Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V.

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Widerspruchsschreiben unseres Vereinsmitgliedes Rechtsanwalt Lars Weidemann

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Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir ausweislich beiliegender Originalvollmacht an, daß uns Frau XXXXXXXX mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat.

Unsere Mandantin legt uns Ihr Schreiben vom 17.10.2000 vor, in welchem Sie unter Fristsetzung den Nachweis zahlreicher Unterlagen erfordern. Namens und im Auftrag unserer Man-dantin teilen wir Ihnen insofern folgendes mit:

  1. Ein polizeiliches Führungszeugnis wird unsere Mandantin Ihnen - obgleich dort keinerlei Eintragungen zu ihren Lasten verzeichnet sind - nicht vorlegen.

    Wir erlauben uns insofern den Hinweis, daß ein derart schwerwiegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) nach der Rechtsprechung des BVerfG seit dem sog. "Volkszählungsurteil" (BVerfGE 65, 1 ff) eine spezifische und präzise gesetzliche Ermächtigungsgrundlage sowie die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt.

    Die Landeshundeverordnung vom 30.06.2000 als bloße ministerielle Rechtsverordnung genügt diesen Anforderungen ersichtlich nicht.

    Darüber hinaus sehen auch die §§ 25 ff OBG - die nur eine gesetzliche Grundlage für den Erlaß von Gefahrenabwehrverordnungen darstellen - einen derart grundrechtsintensiven Eingriff nicht vor, so daß keinerlei Legitimation für die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zu verzeichnen ist. Wir stellen anheim, einmal Rücksprache mit der Landesbeauftragten für den Datenschutz in Nordrhein-Westfalen zu halten, die sich un-längst entsprechend der hier vertretenen Auffassung geäußert hat.

    Daß eine derartige Verpflichtung letztlich im Hinblick darauf, daß es hier um einfache Hundehaltung geht, krass unverhältnismäßig ist, sei nur noch am Rande erwähnt.

  2. Weiterhin soll unsere Mandantin Ihnen nachweisen, daß ihr Hund mit einem Mikrochip versehen wurde. Abgesehen davon, daß diese Regelung nicht Gegenstand einer Gefah-renabwehrverordnung sein kann, sondern systematisch ins TierSchG gehört, so reicht es nach § 4 Abs. 2 Ziff. 5 LHV NRW i.V.m. § 3 Abs. 6 LHV NRW aus, daß der Ordnungsbe-hörde die Chipnummer (hier: _ _ _ _ _ _ _ ) mitgeteilt wird, was unsere Mandantin be-reits getan hat und was hiermit wiederholt wird. Eine weitere Verpflichtung besteht nach der LHV NRW nicht.

  3. Einen Haftpflichtversicherungsnachweis beizubringen - wie Sie es unserer Mandantin ebenfalls abverlangen - kann ebenfalls nicht Regelungsgegenstand einer Gefahrenab-wehrverordnung sein, da die Haftpflichtversicherung wohl kaum verhindert - und hier sind wir uns Ihrer Zustimmung gewiß - daß ein Hund beißt; vielmehr tritt sie im Scha-densfalle ein, um zu Gunsten des Opfers immer einen zahlungsfähigen Schuldner zur Hand zu haben.

    Eine derartige Verpflichtung kann einem Hundehalter weiterhin nur durch ein Parla-mentsgesetz - vgl. nur das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVG) - keinesfalls aber durch eine Rechtsverordnung auferlegt werden.

    Im übrigen hat unsere Mandantin Ihnen bereits unter Angabe der Versicherungsschein-nummer die Versicherungsgesellschaft ihrer Haftpflichtversicherung angezeigt.

  4. Ein weiterer eklatanter Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestim-mung ist sodann in dem von Ihnen erforderten "Unterbringungsnachweis" zu erblicken. Unsere Mandantin wird Ihnen dementsprechend keine Grundrißskizzen, Fotos, Lagepläne etc. über ihre Wohnung und etwaige Nebengelasse überreichen. Wie bereits oben unter 1.) dargelegt, bedarf es zur zwangsweisen Übermittlung personenbezogener Daten einer präzisen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, welche hier zweifellos nicht vorhanden ist.

    Die angeforderten Daten entstammen mithin der grundrechtlich geschützten Intim- und Privatsphäre unserer Mandantin, die auch den Staat nichts anzugehen haben.

  5. Letztlich weisen wir bereits an dieser Stelle darauf hin, daß unsere Mandantin sich allen-falls dann einer Sachkundeprüfung unterziehen wird, wenn gewährleistet ist, daß landes- einheitlich in jeder Gemeinde die selbe Anzahl von Fragen aus einem einheitlichen Fra-genpool gestellt wird.

    Es kann nicht sein - wie es derzeit der Fall ist - daß manche Gemeinden 116, andere 80 oder 60, wieder andere Kommunen den betroffenen Haltern 30 Fragen zur Beantwortung vorlegen, wobei ein Großteil der Fragen rein gar nichts mit gefahrträchtigem Verhalten eines Hundes zu tun hat (etwa: "Auf welche Art schmarotzt der Hundefloh?").

    Es ist wohl das Mindeste, daß in jeder nordrhein-westfälischen Stadt die Prüfung einen absolut identischen Umfang und Schweregrad aufweist, wie dies bundeseinheitlich bei der Führerscheinprüfung der Fall ist.

Nach alledem haben wir Sie aufzufordern, es zu unterlassen,

  1. von unserer Mandantin

  2. die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses,

  3. einen Nachweis darüber, daß ihr Hund gechipt wurde,

  4. einen Haftpflichtversicherungs- und einen sog. Unterbringungsnachweis zu verlangen;

  5. die Teilnahme an einer Sachkundeprüfung zu fordern, bis gewährleistet ist, daß in jeder nordrhein-westfälischen Stadt oder Gemeinde identische Prü-fungsleistungen zu erbringen sind

und dies nach hier schriftlich zu bestätigen.

Weiterhin haben wir Sie aufzufordern,

entsprechende Prüfungsvorbereitungsunterlagen für die Sachkundeprüfung zu unseren Händen zu reichen.
Wir haben uns für die schriftliche Bestätigung der Punkte a) - e) sowie für den Eingang der Prüfungsvorbereitungsunterlagen den

17.11.2000


notiert. Im Falle fruchtlosen Fristablaufs werden wir unserer Mandantin anempfehlen, zur Sicherung und Wahrung ihrer Rechte negative Feststellungsklage zu erheben bzw. den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu beantragen.


Mit freundlicher Empfehlung
Rechtsanwälte durch:

Rechtsanwalt Weidemann

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