Hund und Halter e.V.

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Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf



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Dr. Klaus A r e n s

Fon: 0211 / 305 777
Fax: 0211 / 305 965

  40217 Düsseldorf, den 15. 01. 2001
Kronprinzenstr.81



Email: Dr.Klaus.Arens@t-online.de

EINSCHREIBEN

An den
Regierungspräsidenten
der Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2

40474 Düsseldorf



Betr.: Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf - vertreten durch den Oberbürgermeister Joachim Erwin - wegen Durchführung der Landeshundeverordnung NRW in ihrem Zuständigkeitsbereich

Bezug: Mein Schriftwechsel mit der Stadtverwaltung Düsseldorf seit dem 16. August 2000 sowie meine Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf AZ 18 K 7193 / 00

Sehr geehrter Herr Regierungspräsident,

nach 6 Monaten Praxis mit dem Vollzug der Landeshundeverordnung NRW durch die Stadtverwaltung Düsseldorf, sehe ich mich gezwungen, aus ernster Sorge um die Einhaltung von Recht und Verfassung Fachaufsichtsbeschwerde einzulegen, weil der Oberbürgermeister von einer Anwendungspflicht dieser Verordnung ausgeht, ohne sich mit den offensichtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken hiergegen auseinander zu setzen. Dies mag zwar bequem sein und der Verwaltung viel eigene Arbeit ersparen., widerspricht aber dem Grundgesetz sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Grundsätzen von Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit. Es ist mir bekannt, daß auch andere Gemeinden in NRW ähnlich verfahren, hierzu verfüge ich allerdings weder selbst über Belege noch bin ich direkt davon betroffen.

In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. Februar 1961 mit dem AZ -1 BvR 314/60- (veröffentlicht im 12. Band der amtlichen Sammlung unter Nr. 21 auf den Seiten 180 bis 200) ist wörtlich ausgeführt: " denn auch die vollziehende Gewalt ist nach Art. 20, Abs. 3, Art.1 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht, insbesondere an die Grundrechte gebunden. Aus dem Prinzip der Gewaltenteilung ................... folgt nichts anderes. Der Grundsatz der Gewaltenteilung wird durch die wechselseitige Kontrolle der Gewalten ergänzt: er zwingt nicht zum Vollzug eines Gesetzes, das wahrscheinlich für nichtig erklärt werden muß."

Mit dieser Argumentation wird selbstverständlich erst recht die Berufung auf eine ministerielle Verordnung hinfällig, die im Rang eindeutig hinter dem Grundgesetz, sowie auch den ihr übergeordneten Bundes- und Landesgesetzen zurücksteht. Ohne damit Einzelheiten in den anstehenden Entscheidungen der Verfahren vor Verwaltungsgerichten und evtl. dem Bundesverfassungsgericht vorgreifen zu wollen, widerspricht die LHV NRW mit Auflagen für bislang niemals ordnungsbehördlich aufgefallene Halter von völlig willkürlich sowie auch unterschiedlich zu allen anderen Bundesländern aufgeführten 42 Rassen und ihren Mischlingen bereits für Laien erkennbar dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3, Abs. 3 GG.

Wenn die oben mit den Worten seines Höchsten Gerichts zitierten Richtlinien eines demokratischen Rechtsstaates bei einigen Gemeindeverwaltungen inzwischen schon in Vergessenheit geraten sein sollten, dann wäre die nachhaltige Erinnerung daran sicher empfehlenswert. Denn danach ist es sehr wohl die Pflicht der Exekutive, den Vollzug untergeordneter Verordnungen auszusetzen, wenn diese offensichtlich gegen Grundrechte verstoßen und "wahrscheinlich für nichtig erklärt werden müssen". Möglicherweise ließen sich mit der selbstverständlichen Befolgung des Grundgesetzes Arbeitskraft, Zeit und Geld sinnvolleren Zwecken zuführen als dem Streit um rechtswidrige Hundeverordnungen

Die Hundesteuersatzung der Stadt Düsseldorf, in welcher die in den Anlagen 1 und 2 zur LHV NRW aufgeführten 42 Rassen und ihre Mischlinge als "Kampfhunde" mit steuerlicher Wirkung definiert werden, zeigt die erschreckende Inkompetenz dieser Institution. Entgegen der Entscheidung des BVerwG vom 19. 01. 2000 - AZ 11 C 8 / 99 - zur kommunalen Hundesteuer ist mit einer monatlichen Belastung von DM 100,-- für einen und DM 300,-- für zwei "Kampfhunde" eine "erdrosselnde Wirkung" für deren Haltung verbunden und mit der Vielzahl aufgeführter Rassen sowohl ein Lenkungszweck dieser Steuer wie der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers weit überschritten. Nur beiläufig sei gesagt, daß zwei Gutachter offiziell gegen die sinnentstellende Verwendung ihrer Aussagen zu Rasselisten bei diesem Gericht protestiert haben. Die Kampfhundesteuer führt jetzt zu der absehbaren Konsequenz einer drastisch gesteigerten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch ausgesetzte und damit unkontrollierbar gewordene Hunde, weil diese von vielen Haltern wegen untragbarer Steuerbelastung nicht mehr gehalten und in bereits schon überfüllten Tierheimen auch nicht aufgenommen werden können.

Der Umgang der Stadtverwaltung mit personenbezogenen Daten in Verbindung mit der LHV kann so nicht hingenommen werden. Auch abgesehen von der Stellungnahme der Landesbeauftragten für den Datenschutz setzt sich die Verwaltung rechtswidrig in den Besitz von Führungszeugnissen der Belegart "O", weil Antragsteller dort nicht auf ihr vorheriges Einsichtsrecht hingewiesen werden und leitet solche Daten sogar an andere Stellen ohne Zustimmung Betroffener weiter.

Meine Schreiben an die Stadtverwaltung zu diesen Themen sind in den Anlagen beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen


Dr. Klaus Arens

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