchem Zweck soll ferner die Weiterleitung unserer Führungszeugnisse bei der internen Überprüfung eines Verwaltungsverfahrens dienen??? Die Genehmigung der Betroffenen hierzu lag nicht vor und wäre auch niemals erteilt worden. Vielmehr wurden wir dadurch weiterhin an der Einsicht gehindert. Wie nun dem Schreiben des Ordnungsamtes vom 19.12.00 an das Verwaltungsgericht zu entnehmen ist, wurden unserer Führungszeugnisse mit den Anlagen (Bl. 3 - 10) wiederum ohne Zustimmung auch nach dort weitergeleitet, obwohl sich unsere Klage in diesem Verfahren lediglich auf die Verletzung des Art. 3 GG bezog Wie weit hier Straftatbestände gegeben sind, wird nun ebenfalls gerichtlich zu klären sein,

Nach alledem vermag ich Ihrer Bitte um Verständnis für die Umsetzung der LHV durch die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf nicht zu entsprechen. Ich nehme vielmehr zur Kenntnis, daß mit der Einführung der "Kampfhundesteuer" auf solcher Basis jetzt noch ein weiterer Konflikt mit den Haltern der betroffenen Hunderassen gesucht wird. Möglicherweise ließen sich mit der eigentlich selbstverständlichen Befolgung des Grundgesetzes und der oben zitierten Entscheidung des BVerfG Arbeitskraft, Zeit und Geld sinnvolleren Zwecken zuführen und weitere Rufschädigung der Politik vermeiden.


Mit freundlichen Grüßen


Dr. Klaus Arens

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