Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V.

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Antwort des Bremischen Petitionsausschusses auf
unsere Eingabe vom 10. November 2000
(Muss bremer Gesetzentwurf aufgrund der Überprüfung des Petitionsausschuss nachgebessert werden?)


18, Mai 2001

Gesetzliche Regelung über das Halten von Hunden

Sehr geehrter Herr Storck,

mit Ihrer Eingabe vom 10. November 2000 hat sich der Petitionsausschuss nunmehr abschließend befaßt und der Stadtbürgerschaft eine Empfehlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

Während ihrer Sitzung am 15, Mai 2001 ist die Bürgerschaft (Landtag) der Empfehlung des Petitionsausschusses gefolgt und hat Ihre Eingabe für erledigt erklärt

Die Städte Bremen und Bremerhaven haben zur Abwehr von Gefahren durch Hundehaltung, insbesondere der Haltung sog. Kampfhunde übereinstimmende Polizeiverordnungen erlassen, die insbesondere auch vor dem Hintergrund schwerwiegender Zwischenfälle mit Hunden im letzten Jahr ergänzt worden sind.

Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gesetzgebung des Bundes (Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde), der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Bremen in Normenkontrollverfahren zu den Polizeiverordnungen sowie der Beschlüsse der Innenministerkonferenz war es angezeigt, die Polizeiverordnungen durch eine gesetzliche Regelung abzulösen, Durch das jetzt vorgelegte Gesetz über das Halten von Hunden erfolgt auf landesgesetzlicher Ebene eine Regelung über die Hundehaltung, insbesondere soweit es um gefährliche Hunde geht.

Zu dem in Ihrer Eingabe genannten Entwurf einer Tierschutz-Hunde-Verordnung des Bundes ist aus bremischer Sicht folgendes anzumerken. Nach der Zunahme von Vorfällen mit gefährlichen Hunden war es allerdings aus Sicht der Bundesregierung und der Länder erforderlich, neben den bestehenden landesgesetzlichen Regelungen auch in dieser Verordnung die Zucht und Haltung aggressionsgesteigerter Hunde zu berücksichtigen,

Bei Hunden mit einer Aggressionssteigerung im Sinne des § 11 b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes kann es sich grundsätzlich um Tiere jeder Hunderasse handeln. Im Einzelfall kann also jeder Hund von dieser Einstufung betroffen sein. Unstrittig dürfte auch sein, dass Kreuzungen von Haushunden und anderen Caniden meistens handelt es sich dabei um Wölfe - stets als aggressionsgesteigert eingestuft worden.

Umstritten ist dagegen - auch in Fachkreisen - die Einstufung der Pitbull-Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier als von vornherein gefährliche Hunde. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass viele Zuchtlinien dieser Rassen, die ursprünglich für den Kampf gezüchtet worden waren, ein erblich bedingtes übersteigertes Aggressionsverhalten zeigen. Diese Tiere leiden darunter, dass sie anderen Hunden gegenüber kein artgemäßes Sozialverhalten zeigen können. Zum Schutz dieser Hunde (und damit auch zum Schutz anderer Hunde und des Menschen) ist es daher aus Tierschutzsicht sinnvoll, die Zucht dieser Rassen dahingehend zu beeinflussen, dass nur Tiere, die einen Wesenstest erfolgreich bestanden haben, zur planmäßigen Fortpflanzung gelangen können.*)

Mit freundlichen Grüßen

Silke Striezel


*)Anmerkung:
Der gefettete Teil der Antwort steht eklatant im Widerspruch zu dem geplanten Bremer Gesetz über das Halten von Hunden. (Wird hier nachgebessert?)

Auszug aus dem geplanten Bremer Gesetz über das Halten von Hunden § 1 Gefährliche Hunde:

(3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind gefährliche Hunde nach Absatz 1 Nr. 3.

(4) Mit den in Absatz 3 genannten Hunden darf nicht gezüchtet werden. Der Handel mit diesen Hunden ist verboten.




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