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Kabinett beschließt Ausnahmen zum Einfuhrverbot für gefährliche Hunde
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Einfuhrverbot


Kabinett beschließt Ausnahmen zum Einfuhrverbot für gefährliche Hunde
Mi 13.06.2001


Das Bundeskabinett hat am 13. Juni 2001 Ausnahmen zum Einfuhrverbot für gefährliche Hunde nach Deutschland beschlossen. Mit diesen Ausnahmen sollen übermäßige Erschwernisse abgebaut werden, wie sie sich zum Beispiel im Reiseverkehr ergeben können. Die jetzt beschlossene Verordnung regelt die Ausnahmetatbestände und das Verfahren, das bei Anwendung der Ausnahmen einzuhalten ist.

So sind für folgende Fälle Ausnahmen vom gesetzlichen Verbringungs- und Einfuhrverbot vorgesehen:

  • für Diensthunde,
  • für Blindenhunde, Behindertenbegleithunde sowie für Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes,
  • für gefährliche Hunde, die von Personen mitgeführt werden, welche sich nicht länger als einen Monat in Deutschland aufhalten (beispielsweise während einer Reise),
  • für gefährliche Hunde des derzeitigen deutschen Bestandes, die ins Ausland verbracht und dann wieder eingeführt werden sollen,
  • für gefährliche Hunde, die berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen oder Hunde für die die Berechtigung zum ständigen Halten erlangt werden soll.
In jedem Fall ist der Halter verpflichtet, die Identität (Nämlichkeit) des Hundes durch entsprechende Belege nachzuweisen.

Hier kommen Sie zum Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde.
Hier können Sie den Verordnungsentwurf im Wortlaut nachlesen.






Einfuhrverbot
Mi 13.06.2001


Das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland, das am
21. April 2001 in Kraft trat, betrifft folgende Hunde: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bull-terrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Ebenso dürfen Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.




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